Freitag, 17. Juli 2026

EuGH-Urteil: Google haftet für YouTube-Partnerkanäle bei illegaler Werbung

Werbemillionen und Content-Prüfung kosten Google das Haftungsprivileg. Der EuGH stellt klar: Wer Kanäle vorab prüft, ist kein rein passiver Hoster mehr.

Wer als Plattformbetreiber mit seinen Creatorn Kasse macht und deren Kanäle vorab prüft, verliert die Haftungsbefreiung für rechtswidrige InhalteDas hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-421/24 entschiedenDie Luxemburger Richter stellen damit klar, dass Google für YouTube-Videos eines eng verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden kannDamit erleidet das klassische Hosting-Privileg für Plattformen bei engen Kooperationen deutliche Risse.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Entscheidung der italienischen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) vom 19. Juli 2022Diese hatte gegen Google Ireland eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro verhängt und das Löschen mehrerer YouTube-Videos angeordnetDie fraglichen Videos warben für Online-Gewinnspiele und verstießen damit gegen geltende italienische GesetzeHochgeladen wurden die Clips von einem Creator, der über eine spezielle Geschäftspartnerschaft mit Google verbunden warDiese Vereinbarung regelte unter anderem die Aufteilung der Werbeeinnahmen, die vor den Videos generiert wurden.

Vor dem Abschluss dieser Partnerschaft hatte Google aber eine gründliche Überprüfung vorgenommenKontrolliert wurden das Hauptthema des Kanals, die neuesten und meistgesehenen Videos sowie die zugehörigen MetadatenGenau dieser Prüfprozess wurde dem Suchmaschinenkonzern nun vor Gericht zum VerhängnisGoogle wehrte sich gegen die Strafe der italienischen Behörde und zog vor ein nationales VerwaltungsgerichtDer Konzern berief sich dabei auf die E-Commerce-Richtlinie, die Hosting-Anbieter unter bestimmten Bedingungen von der Haftung für fremde Inhalte freistelltAGCOM hielt dagegen, dass Glücks- und Gewinnspiele ohnehin vom Anwendungsbereich dieser europäischen Richtlinie ausgeschlossen seienDer schließlich mit dem Fall befasste italienische Staatsrat rief daraufhin den EuGH an, um die unionsrechtliche Lage zu klären.

Der EuGH differenziert in seiner Entscheidung genau. Zwar stimmt es, dass Gewinnspiele aufgrund der tiefgreifenden moralischen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von der EU-weiten Harmonisierung im E-Commerce-Bereich ausgeschlossen sindDie reine Tätigkeit des Online-Hostings ist laut den Richtern aber nicht untrennbar mit dem Glücksspiel verbundenHosting besteht im Kern darin, von Nutzern bereitgestellte Inhalte ohne Werbeabsicht neutral zu speichernFolglich fällt das Hosten von Werbeclips für Online-Glücksspiele sehr wohl unter die E-Commerce-Richtlinie.

Allerdings knüpft der EuGH die Haftungsbefreiung für Plattformen an strenge BedingungenEin Betreiber muss als echter, neutraler „Vermittler“ agierenDas setzt eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit voraus, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausschließtSobald ein Plattformbetreiber aber im Vorfeld einer Partnerschaft den Kanal eines Nutzers, dessen Videos und Metadaten genau unter die Lupe nimmt, ist diese Passivität hinfälligDer Betreiber erlangt dadurch konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der VideosEr kann sich somit nicht mehr auf die Rolle des ahnungslosen Vermittlers berufenDer EuGH arbeitete ferner heraus, dass selbst eine rein algorithmische Vorsortierung die Haftung nicht zwingend ausschließt, wenn der Betreiber zuvor die Verbreitungsregeln festgelegt hat.

Nun liegt der Ball wieder beim italienischen StaatsratDas nationale Gericht muss auf Basis der EuGH-Vorgaben prüfen, ob Google im konkreten Fall vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der betreffende YouTube-Kanal primär Gewinnspiele bewarbFür die gesamte Plattformökonomie sendet das Urteil ein Signal: Wer als Plattform über Partnerprogramme und Umsatzbeteiligungen aktiv an Inhalten mitverdient und diese kuratiert, steht künftig auch rechtlich in der Mitverantwortung.

Stefan Krempl

Jagd auf Steuerbetrüger: Bund und Länder wollen digital aufrüsten

Mit KI-gestützter Mustererkennung, zentralen Datenplattformen und schärferen Gesetzen blasen das Finanz- und das Justizministerium zur digitalen Treibjagd.

