Plattformen müssen nach Cyberangriffen laut dem OLG Rostock schnell reagieren und verständlich informieren. Sonst droht ihnen auch ohne Urteil eine Kostenklatsche.
Wer Opfer eines Angriffs von Cyberkriminellen auf seine Social-Media-Kanäle wird, erlebt oft einen digitalen Albtraum: Fremde übernehmen die Identität, sperren den legitimen Eigentümer aus und verbreiten im schlimmsten Fall rechtswidrige Inhalte. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock bringt nun rechtliche Erleichterungen für Betroffene, die sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wehren wollen (Az.: 3 W 62/25). Zugleich sendet die Entscheidung ein Signal an international agierende Plattformbetreiber, ihre Recovery- und Kommunikationsprozesse zu professionalisieren
Der Fall: Schweigen im digitalen Walde
In dem Verfahren verlor eine in Deutschland ansässige Nutzerin durch eine feindliche Übernahme den Zugriff auf ihre Social-Media-Profile
Daraufhin zog die Betroffene vor Gericht, um per einstweiliger Verfügung die Wiedereinräumung ihres Zugangs zu erzwingen. Nachdem der Betreiber die Konten im Laufe des Verfahrens schließlich sperrte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Während das Landgericht Rostock der Nutzerin noch die gesamten Verfahrenskosten aufbürden wollte, korrigierte das Oberlandesgericht diese Entscheidung nun und legte der Plattform zwei Drittel der Kosten auf.
Der Anspruch: Plattformen stehen in der Pflicht
In den Entscheidungsgründen räumt der 3. Zivilsenat mit einigen Verteidigungsstrategien der Tech-Konzerne auf. Er stellt klar, dass sich ein Anspruch auf Wiederherstellung des Zugangs direkt aus den vertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt
Da ein User nach einem Hack keinerlei technische Möglichkeit besitzt, die Sperre selbst zu überwinden, verdichtet sich diese Leistungssicherungspflicht des Anbieters im Ernstfall laut dem Beschluss zu einer konkreten Pflicht zur Unterstützung. Ferner greife hier die Schutzpflichtkomponente: Weil Angreifer die Identität des Opfers missbrauchen könnten, sind dessen höchstpersönliche Rechte und Vermögenswerte massiv bedroht.
Ein Hack ist Grund genug für Eile
Als wegweisend für die Praxis erweist sich die Positionierung des Gerichts zur Dringlichkeit. Das Landgericht hatte das Risiko der Klägerin noch als rein spekulativ abgetan. Das OLG widerspricht dem vehement: Wer ein fremdes Konto kapere, verfolge damit in der Regel keine lauteren Motive. Allein der Umstand der feindlichen Übernahme indiziere bereits ein Missbrauchsrisiko und rechtfertige den Weg des Eilrechtsschutzes, ohne dass Betroffene abwarten müssen, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Allerdings zog der Senat auch eine prozessuale Grenze. Im Eilverfahren kann nicht direkt die vollständige Rückgabe des Kontos verlangt werden, da dies die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens unzulässig vorwegnehmen würde. Zum Schutz des Nutzers reicht im ersten Schritt eine umfassende Sperrung des Profils aus, um Missbrauch zu verhindern. Wer im Antrag sofort die volle Freischaltung fordert, riskiert daher ein prozessuales Teilunterliegen und damit eine anteilige Kostentragung.
Teures Schweigen auf Englisch
Das wirtschaftlich spannendste Detail der Entscheidung betrifft die Kommunikation der Anbieter. Der Plattformbetreiber hatte sich darauf berufen, dass er das Konto intern bereits vor der Antragstellung in einen Sicherheitsmodus versetzt hatte und die Nutzerin ohnehin per Mail informiert worden sei. Das ließen die Richter nicht gelten. Eine algorithmisch generierte, englischsprachige Nachricht mit einer Ticketnummer sei für einen deutschen Verbraucher weder hinreichend verständlich noch ein verlässliches Zeichen dafür, dass das Problem zeitnah gelöst werde.
Wer als internationaler Konzern auf dem deutschen Markt agiert, muss bei sicherheitsrelevanten Vorfällen in verständlicher Landessprache kommunizieren. Lässt ein Anbieter zudem anwaltliche Fristen fruchtlos verstreichen, gibt er dem Nutzer damit berechtigten Anlass zur Klage. Er muss folglich auch für die Gerichtskosten aufkommen, selbst wenn er im Hintergrund bereits Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Für Betroffene wird der Gang vor Gericht damit dem IT-Rechtler Jens Ferner zufolge spürbar risikoärmer, während der Druck auf die Rechtsabteilungen der sozialen Netzwerke wächst.
Stefan Krempl