Wer Daten nach der DSGVO verlangt, muss sich nicht mit reinen Bild-PDFs abspeisen lassen. Das OLG Stuttgart stärkt mit der Entscheidung die Rechte von Verbrauchern.
Die Durchsetzung von Datenschutzrechten erfordert oft Geduld und juristischen langen Atem. Ein aktuelles Teilurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart bringt nun grundlegende Klarheit in eine Praxis, die viele Unternehmen seit Jahren anwenden, um Auskunftsbegehren zu erschweren oder abzuwehren (Az.: 5 U 271/24). Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, wie die Datenkopie beschaffen sein muss, wenn Bürger von ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit Gebrauch machen. Die Stuttgarter Richter stellten klar, dass reine Papierausdrucke oder eingescannte PDF-Dateien ohne echte Texterkennung und ohne verarbeitbare Datenstruktur nicht den strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format genügen.
Der jetzt veröffentlichten Entscheidung lag der Fall eines Spielers zugrunde, der von einem auf Malta ansässigen Online-Glücksspielanbieter die vollständige Historie seiner Einsätze, Gewinne und Zahlungsströme verlangte. Der Kläger benötigte diese Angaben zwingend, um im Rahmen einer Stufenklage seine genauen Verlustsummen zu beziffern und unzulässige Einsätze zurückzufordern. Der Wettanbieter übermittelte daraufhin zwar umfangreiche Dokumente. Er lieferte die Spielhistorie über Dutzende Seiten hinweg aber lediglich als PDF-Dateien aus, die faktisch nur digitale Abbilder von Papierausdrucken darstellten. Echte Suchfunktionen ließen sich darin ebenso wenig nutzen wie das gewöhnliche Markieren oder Kopieren von Textpassagen. Eine automatisierte Auswertung über gängige Tabellenkalkulationsprogramme scheiterte schlicht daran, dass es an eindeutigen Trennzeichen fehlte und die Zeichenqualität verpixelt war.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage auf der ersten Stufe noch abgewiesen und argumentiert, ein PDF sei ein gängiges elektronisches Format und der Kläger könne die Dateien mithilfe spezialisierter Software selbst per optischer Zeichenerkennung aufbereiten oder die Daten manuell übertragen.
Dieser Sichtweise erteilte das OLG nun eine Absage. Der 5. Zivilsenat differenzierte in seinen Entscheidungsgründen präzise zwischen dem reinen Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der DSGVO und dem Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20. Während es beim klassischen Auskunftsrecht primär darum geht, dem Menschen eine verständliche und leicht zugängliche Übersicht über die verarbeiteten Daten zu verschaffen, wo im Einzelfall auch gut lesbare Screenshots genügen können, verlangt Artikel 20 zwingend eine technische Weiterverarbeitbarkeit.
Das Merkmal der Maschinenlesbarkeit setzt laut dem Urteil voraus, dass Softwareanwendungen konkrete Daten mitsamt ihrer internen Struktur leicht identifizieren, erkennen und fehlerfrei extrahieren können. Wenn ein Unternehmen lediglich Bild-PDFs bereitstellt, verfehlt dies das europarechtliche Ziel der Interoperabilität. Der Verbraucher darf vom Datenverwalter nicht darauf verwiesen werden, den Mangel an digitaler Struktur auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch nachträgliche Zeichenerkennungsprogramme zu beheben.
Zugleich erteilte das Gericht Versuchen eine Absage, das Recht auf Datenübertragbarkeit auf selbst eingegebene Stammdaten zu verengen. Sämtliche Einzahlungen, Wetteinsätze und auch die Ergebnisse der einzelnen Spielrunden sind nach Ansicht der Richter Daten, die von der betroffenen Person im Sinne der Verordnung bereitgestellt wurden, da sie durch wissentliches Handeln in einer Eingabemaske ausgelöst werden. Auch die Ergebnisse gehören untrennbar dazu, weil sie dem eigentlichen Service immanent sind und erst den vollständigen Datensatz bilden.
Ferner stellte der Senat klar, dass die zivilrechtliche Nutzung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen völlig legitim ist, selbst wenn damit primär die Vorbereitung einer Schadenersatz- oder Rückforderungsklage bezweckt wird. Das Teilurteil stärkt damit die Position von Verbrauchern gegenüber digitalen Plattformen und Zahlungsdienstleistern erheblich. Da andere Oberlandesgerichte diese Rechtsfrage in der Vergangenheit zum Teil abweichend beurteilt haben, ließ das OLG Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Stefan Krempl