Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass KI-generierte Musik den Urheberrechtsschutz für einen menschlich verfassten Songtext nicht entfallen lässt. Damit setzt es klare Grenzen für die Beweislast bei KI-Inhalten.
Wer heute einen Song produziert, greift immer häufiger zu KI-Werkzeugen wie Suno AI, um aus ein paar Zeilen Text ein fertiges Musikstück mit Gesang und Arrangement zu generieren. Doch was passiert mit dem Urheberrecht, wenn Mensch und Maschine so eng verwoben arbeiten? Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich in einem aktuellen Eilverfahren mit dieser Frage befassen und fällte am 17. Dezember 2025 ein mittlerweile veröffentlichtes Urteil (Az.: 2-06 O 401/25), das für die Musikbranche und die KI-Entwicklung gleichermaßen Signalwirkung hat. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Songtext seinen Schutz als Sprachwerk verliert, wenn die dazugehörige Musik von einer Künstlichen Intelligenz stammt.
Der Fall liest sich wie ein modernes Drama der Musikindustrie: Eine Klägerin gab an, im Frühjahr 2025 einen persönlichen Liedtext verfasst zu haben, der ihre eigenen Emotionen und Erlebnisse widerspiegelt. Gemeinsam mit einem Produzenten wurde dieser Text in das KI-System Suno AI eingespeist, um die musikalische Untermalung zu erzeugen. Später veröffentlichte eine andere Künstlerin ein Lied, das wesentliche Teile dieses Textes fast wortgleich übernahm. Die Gegenseite argumentierte jedoch, dass das gesamte Werk – also Text und Musik – ein reiner KI-Output sei und daher mangels menschlicher Schöpfung überhaupt keinen Urheberrechtsschutz genieße. Zur Untermauerung legte sie sogar ein Gutachten vor, das "typische KI-Indizien" wie logische Brüche und mangelnde Poesie im Text ausmachte.
Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation nicht und bestätigten eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb des Plagiats. Das Gericht stellte klar, dass ein Liedtext als Sprachwerk bereits bei einer geringen Schöpfungshöhe geschützt ist. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft machen konnte, den Text eigenständig und ohne KI-Hilfe entworfen zu haben. Dass in einem späteren Schritt eine KI für die Komposition der Musik genutzt wurde, ändere an der Schutzfähigkeit des ursprünglichen Textes nichts. Selbst wenn die KI den Text bei der Produktion geringfügig angepasst hätte, blieben die schutzfähigen Kernelemente des menschlichen Originals erkennbar.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Beweislast im Zeitalter der generativen KI. Grundsätzlich muss derjenige, der Urheberrechte beansprucht, deren Entstehung beweisen. Wenn die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass es sich um einen nicht schutzfähigen KI-Output handelt, muss die Klägerseite den Schaffensprozess detailliert offenlegen. Sie muss dann präzise dargelegen, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen und wie die KI konkret eingebunden war. Im Eilverfahren reichten dafür die eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten aus, da sie ein schlüssiges Bild der Entstehung zeichneten.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Orientierungshilfe: Der Einsatz von KI führt nicht automatisch in die Rechtlosigkeit, solange ein hinreichender menschlicher Kreativbeitrag nachweisbar bleibt. Die Richter unterstreichen jedoch die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation des Schaffensprozesses. Wer heute KI-Tools nutzt, sollte genau festhalten können, welche Prompts verwendet wurden, welche Textversionen vor dem KI-Einsatz existierten und an welchen Stellen manuell nachgebessert wurde. Nur so lässt sich im Streitfall die eigene Urheberschaft gegen den Vorwurf des bloßen "Maschinen-Outputs" verteidigen.