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Samstag, 5. September 2026

Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt erteilt belgischem Sonderweg eine Absage

Generalanwalt Maciej Szpunar sieht das neue belgische Gesetz zum Protokollieren von Nutzerspuren im Widerspruch zum EU-Recht. Anbieter dürften keine eigenständigen Vorratsdatenspeicherungen zur Betrugsbekämpfung durchführen.

Die juristische Auseinandersetzung über die Speicherung von Verbindungs- und Standordaten geht in eine neue Runde. In seinen aktuellen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt Generalanwalt Maciej Szpunar die jüngste Gesetzgebung Belgiens unter die Lupe. Das Urteil des EuGH wird mit Spannung erwartet, da die Empfehlungen des Generalanwalts zwar nicht bindend sind, den Luxemburger Richtern in der Praxis aber sehr häufig als Leitfaden für ihre spätere Entscheidung dienen. Szpunar stellt klar, dass auch der jüngste Anlauf des belgischen Gesetzgebers nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein dürfte.

Der belgische Sonderweg im Visier der Justiz

Der Ausgangspunkt des Verfahrens liegt im Jahr 2022. Nach einer vorangegangenen Klage und der Aufhebung älterer Bestimmungen erließ Belgien eine neue gesetzliche Grundlage für den Telekommunikationssektor. Das erklärte Ziel der Brüsseler Politik war es, Betreiber von Kommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter Identifizierungs- und Metadaten zu verpflichten. Damit sollten Betrug, missbräuchliche Netznutzung und Angriffe auf die IT-Sicherheit bekämpft werden.

Gegen dieses Regelwerk zogen mehrere Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsvereinigungen vor den belgischen Verfassungsgerichtshof. Die Kläger sahen in der Pflicht zur Vorhaltung von Verkehrs- und Standortdaten einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte der EU-Grundrechtecharta vor.

Strenge Grenzen für Eingriffe in die Privatsphäre

In seinem Plädoyer betont der Generalanwalt die fundamentale Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Wenn der Staat oder Telefondienste Daten über Kommunikationsverbindungen und Standorte speichern, stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Nach gefestigter europäischen Rechtsprechung ist ein solcher Schritt nur unter außerordentlich strengen Voraussetzungen denkbar: Er muss gesetzlich klar verankert, strikt erforderlich und verhältnismäßig sein.

Szpunar greift in seiner Begründung die jüngere EuGH-Rechtsprechung auf. Diese erlaubt unter gewissen Umständen eine feinere Abstufung bei der Beurteilung, wie schwer ein Eingriff wiegt – etwa wenn es um Straftaten geht, die ausschließlich online begangen werden. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann demnach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zulässig sein. Doch der Generalanwalt formuliert dafür eine entscheidende Hürde: Die Daten müssen technisch so getrennt gespeichert werden, dass eine Zusammenführung während des gesamten Aufbewahrungszeitraums ausgeschlossen ist. Nur wenn verhindert wird, dass Behörden oder Anbieter genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Nutzer ziehen können, bleibt das Maß des absolut Notwendigen gewahrt.

Belgische Regelung schießt deutlich über das Ziel hinaus

Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das umstrittene belgische Gesetz stellt Szpunar erhebliche Mängel fest. Das nationale Recht erlaubt die Aufbewahrung eines extrem breiten Datensatzes über Verkehrs- und Standortdaten. Vorgaben für technische Schutzmaßnahmen, die eine verlässliche Kategorientrennung erzwingen würden, fehlen im Gesetzestext hingegen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff überschreitet laut dem Gutachter das zur Erreichung der Sicherheitsziele erforderliche Maß deutlich.

Besonders kritisch bewertet der Generalanwalt die Rolle, die das Gesetz den Telefondiensten und Netzanbietern zuweist. Mehrere zentrale Aspekte der Datenspeicherung wurden schlicht in das Ermessen der Telekommunikationsanbieter gelegt. So sieht das belgische Recht vor, dass Unternehmen in Eigenregie entscheiden können, welche Daten sie für notwendig halten, und bei Bedarf sogar die Speicherfristen eigenmächtig verlängern dürfen. Szpunar stellt fest, dass es einer solchen Konstruktion an der nötigen Klarheit und Präzision fehlt. Gesetzliche Garantien, die das EU-Recht zum Schutz der Bürger verlangt, werden damit übergangen. Die Regelung verstoße folglich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Keine nachträgliche Heilung durch nationale Gerichte

Abschließend erteilt der Generalanwalt auch Versuchen eine Absage, die Rechtsfolgen eines unionsrechtswidrigen Gesetzes vorübergehend aufrechtzuerhalten. Das belgische Gericht hatte gefragt, ob unberechtigt gespeicherte Daten im Sinne der Rechtssicherheit vorerst weiter verwendet werden dürften. Szpunar erinnert daran, dass ausschließlich der EuGH in Ausnahmefällen die zeitlichen Wirkungen einer Urteilsauslegung beschränken darf. Einem nationalen Gericht sei es untersagt, mit dem EU-Recht unvereinbare Regelungen vorläufig in Kraft zu belassen.

Mit den Schlussanträgen liegt der Ball nun beim Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofs, das in den kommenden Monaten sein Urteil fällen wird.