Der Kampf gegen Steuer- und Finanzkriminalität in Deutschland verlässt die Ära der Aktenordner und setzt ab sofort auf massive digitale Aufrüstung. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (beide SPD) haben einen gemeinsamen Aktionsplan vorgestellt, der die Verfolgung von Steuerbetrug im großen Stil grundlegend modernisieren soll. Im Zentrum dieser neuen Strategie steht ein technologischer Paradigmenwechsel: die systematische Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) und Big-Data-Analysen, um verschleierten Finanzflüssen und kriminellen Netzwerken auf die Spur zu kommen. Dafür bündeln Bund und Länder ihre Kräfte auf operativer sowie datentechnischer Ebene, um das Entdeckungsrisiko für Kriminelle drastisch zu erhöhen.

Ein zentraler Baustein dieser Modernisierungsoffensive ist der Aufbau eines gemeinsamen Datenanalysezentrums. In Kooperation mit den Bundesländern soll eine behördenübergreifende, zentrale Datenplattform geschaffen werden, die den direkten und schnellen Zugriff auf steuerlich relevante Informationen ermöglicht. Um die anfallenden Datenberge überhaupt bewältigen zu können, setzt das Ministerium auf die Entwicklung KI-gestützter Analyseinstrumente. Diese Algorithmen sind darauf spezialisiert, komplexe Muster in den Finanzdaten aufzuspüren und Anomalien zu identifizieren, die auf kriminelle Machenschaften oder Steuerhinterziehung hindeuten. Ob verdächtige Transaktionsketten oder verschleierte Vermögenswerte: Die KI soll als digitaler Spürhund dienen, um dort zuzuschlagen, wo das statistische Betrugsrisiko am höchsten ist.

Ergänzt wird die technologische Offensive durch weitreichende Pflichten für Unternehmen und strengere Vorgaben zur Datensicherung. So soll ein elektronisches Umsatzsteuermeldesystem eingeführt werden, das Umsätze zeitnah und einzeln erfasst. Dies soll dem berüchtigten Umsatzsteuerbetrug etwa durch hochkomplexe Steuerkarusselle durch Echtzeit-Meldepflichten einen Riegel vorschieben.

Zudem müssen Unternehmen aus Drittstaaten ihre steuerlich relevanten Daten künftig zwingend auf Spiegelservern in Deutschland speichern, um den behördlichen Zugriff zu sichern und bestehende Hürden bei der grenzüberschreitenden Datenabfrage zu beseitigen. Um Ermittlern auch Jahre später noch lückenlose Beweismittel zu garantieren, werden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert. Selbst im digitalen Raum, der sich klassischen Methoden oft entzieht, rüsten die Behörden auf: Die Blockchain-Analyse soll als offizielles Ermittlungsinstrument etabliert werden, um die Nutzung von Verschleierungsdiensten bei Kryptowerten gezielt aufzudecken.

Damit die gewonnenen Erkenntnisse auch in Ermittlungen münden, wird dem Plan nach die organisatorische Struktur der Behörden nach dem Vorbild des Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrums (GTAZ) neu geordnet. Beim Zoll entsteht ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität, in dem das Datenanalysezentrum direkt integriert ist. Hier arbeiten Steuerfahnder der Länder sowie Analysten und Ermittler des Bundes Hand in Hand, um über Ländergrenzen hinweg ein ganzheitliches Bild krimineller Finanzstrukturen zu zeichnen. Flankiert wird diese engere Vernetzung von einer Neuausrichtung des Zolls als starke Strafverfolgungsbehörde, einer Schlagkräftigeren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie einem neu geschaffenen Kompetenzzentrum Geldwäsche in Kooperation mit dem Bundeskriminalamt.

Gleichzeitig will das Justizministerium die rechtlichen Konsequenzen für Täter verschärfen. Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität soll auf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben und schwere Delikte als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eingestuft werden. Das hätte drastische prozessuale Folgen: Bei Verbrechenstatbeständen wären weder ein einfaches Strafbefehlsverfahren noch eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage möglich. Die Fälle müssten zwingend vor einem öffentlichen Gericht angeklagt und verhandelt werden. Auch die bei Betrügern beliebte strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form soll abgeschafft werden. Bisher konnten sich Täter durch Nachzahlungen plus Zinsen straffrei kaufen, was laut dem Finanzministerium falsche Anreize setzte. Künftig solle gelten, dass Steuerkriminalität konsequent sanktioniert werde und sich für niemanden mehr lohnen dürfe.

Stefan Krempl

KI-Bildbearbeitung im Urheberrecht: Wann Produktfotos schutzlos werden

Das Landgericht Frankfurt entscheidet im Streit über PV-Kabeldurchführungen: Eine KI-Überarbeitung führt schnell aus dem schmalen Schutzbereich einfacher Produktfotos heraus.

Wer als Kleinunternehmer seine Produkte im Internet vertreibt, greift oft schnell zur Kamera oder zum Smartphone, macht ein Foto, lädt es bei eBay oder auf anderen Plattformen hoch und wiegt sich in urheberrechtlicher Sicherheit. Dass dies ein Trugschluss sein kann und die rechtliche Absicherung von Produktbildern im Zeitalter generativer Künstlicher Intelligenz (KI) immer brüchiger wird, zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 (Az.: 2-06 O 347/25). In einem skurrilen Streit zweier konkurrierender Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen arbeiteten die Richter zwei grundlegende Fragen heraus, die für die Online-Handelspraxis von enormer Bedeutung sind: Wann ist ein einfaches Produktfoto überhaupt urheberrechtlich geschützt und was bleibt von diesem Schutz übrig, wenn Bilder mittels KI überarbeitet oder neu generiert werden?

