Ein Rechtsgutachten verweist auf Verfassungsverstöße beim Umgang mit Zero-Days. Ein neuer Gesetzentwurf soll dem BND sogar den Eil-Zugriff auf Systeme erlauben.
Wer im digitalen Raum unterwegs ist, verlässt sich tagtäglich auf die Sicherheit von Betriebssystemen, Apps und Netzinfrastrukturen. Doch wenn IT-Sicherheitslücken entdeckt werden, die den Herstellern noch unbekannt sind – sogenannte Zero-Days –, gerät der Staat in ein Dilemma. Auf der einen Seite steht das berechtigte Interesse, Bürger, Unternehmen und staatliche Einrichtungen vor Cyberangriffen, Erpressungs-Software und Wirtschaftsspionage zu schützen. Dafür müssten Schwachstellen umgehend den Herstellern gemeldet werden, damit diese Patches bereitstellen können. Auf der anderen Seite wollen Sicherheitsbehörden und Nachrichtedienste genau diese Lücken geheim halten und als Einfallstor nutzen, um Verdächtige zu überwachen oder offensive Cyberoperationen durchzuführen.
Ein Rechtsgutachten im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erläutert, wie brisant dieser Zielkonflikt auf verfassungsrechtlicher Ebene ist. Ergebnis der juristischen Analyse von Thomas Wischmeyer und Paul Friedl (beide HU Berlin): Deutschland verstößt gegen das Grundgesetz, weil eine formell-gesetzliche Regelung für ein staatliches Schwachstellenmanagement bis heute fehlt. Bereits im Juni 2021 stellte das Bundesverfassungsgericht im Beschluss zu IT-Sicherheitslücken klar, dass aus dem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme eine konkrete Schutzpflicht des Staates erwächst. Sobald staatliche Stellen von einer unbekannten Schwachstelle erfahren, verengt sich der allgemeine Schutzauftrag zu einer Handlungspflicht. Der Gesetzgeber muss laut den Verfassern verfassungsrechtlich zwingend vorgeben, wie Behörden diesen Zielkonflikt aufzulösen haben.
Dass es bisher an einem transparenten, gesetzlich verankerten Kriterienkatalog fehlt, ist aus rechtsstaatlicher Sicht fatal. Aktuell entscheiden Behörden weitgehend in Eigenregie und intransparent im Exekutivbereich, ob eine Lücke geschlossen oder für eigene Zwecke bevorratet wird. Dabei birgt das Offenhalten immenses Schadenspotenzial. Einem Staat gelingt es selten, exklusiv im Besitz einer Schwachstelle zu bleiben. Ein prominentes Beispiel zeigt die Gefahr: 2016 entwendete die Hackergruppe Shadow Brokers hocheffektive Zero-Day-Exploits des US-Geheimdiensts NSA. Kurz darauf richtete die Ransomware WannaCry weltweite Verheerungen in Hunderttausenden Systemen an.
Die Autoren erläutern daher die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an ein künftiges Gesetz. Grundsätzlich müsse das Prinzip gelten, dass Schwachstellen im Regelfall unverzüglich an Hersteller gemeldet werden. Die temporäre Geheimhaltung dürfe nur eine absolute Ausnahme sein. Voraussetzung sei ein strukturierter, nachvollziehbarer Abwägungsprozesses, bei dem der Nutzen für eine konkrete Ermittlung gegen die diffusen Gefahren für die Allgemeinheit aufgewogen werde. Diese Entscheidung gehört nach Ansicht der Gutachter nicht in die Hände einzelner Polizeibehörden oder Geheimdienste. Sie müsse durch ein unabhängiges, interministerielles Gremium mit klarer rechtlicher und unabhängiger Kontrolle getroffen werden.
Besonders drängend wird die Debatte durch ein neues Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, das genau in die entgegengesetzte Richtung zu steuern scheint. Im Regierungsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts offenbart sich, wie intensiv Behörden künftig Schwachstellen und IT-Daten austauschen und ausnutzen wollen. So sieht der Entwurf in Paragraph 11 Absatz 1 Satz 2 vor, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verpflichtet werden soll, Informationen und personenbezogene Daten an den Bundesnachrichtendienst (BND) zu übermitteln. Wenn das BSI Kenntnis von Schwachstellen erhält, könnten diese Informationen genutzt werden, um Datenströme gezielt nach Suchbegriffen zu durchsuchen. Diese müssten durch eben jene Schwachstellen angezeigt werden, um laufende Angriffe im Bundesgebiet aufzuklären.
Noch weiter geht Absatz 5 des Entwurfs: Damit soll eine explizite Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen werden, dass ein Eingriff in IT-Systeme vorab angeordnet werden muss. Dem BND würde damit die Befugnis zur sogenannten Zugangssicherung eingeräumt. Die Begründung verweist auf eine extreme zeitliche Dringlichkeit. Oft vergingen zwischen dem Bekanntwerden einer technischen Realisierungsmöglichkeit und dem Schließen einer Lücke nur wenige Stunden. Um den Zugriff nicht zu verlieren, soll der BND ein Zielsystem sofort sichern dürfen – noch bevor eine richterliche oder unabhängige Anordnung vorliegt. Zwar betont die Regierung, dass bis zur Bestätigung durch den Unabhängigen Kontrollrat keine über die reine Zugangsschaffung hinausgehende Datenverarbeitung stattfinden dürfe. Trotzdem zeigt sich hier ein gravierender Eingriff in die Systemintegrität: Der Staat schafft sich im Eilverfahren Zugang zu Geräten, ohne dass die betroffenen Bürger oder unabhängige Stellen im Moment des Zugriffs eingreifen können.
Auch der Ankauf kommerzieller Spyware von privaten Anbietern sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten verschärft die Lage. Wenn der Staat Trojaner von Drittanbietern erwirbt, deren Funktionsweise oder gar dahinterliegende Sicherheitslücken er nicht vollumfänglich kontrollieren kann, umgeht er potenziell das verfassungsrechtlich gebotene Schwachstellenmanagement. Auch hier fordern die Gutachter strikte gesetzliche Leitplanken, etwa durch streng gehandhabte Whitelists oder gar ein vollständiges Verbot kommerzieller Überwachungssoftware.
Der Gesetzgeber steht damit vor einer doppelten Aufgabe. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Sicherheitsbehörden immer schnellere und tiefere Zugriffsrechte auf digitale Systeme einzuräumen. Er muss gleichzeitig seiner Schutzpflicht nachkommen und ein verfassungskonformes Schwachstellenmanagement etablieren. Nur wenn klare Gesetze festlegen, wann Sicherheitslücken gemeldet werden müssen und wie geheim gehaltene Exploits gesichert werden, lässt sich das Vertrauen in die digitale Infrastruktur aufrechterhalten.
Stefan Krempl