Weil die Auswertung von 56 Gigabyte Daten über zwei Jahre dauerte, rügt das Landgericht Köln die Überlastung der Justiz und gibt einem Beschuldigten seine Geräte zurück.
In der digitalen Strafverfolgung klaffen Anspruch und Wirklichkeit oft meilenweit auseinander. Während Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungen routinemäßig jedes verfügbare Speichermedium sicherstellen, scheitert die anschließende Auswertung häufig an chronischem Personalmangel und technischem Rückstau. Das Landgericht Köln hat dieser Praxis nun in einem aktuellen Beschluss (Az.: 323 Qs 69/25) deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter entschieden, dass eine zweieinhalbjährige Einbehaltung von Smartphones und Tablets zur Durchsicht unverhältnismäßig ist, wenn die Verzögerung allein auf staatliche Organisationsmängel zurückzuführen ist
Der Fall nahm seinen Anfang im März 2023, als die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, über die Plattform G. eine Videodatei mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs versendet zu haben
Was dann folgte, wirkt wie eine Chronik der bürokratischen Überlastung. Über Monate hinweg korrespondierten die Staatsanwaltschaft und die zuständige Kreispolizeibehörde über den Stand der Auswertung
Immer wieder bat die Polizei um Fristverlängerungen. Mal lag es an der Priorisierung von Haftsachen oder Verfahren der organisierten Kriminalität, mal an personellen Veränderungen oder der allgemeinen Belastung der Dienststelle
Die Richter stellen in ihrer mittlerweile veröffentlichten Begründung unmissverständlich klar, dass die Befugnis zur Durchsicht von Datenträgern nicht uferlos ist. Zwar gebe es keine starren gesetzlichen Fristen für die Dauer einer Beschlagnahme. Aber jede Maßnahme müsse dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügen
Zudem sah das Gericht keinen Grund für den weiteren Verbleib der Hardware in der Asservatenkammer. Da die Polizei bereits eine vollständige Datensicherung vorgenommen hatte, war der Zugriff auf die Beweismittel für die Ermittler ohnehin gesichert. Die physischen Geräte hingegen unterlägen einem ständigen Wertverlust, was den Eingriff in das Eigentumsrecht des Besitzers mit jedem Monat schwerwiegender mache. Auch das Argument einer möglichen späteren Einziehung der Geräte nach einer Verurteilung ließen die Richter nicht gelten, da eine solche auch vollstreckt werden könne, wenn sich die Geräte wieder in der Hand des Besitzers befänden.
Da der Beschwerdeführer zudem nicht einschlägig vorbestraft war, stuften die Richter die Schwere des Vorwurfs und die zu erwartende Strafe als moderat ein. In der Gesamtschau aller Faktoren hob das Landgericht den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Köln auf und ordnete die sofortige Herausgabe der Mobiltelefone, des Tablets und der Festplatten an
Stefan Krempl