Streit um zwei Produktbilder auf eBay

Der konkrete Fall liest sich wie ein klassischer Wettbewerbsstreit, der aber durch moderne KI-Technologie eine neue Dynamik bekam. Der Kläger, ein Einzelunternehmer, vertreibt über eBay spezielle Kabeldurchführungen für Solaranlagen. Zur Bewerbung nutzte er zwei Darstellungen: Einerseits ein selbst angefertigtes Foto, das die montierte Durchführung auf seinem eigenen Hausdach zeigte, und andererseits eine fotorealistische Grafik, die er direkt aus einem CAD-3D-Modell generiert hatte.

Als ein Konkurrent auf derselben Plattform vergleichbare Produkte mit optisch sehr ähnlichen Bildern bewarb, witterte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Er vermutete, die Beklagte habe seine mühsam erstellten Bilder einfach in ein KI-System eingespeist, um daraus bearbeitete Varianten zu erstellen. Um seine These zu untermauern, unternahm er einen Selbstversuch: Er fütterte eine KI mit seinen eigenen Bildern und erhielt Resultate, die den Werbebildern des Konkurrenten stark ähnelten. Die Beklagte hielt dagegen, ihr Geschäftsführer habe eigene Fotos gemacht und diese lediglich mit KI-Werkzeugen überarbeitet.

Kein Lichtbildschutz für CAD-Grafiken

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage in allen Punkten ab und erteilten dem Kläger eine juristische Lektion. Bereits beim ersten Streitobjekt – der aus dem CAD-Programm erzeugten Grafik – scheiterte der Anspruch mangels Schutzfähigkeit. Das Gericht stellte klar, dass eine solche rein digitale Darstellung kein Lichtbild im Sinne des Paragrafen 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist. Der Grund dafür ist einfach: Ein Lichtbildschutz setzt die Abbildung eines tatsächlichen, in der Realität stattfindenden Geschehens voraus.

Virtuelle Objekte, die ein Nutzer am Computer perspektivisch ausrichtet und künstlich ausleuchtet, erfüllen diese Bedingung nicht. Das gilt selbst dann, wenn das Ergebnis für den Betrachter täuschend echt wie eine Fotografie wirkt. Auch ein Schutz als technisches Dokument oder als Werk der angewandten Kunst kam nicht in Betracht, da die Grafik lediglich der originalgetreuen, rein funktionalen Veranschaulichung der Montage diente und keinerlei schöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar war.

Der schmale Grat zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk

Spannender wurde es beim echten Dachfoto. Dieses genoss zwar Schutz, allerdings nur den schwächsten, den das Gesetz für Bilder bereithält: den als einfaches Lichtbild nach Paragraf 72 UrhG. Die Richter betonten den feinen, aber entscheidenden Unterschied zum anspruchsvolleren Lichtbildwerk nach Paragraf 2 UrhG. Für ein echtes Lichtbildwerk bedarf es einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sich in bewussten kreativen Entscheidungen über Bildausschnitt, Beleuchtung, Blickwinkel oder künstlerische Nachbearbeitung ausdrückt.

Ein Produktfoto, das nur den Zweck verfolgt, eine Kabeldurchführung in ihrer alltäglichen Nutzungssituation naturgetreu zu zeigen, entspringt jedoch keiner gestalterischen Absicht. Vielmehr sei der Ausgangspunkt eine rein praktische Sachdarstellung. Dieser feine Unterschied hat umfangreiche Konsequenzen für die Praxis: Je geringer die Individualität einer Leistung ist, desto enger ist ihr Schutzbereich. Während ein echtes Kunstwerk weitreichend vor Nachahmung geschützt ist, beschränkt sich der Schutz eines einfachen Produkt-Lichtbilds im Regelfall auf die identische oder fast identische Übernahme.

Sobald wesentliche Veränderungen vorgenommen werden, ist der schmale Schutzbereich verlassen. Und genau hier kommt die generative KI ins Spiel: Durch die Überarbeitung mit KI-Tools entstehen meist so tiefgreifende Veränderungen, dass der erforderliche Abstand zum Original gewahrt bleibt.

Beweisnot und deutliche Abweichungen

Das Gericht sah folglich selbst unter der Annahme, die Beklagte hätte das Klägerfoto als Ausgangsmaterial genutzt, keine Verletzung. Bei einer Gegenüberstellung der Bilder zeigten sich deutliche Unterschiede: Die Ziegelfarbe war anders, der Bildausschnitt variierte, die Kabel waren anders angeordnet und die Aussparung im Ziegel wies eine andere Breite auf. Bei einem einfachen Lichtbild reicht dies völlig aus, um den ohnehin schmalen Schutzbereich zu verlassen.

