Das Verbot, Inhalte von RT zu verbreiten, greift laut dem Europäischen Gerichtshof auch ohne kommerzielle Absichten oder eine Bezahlung durch die Nutzer.
In einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Reichweite der Sanktionsmaßnahmen gegen russische Staatsmedien präzisiert und untermauert. Die Richter stellten klar, dass das unionsweite Verbreitungsverbot für Inhalte des Senders Russia Today (RT) auch für Webseiten gilt, die der Öffentlichkeit vollkommen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Weder eine Absicht zur Gewinnerzielung noch der genaue Umfang oder die Dauer der Verbreitung spielen demnach eine Rolle bei der Frage, ob eine Plattform gegen geltendes EU-Recht verstößt.
Hintergrund des Verfahrens ist ein strafrechtlicher Fall aus Deutschland. Dort wird derzeit gegen drei Personen ermittelt, die wiederholt Videos des Ablegers RT Germany auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Webseite hochgeladen und geteilt haben sollen. Das betreffende Portal finanzierte sich nach Informationen der Justiz ausschließlich über freiwillige Zuwendungen und Spenden der Nutzer. Angesichts der restriktiven Maßnahmen, die die EU als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat, ist es Betreibern in der gesamten Gemeinschaft strikt untersagt, Inhalte des Senders zu verbreiten.
Das mit dem deutschen Strafverfahren befasste nationale Gericht hatte aber rechtliche Zweifel bezüglich der exakten Definition und Reichweite des Begriffs „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung. Konkret stellte sich ihm die Frage, ob die drei Beschuldigten überhaupt unter diese restriktive Definition fallen, da sie ihr Internetangebot völlig ohne Entgelt anboten und keine kommerziellen Absichten verfolgten. Um Rechtssicherheit zu erlangen, setzten die deutschen Richter das nationale Verfahren aus und riefen den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an.
Die Luxemburger Richter ließen in ihrer Entscheidung keinen Spielraum für Ausflüchte. Für die rechtliche Bewertung sei es gänzlich ohne Bedeutung, ob die Verbreitung der sanktionierten Propagandainhalte im Rahmen einer kommerziellen, wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus rein ideologischen oder privaten Motiven erfolge, heißt es in dem Beschluss. Der Begriff des Betreibers umfasse in diesem spezifischen Kontext schlichtweg alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung der verbotenen Inhalte verantwortlich zeichnen. Das gelte auch dann, wenn eine Website ohne Bezahlschranke betrieben und nur durch freiwillige Drittmittel am Leben erhalten wird.
Die obersten EU-Richter begründeten diesen weitreichenden Schritt mit dem eigentlichen Sinn und Zweck der Sanktionsverordnung. Nur durch eine solch umfassende und strenge Auslegung des Regelwerks sei es möglich, die gezielte Verbreitung von Propaganda der Russischen Föderation effektiv zu unterbinden, um auf diese Weise die öffentliche Ordnung und die Sicherheit innerhalb der EU wirksam zu schützen. Eine Lücke für vermeintlich private oder spendenfinanzierte Plattformen würde den Sanktionsgedanken im digitalen Raum weitgehend aushöhlen.
Mit dem Urteil ist der Fall für die deutschen Beschuldigten noch nicht final entschieden, da der EuGH im Rahmen von Vorabentscheidungen nie den konkreten Einzelfall selbst löst. Das Luxemburger Urteil liefert aber die verbindliche Auslegung des Unionsrechts, an die das deutsche Gericht bei seiner anstehenden Entscheidung gebunden ist. Für Betreiber von Webseiten und Foren im deutschsprachigen Raum setzt die Entscheidung ein klares Zeichen: Wer sanktionierte Inhalte von Sendern wie Russia Today spiegelt oder aktiv teilt, bewegt sich auch ohne Geschäftsmodell im strafrechtlich relevanten Bereich.
Stefan Krempl