Zudem blieb der Kläger beweisfällig. Sein KI-Selbstversuch untermauerte keineswegs, dass auch die Gegenseite diesen Weg gegangen war. Die Beklagte konnte auch eigene Ausgangsfotos vorlegen, aus denen die finalen Bilder ebenso plausibel hervorgegangen sein konnten.

Der ungeklärte Punkt: Das KI-Training

Ein Aspekt blieb am Ende ungeklärt: Der Kläger hatte argumentiert, dass bereits das bloße Hochladen seines Bildes in ein KI-System zwecks Bearbeitung eine unerlaubte Vervielfältigung nach Paragraf 16 UrhG darstelle, da das Bild im KI-Modell speichere beziehungsweise memorisiert werde. Da dieser Vorwurf aber nicht explizit im Klageantrag formuliert war, durfte das Gericht wegen der zivilprozessualen Bindung an die Anträge nicht darüber entscheiden.

Für Online-Händler liefert die Entscheidung dennoch wichtige Leitplanken. Der IT-Rechtler Jens Ferner warnt davor, sich im E-Commerce blind auf das Urheberrecht zu verlassen: „Für den kommerziellen Alltag heißt das: Der urheberrechtliche Schutz von Produktfotografie ist deutlich löchriger, als das intuitive Rechtsgefühl vermuten lässt, und ergänzende Instrumente wie wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Ansprüche gewinnen an Bedeutung.“

Stefan Krempl

Mittwoch, 15. Juli 2026

EuGH: Online-Nennung von Doping-Sündern ist unter DSGVO-Vorbehalt zulässig

Die Veröffentlichung gesperrter Profisportler im Netz ist prinzipiell rechtens, verlangt laut Europäischem Gerichtshof aber stets eine Einzelfallabwägung.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in die Debatte über den digitalen Pranger für Sportler eingeschaltetDie Luxemburger Richter entschieden, dass die Online-Veröffentlichung der Klarnamen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, grundsätzlich mit dem EU-Recht und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar istAllerdings setzten sie den nationalen Anti-Doping-Agenturen dabei enge datenschutzrechtliche GrenzenEine pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Interessenabwägung ist demnach unzulässig.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit aus Österreich zugrundeDie dortige Anti-Doping-Rechtskommission und die Unabhängige Schiedskommission hatten vier Athleten wegen Dopingverstößen für einen befristeten Zeitraum oder sogar lebenslänglich gesperrtNach dortiger Rechtslage werden solche Sanktionen mitsamt Vor- und Nachnamen, Sportart, dem konkreten Verstoß sowie der Dauer der Sperre im Internet auf den Websites der Anti-Doping-Agentur NADA Austria und der Rechtskommission publiziert.

Die betroffenen Sportler wehrten sich juristisch gegen diesen Online-PrangerSie argumentierten vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den veröffentlichten Details um hochsensible Gesundheitsdaten handele, deren Verarbeitung im Netz grundsätzlich untersagt seiZudem machten sie geltend, dass die Daten wie strafrechtliche Verurteilungen zu behandeln seien und die österreichische Praxis der starren Veröffentlichung gegen die DSGVO verstoßeDas Bundesverwaltungsgericht rief daraufhin den EuGH an.

Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation der Athleten in wesentlichen Teilen jedoch nichtSie stellten klar, dass Informationen über Doping-Sperren im Regelfall keine Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sindEine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch die Nennung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer Methode im Zusammenspiel mit anderen Informationen – auch nur mittelbar – Rückschlüsse auf den konkreten körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Sportlers gezogen werden könnenAuch eine Gleichstellung mit Daten über strafrechtliche Verurteilungen lehnte das Gericht abDoping-Sanktionen seien vielmehr mit Disziplinarstrafen vergleichbar, da sie sich an eine spezifische Gruppe von Personen richten, um die Einhaltung interner Verhaltensregeln sicherzustellen.

Grundsätzlich stehe die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen, der Sperrdauer und der Gründe nicht entgegen, da die Bekämpfung von Doping ein legitimes Ziel des Gemeinwohls verfolgeSie diene dem fairen sportlichen Wettkampf, der Chancengleichheit, dem Gesundheitsschutz und den ethischen Werten des SportsEine weltweite Publizität im Internet sei auch verhältnismäßig, da ein berechtigtes Informationsinteresse von Personen wie aktuellen oder potenziellen Arbeitgebern und Sponsoren bestehe, die von der Sperre unmittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt werdenSpitzensportler mit einem gewissen Bekanntheitsgrad tragen laut EuGH zudem eine besondere Verantwortung.

Das dicke Ende für die Praxis der Anti-Doping-Behörden folgt aber im Detail der UmsetzungDer EuGH fordert zwingend, dass die für die Veröffentlichung zuständige Stelle im Sinne der Verhältnismäßigkeit vorab eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen mussEine starre Automatik, wie sie in manchen nationalen Gesetzen verankert ist, wankt damit.

Ferner muss auch die Dauer der Online-Nennung verhältnismäßig seinEine namentliche Angabe, die über die eigentliche Laufzeit der verhängten Sperre hinausgeht, stellt laut Gericht einen unzulässigen und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Nicht zuletzt stärkt das Urteil die Rechte der Sportler im Verfahren: Sie müssen die Möglichkeit erhalten, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden sollDas nationale Gericht in Österreich muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieser Leitlinien final entscheiden.

Stefan Krempl

Sonntag, 12. Juli 2026

Digitale Einflusssphären: Wie China die weltweite KI-Macht an sich reißt

Eine Studie zeigt den rasanten Aufstieg chinesischer KI-Apps im globalen Süden und Russland auf, Europa drohe zu verlieren. Die US-Politik reagiert bereits alarmiert.

Die weltweite Kontrolle über generative Künstliche Intelligenz und die zugehörigen Chatbots verschiebt sich rasant. Wer die am häufigsten genutzten Anwendungen in dem Markt kontrolliert, beherrscht nicht nur den Zugang zu Informationen, sondern lenkt auch Datenströme und digitale Geschäftsprozesse. Eine Analyse des Technologieexperten Valentin Weber für den Global Innovation Hub der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit offenbart nun, dass China im globalen Wettbewerb um KI-Einflusssphären in atemberaubendem Tempo Boden gutmacht. Insbesondere im globalen Süden sowie in geopolitisch isolierten Regionen haben chinesische Anwendungen bereits tiefgreifende technologische Abhängigkeiten geschaffen. Europa spielt in diesem strategischen Wettlauf praktisch überhaupt keine Rolle.

Obwohl US-amerikanische Plattformen wie ChatGPT, Gemini oder Claude in absoluten Zahlen mit insgesamt rund 1,35 Milliarden Downloads im Untersuchtungszeitraum auf Android-Geräten global weiterhin die Führung innehatten, verzeichnen chinesische Anbieter eine hohe Wachstumsdynamik. Sie kommen laut der Studie zusammengerechnet bereits auf über 205 Millionen Downloads.

Die Verteilung auf nationaler Ebene legt zudem offen, dass der Vorsprung der USA in vielen Schlüsselregionen bröckelt. Auf den Philippinen haben chinesische Chatbots bereits einen Marktanteil von 47 Prozent auf Android-Geräten, dicht gefolgt von Indonesien und Peru mit jeweils 38 Prozent sowie Mexiko mit 30 Prozent. In Ländern wie Russland und Belarus, wo restriktive US-Sanktionen und gesperrte Zahlungssysteme den Zugang zu westlichen Modellen erschweren oder unmöglich machen, haben chinesische Apps die US-Konkurrenz vollständig überholt.

Als Treiber dieses Erfolgs hat sich überraschenderweise nicht das international viel diskutierte DeepSeek herausgestellt, sondern eine Anwendung aus dem Hause ByteDance namens Dola. Während DeepSeek nach einem kurzen medialen Hype weltweit bei rund 58 Millionen Downloads stagniert, schoss der mit dem TikTok-Mutterkonzern verknüpfte Chatbot Dola auf 144 Millionen Downloads nach oben.

Dieser Erfolg gründet sich maßgeblich auf extrem aggressive, zielgerichtete Werbekampagnen in sozialen Netzwerken. Allein in Mexiko schaltete das Unternehmen innerhalb eines einzigen Monats weit über 400 verschiedene Werbeclips, um die App als kostenlosen Problemlöser zu etablieren. Europäische Alternativen wie die App Vibe des französischen Hoffnungsträgers Mistral AI gehen in diesem globalen Marketinggewitter mit gerade einmal 1,26 Millionen Downloads geradezu unter und bleiben geopolitisch bedeutungslos.

Die Konsequenzen dieser ungleichen Verteilung gehen über reine Marktanteile hinaus. KI-Systeme agieren als intelligente Kontrollinstrumente, die im Gegensatz zu früherer Software nicht nur stupide Befehle ausführen, sondern eigenständig Argumentationsketten aufbauen. Das birgt erhebliche Risiken für die Informationsintegrität. Weber verweist in diesem Kontext auf alarmierende Berichte, wonach der Chatbot DeepSeek bei Programmierprojekten mit Bezug zu Tibet gezielt fehlerhaften oder manipulierten Code erzeugt haben soll. Da Sprachmodelle weitgehend intransparente Blackboxes darstellten, ließen sich solche politischen Steuerungen und Zensurvorgaben der Kommunistischen Partei Chinas im Alltag kaum zurückverfolgen. Sie wirkten sich aber schleichend auf technische Endprodukte, Meinungsbildungsprozesse und die Softwarearchitektur ganzer Volkswirtschaften aus.

Diese Entwicklung ruft mittlerweile auch die US-Politik auf den Plan. Ein gemeinsamer Untersuchungsausschuss des Heimatschutzausschusses und des China-Komitees im US-Repräsentantenhaus ermittelt derzeit intensiv gegen US-Technologiefirmen, die aus Kostengründen oder aufgrund heimischer Restriktionen auf chinesische Sprachmodelle zurückgreifen. Im Fokus stehen etwa populäre Plattformen wie Airbnb oder das Entwickler-Tool Cursor.

Das Außenministerium der USA warnt offiziell davor, dass diese importierten Modelle explizit darauf ausgelegt seien, die Narrative Pekings zu verbreiten und Oppositionelle stummzuschalten. US-Abgeordnete äußerten sich zutiefst besorgt darüber, dass chinesische Open-Weight-Modelle in sensiblen Bereichen wie der Cybersicherheit mittlerweile qualitativ zu führenden US-Modellen aufgeschlossen hätten und US-Firmen aufgrund mangelnder heimischer Alternativen in billigere, aber riskante Abhängigkeiten getrieben würden. Ein vollständiges Verbot im privaten Sektor gilt aber aufgrund verfassungsrechtlicher Hürden bezüglich der Redefreiheit im Internet als kaum durchsetzbar.

Für Europa zeichnet die Naumann-Stiftung ein düsteres Bild, zeigt aber Handlungswege auf. Das europäische Startup-Ökosystem leidet demnach unter einem chronischen Mangel an eigenen wettbewerbsfähigen Basismodellen und baut derzeit in pragmatischer, aber riskanter Weise oft auf chinesischen Open-Source-Technologien auf. Um diese Flanke zu schließen, empfiehlt der Studienautor der EU den Aufbau strategischer Allianzen mit technologischen Mittelmächten wie Südkorea oder Kanada, um gemeinsam an verlässlichen Frontier-Modellen zu arbeiten. Erste Schritte in diese Richtung zeigen Kooperationen wie die des deutschen Startups Aleph Alpha mit dem kanadischen Anbieter Cohere.

Gleichzeitig muss sich Europa laut der Studie dringend auf das nächste große Technologierennen vorbereiten: die sogenannte Embodied AI. Dabei verschmilzt KI mit physischer Robotik und Maschinensteuerung. Da europäische Unternehmen im Bereich der klassischen Industrie- und Spezialrobotik traditionell stark aufgestellt sind, bietet sich hier eine Chance, die digitale Souveränität zurückzuerlangen. Entscheidend ist dem Autor zufolge dabei, von Beginn an das dazugehörige Ökosystem aus Steuerungs-Apps und Softwareplattformen zu dominieren, um nicht erneut den Anschluss an die globale Spitze zu verpassen. Wie die Tech-Unternehmerin und FDP-Vorstandsfrau Nicole Büttner treffend zusammenfasst, darf Europa KI nicht länger nur regulieren, sondern muss sie endlich erfolgreich skalieren. Es gelte, transparente Anwendungen und verlässliche Allianzen zu fördern, um die nächste technologische Welle anzuführen.

Stefan Krempl

Samstag, 11. Juli 2026

Schluss mit Big-Tech-Zwang: Allianz treibt offenes Netz ohne Plattform-Grenzen voran

Die neue Open Social Web Alliance will dezentrale Netzwerke wie das Fediverse groß machen. Für User bedeutet das: Echte Datenkontrolle und Umzug ohne Kontaktverlust.

Am Donnerstag hat sich in Berlin die Open Social Web Alliance (OSWA) formiert, um die digitale Öffentlichkeit aus den Händen marktbeherrschender Tech-Giganten wie Meta, ByteDance und Alphabet zu befreien. Als Zusammenschluss von Engagierten aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft, Medien, Kultur und dem öffentlichen Sektor will die Allianz das bisher ungenutzte Potenzial dezentraler, gemeinwohlorientierter Alternativen gezielt heben. Obwohl offene Standards im Fediverse mit Protokollen wie ActivityPub oder in der sogenannten ATmosphere rund um das AT Protocol existieren, fristen Angebote wie Mastodon im Vergleich zu Facebook, TikTok und YouTube bisher noch ein Nischendasein. Der nun vorgelegte Fahrplan soll den Durchbruch im Massenmarkt bis zum Jahr 2028 einläuten.

Die zugrundeliegende Idee orientiert sich laut einem ersten gedanklichen Abriss an einem technisch simplen, aber bewährten Prinzip, das im digitalen Alltag längst selbstverständlich ist: der E-Mail. Unabhängig davon, bei welchem Anbieter ein Postfach liegt, lassen sich Nachrichten plattformübergreifend und barrierefrei austauschen. Genau diese Interoperabilität fordert die Allianz für moderne soziale Netzwerke, in denen Beiträge und Accounts nicht länger in den "walled gardens" einzelner Konzerne eingesperrt sein dürfen. Nutzer sollen die uneingeschränkte Kontrolle über ihre eigenen Daten behalten. Das bedeutet auch, dass ein Wechsel der Anwendung oder des Anbieters jederzeit möglich sein muss, ohne dabei Kontakte, Inhalte oder das mühsam aufgebaute Netzwerk zu verlieren.

Getragen wird die Allianz von einem breiten Bündnis aus Digital- und Medienexperten wie Jan Philipp Albrecht (Heinrich-Böll-Stiftung), Elisa Lindinger (SUPERRR Lab) und Torben Klausa (Agora Digitale Transformation) sowie großen Open-Source-Organisationen wie Wikimedia Deutschland und Mastodon.

Um das angepeilte Ökosystem innerhalb weniger Monate zu einer relevanten Größe heranwachsen zu lassen, fordert das Bündnis ein entschlossenes Umdenken von Politik und Wirtschaft. Eine zentrale Säule des Konzepts bildet die finanzielle und strukturelle Stärkung der Basisinfrastruktur. Die Initiatoren betonen, dass geringe öffentliche Fördermittel ausreichen würden, um die offene alternative an den dominanten Plattformen vorbeiziehen zu lassen. Konkret schlagen sie ein Gesamtbudget von 36 Millionen Euro vor. Darin enthalten sind 15 Millionen Euro Anschubfinanzierung für technische Bausteine und Brückendienste sowie jeweils 10 Millionen Euro für einen Transformations- und einen Investitionsfonds, die auch durch privates Kapital sowie eine Digitalabgabe großer Tech-Konzerne gespeist werden könnten. Dazu soll eine Million Euro für die Finanzierung einer professionellen Sekretariatsfunktion der Allianz kommen.

Die Staatsferne der Informationsinfrastruktur soll dabei durch eine Vergabe über zivilgesellschaftlich kontrollierte Akteure gewahrt bleiben. Der Staat dürfe nicht selbst zum Plattformbetreiber werden, heißt es. Er solle nur verlässliche Rahmenbedingungen, Rechtssicherheit für Open-Source-Projekte und Forschungszugänge garantieren. Die Regulierungstruktur der Allianz selbst folgt einem strikten Multistakeholder-Modell, bei dem kein einzelner Sektor mehr als 40 Prozent der Stimmanteile besitzen darf, um eine politische oder wirtschaftliche Vereinnahmung zu verhindern.

Der Fahrplan sieht vor, dass die Bundesregierung bereits im Herbst dieses Jahres die Schirmherrschaft für einen Open Social Web Summit übernimmt. Dortiges Ziel ist die Verabschiedung einer gemeinsamen Charta. Bis zum Frühjahr 2027 sollen die Finanzierungsrunden stehen und erste gesetzliche Weichen im Digitalen Medienstaatsvertrag gestellt sein, um faire Wettbewerbsbedingungen für dezentrale Anbieter im Werbemarkt zu schaffen.

Wenn wichtige politische Akteure und Medienhäuser ihre Kommunikation primär in das Open Social Web verlagern, könnten gesellschaftliche Debatten zügig umziehen. Für 2028 peilt das Bündnis an: Über 100 Millionen Menschen sollen in Europa barrierefrei, sicher und ohne den Einfluss undurchsichtiger Algorithmen oder toxischer Designs miteinander vernetzt sein.

Stefan Krempl

Freitag, 3. Juli 2026

Gefährliche Importe: Deutschland will Online-Handel strenger überwachen

Ein Praxischeck des Bundeswirtschaftsministeriums fordert drastische Maßnahmen gegen mangelhafte Ware aus Drittstaaten – bis hin zu Plattformsperren.


Der Onlinehandel boomt. Doch mit den wachsenden Paketströmen erreicht auch eine besorgniserregende Menge an nicht konformen und potenziell gefährlichen Produkten den europäischen Markt. Angesichts rapide steigender Importe stehen die Marktüberwachungsbehörden und der Zoll vor gewaltigen Herausforderungen. Um die Praxisfeindlichkeit bestehender Regelungen aufzubrechen und den Vollzug im Netz zu verschärfen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am Freitag das Ergebnispapier des Praxischecks „Marktüberwachung im Onlinehandel“ veröffentlicht. Das Papier ist das Resultat eines intensiven Dialogs in Form von drei Workshops, bei denen im vergangenen Herbst Vertreter von Marktüberwachungsbehörden, Zoll, Bundes- und Landesministerien sowie Verbänden konkrete Forderungen erarbeitet haben.


Staatssekretär Thomas Steffen sieht die Politik in der Pflicht, rechtstreue Unternehmen vor unfairem Wettbewerb und Verbraucher vor gefährlichen Produkten zu schützen. Deshalb solle die Marktüberwachung in Deutschland und Europa massiv gestärkt werden. Das Vorhaben setzt so ein zentrales Versprechen des Aktionsplans der Bundesregierung zu E-Commerce um.

Die Kernproblematik im digitalen Handel liegt laut der Analyse derzeit oft in der mangelnden Greifbarkeit der Verantwortlichen. Häufig existiert die auf den Produkten angegebene Person nicht, Adressen sind gefälscht oder Zuständigkeiten unklar. Die Experten fordern daher, dass für jedes importierte Produkt zwingend ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur mit einem realen, operativen Sitz benannt sein muss. Dieser soll über die gesamte Lebensdauer des Produkts für dessen Konformität haften. Um Missbrauch zu verhindern, wird eine zentrale EU-Datenbank vorgeschlagen, die automatisierte Existenzprüfungen durchführt und Verknüpfungen zu den Produkten herstellt.

Ferner sollen Akteure aus Drittstaaten eine ausreichende Solvenz nachweisen müssen, etwa durch Versicherungen oder eine präventive Sicherheitshinterlegung, damit Sanktionen überhaupt vollstreckt werden können. Fehlt ein solcher Wirtschaftsakteur, soll der Zoll das Produkt bereits an der Grenze vollautomatisiert abweisen können.

Auch die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden selbst werden dem Plan nach im Rahmen einer Anpassung der EU-Marktüberwachungs-Verordnung drastisch ausgeweitet. Bislang können Behörden gegenüber großen E-Commerce-Plattformen nur unter sehr engen Voraussetzungen agieren. Die Workshop-Teilnehmenden plädieren dafür, die Hürden für ein Einschreiten zu senken und den Behörden als letztes Mittel das Recht einzuräumen, unkooperative Plattformen im Einzelfall komplett zu sperren.

Zudem regen die Fachleute eine Beweislastumkehr in schwerwiegenden Verdachtsfällen an: Können Händler die Konformität nicht nachweisen, fliegt das Produkt sofort aus dem Angebot. Um die Kontrollen effizienter zu gestalten, sollen Behörden zudem unentgeltliche Probenahmen im Netz durchführen und Anordnungen unkompliziert per E-Mail oder im Eilverfahren zustellen dürfen.

Erweiterte Pflichten nehmen die Experten auch für die Online-Plattformen selbst in den Blick. Diese sollten vor dem Einstellen jedes Produkts formal prüfen müssen, ob ein verantwortlicher und solventer Wirtschaftsakteur in der EU existiert. Andernfalls müssten sie selbst in diese Rolle schlüpfen. Auch die Implementierung von automatischen Upload-Filtern, die bekannte nicht konforme Angebote eigenständig aussortieren, sowie der verpflichtende Abgleich mit Schnellwarnsystemen wie dem Safety-Gate stehen im Raum.

Gleichzeitig sollen Dienstleister entlang der gesamten Lieferkette – von Finanz- und Logistikunternehmen über E-Mail-Provider bis hin zu Domain-Registrierungsstellen – gesetzlich verpflichtet werden, bei berechtigtem Interesse Händlerdaten preiszugeben. Finanzdienstleister könnten zudem eingespannt werden, um anonyme Testkäufe zu ermöglichen und die Kosten für behördliche Stichproben zu erstatten.

Um Umleitungseffekte zu verhindern, bei denen Importeure gezielt EU-Staaten mit laxeren Kontrollen ansteuern, fordern die Praktiker eine zentrale europäische Marktüberwachungsbehörde für E-Commerce-Importe mit eigenen Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen. Auch die Kooperation zwischen Zoll und Marktüberwachung müsse dringend modernisiert werden, heißt es in dem Papier. Bislang scheitert der schnelle Austausch oft an inkompatiblen Datensätzen, die manuell übertragen werden müssen. Die Systeme sollen daher vollautomatisiert vernetzt und Zollanmeldungen um plattformspezifische Artikelnummern oder URLs erweitert werden.

Über ein übergeordnetes EU-Datenportal und die konsequente Nutzung der im Digital Services Act verankerten Transparenzdatenbank sollen illegale Produkte, Händler und Lagerwege entlang der gesamten Kette identifiziert werden. Der geplante Digitale Produktpass soll dabei als fälschungssicheres Instrument dienen, um Behörden direkt Zugriff auf Konformitätsdaten zu geben.

Die erarbeiteten Vorschläge spiegeln die Forderungen der Praxis wider. Sie stellen noch keine finale Position der Bundesregierung dar, da Fragen der rechtlichen Realisierbarkeit und der Zuständigkeiten nun erst fachlich geprüft werden müssen. Das Wirtschaftsministerium plant, die Ergebnisse in den gemeinsamen Modernisierungsprozess von Bund und Ländern einfließen zu lassen, der auch Teil der Föderalen Modernisierungsagenda ist. Die Ideen sollen ferner in europäische Gesetzgebungsverfahren wie den geplanten European Product Act eingebaut werden.

Stefan Krempl