Stefan Krempl

Freitag, 21. August 2026

Finanzielle Hürden: Europol erstickt Bürgerklagen im Keim

Anfragen der EU-Abgeordneten Özlem Demirel enthüllen: Europol setzt bei Bürgerklagen auf teure Kanzleien. Verlierern vor Gericht drohen hohe Kosten.

Europol sieht sich mit einer Welle von Beschwerden beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) konfrontiert. Dennoch schaffen es kaum betroffene Bürger, die EU-Polizeibehörde vor Gericht zur Verantwortung zu ziehen. Neue Daten der Bürgerrechtsorganisation Statewatch offenbaren nun den mutmaßlichen Grund für diese fehlende gerichtliche Kontrolle: Eine Strategie immenser Kostenrisiken, die Kritiker offenbar gezielt abschrecken soll.

Auslöser der Enthüllungen ist eine parlamentarische Anfrage der EU-Abgeordneten Özlem Demirel (Die Linke). Sie verlangte im März Auskunft über die Gerichtsverfahren gegen Europol vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die Gesamtkosten für externe Rechtsbeistände sowie deren Herkunftsländer. Die Antwort der Agentur vom 27. Juli zeigt eklatante Unterschiede in der Herangehensweise der Behörde – je nachdem, wer sie verklagt.

2025 verzeichnete Europol insgesamt 18 Klagen. Der Großteil davon, nämlich 14 Fälle, betraf internes Personalrecht. Nur vier Verfahren wurden von Bürgern geführt, die Europol eine Verletzung ihres Mandats oder von EU-Recht vorwarfen. Obwohl diese Bürgerklagen nur 22 Prozent aller Fälle ausmachten, verursachten sie verheerende 75,5 Prozent der gesamten Prozesskosten der Behörde. Während ein Personalfall Europol durchschnittlich bescheidene 3379 Euro kostete, schlug eine Mandatsklage im Schnitt mit 36.503 Euro zu Buche – fast das Elffache. Insgesamt gab Europol für die vier Bürgerklagen über 146.000 Euro an Anwaltskosten aus.

Während Europol seine Personalfälle mit eigenen Juristen und einer Kanzlei in Belgien abwickelt, heuert die Behörde bei externen Bürgerklagen eine spezialisierte Wirtschaftskanzlei aus Deutschland an. Rechtlich verpflichtet ist die Behörde zu diesem Schritt nicht. Das Auslagern an teure Top-Anwälte hat allerdings Folgen: Wer vor dem EuGH verliert, muss gemäß Verfahrensordnung die gesamten Prozesskosten der Gegenseite tragen. Für Privatpersonen bedeutet eine Klage so ein unkalkulierbares finanzielles Wagnis. Obwohl das Gericht unverhältnismäßige Kosten begrenzen könnte, hat es dies bislang nicht getan.

Die Auswirkung dieser Praxis schildert der niederländische Aktivist Frank van der Linde. Er verlangt Schadensersatz wegen rechtswidriger Datenverarbeitung durch Europol. Als er erfuhr, dass Europol eine extrem teure Kanzlei engagierte, die zudem seine Social-Media-Aktivitäten durchleuchtete, erwog er den Rückzug seiner Klage. Es handele sich um reine Einschüchterung, moniert Statewatch, die fast funktioniert hätte. Europol bedient sich damit einer Taktik, die bei EU-Behörden Methode zu haben scheint: Auch die Grenzschutzagentur Frontex verklagte 2020 Transparenzaktivisten auf über 23.000 Euro Anwaltskosten, obwohl die Behörde über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Die Finanzeinschüchterung trifft auf ein Umfeld zusehends umstrittener Datenverarbeitung. Laut aktuellem EDPS-Jahresbericht entfielen 65 Prozent aller aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die sieben überwachten EU-Institutionen auf Europol. Experten führen das auch auf Journalistenrecherchen zurück, die Aufdeckungen über Gesetzesumgehungen im Überwachungsprogramm der Behörde brachten. Dennoch blieben Bürgerklagen bisher fast chancenlos: Seit 2023 wurde von elf Mandatsklagen nur eine einzige als zulässig eingestuft. Die NGO Front-LEX spricht von einer Abschirmung der Agentur durch die Justiz und fordert wirksame gerichtliche Kontrollen, um dem fragwürdigen Gebaren von Europol Einhalt zu gebieten.

Stefan Krempl

Donnerstag, 6. August 2026

Perplexity siegt vor Gericht: Amazon scheitert vorerst am Anti-Hacking-Gesetz

Ein US-Berufungsgericht hebt die Sperre gegen den KI-Shopping-Assistenten im Comet-Browser auf. Grund: Der Zugriff erfolge durch die Nutzer, nicht den Entwickler.

Ein juristischer Rückschlag für Amazon entwickelt sich zu einem potenziellen Signal für die KI-Branche: Das US-Berufungsgericht für den neunten Gerichtskreis (Ninth Circuit Court of Appeals) hat eine einstweilige Verfügung aufgehoben, die dem KI-Start-up Perplexity untersagt hatte, mit seinem Agenten-Browser Comet auf die Webseiten des Online-Händlers zuzugreifen. Das erstinstanzliche Verbot, das auf Antrag von Amazon erlassen worden war, basierte auf dem Vorwurf, Perplexity habe gegen das US-Anti-Hacking-Gesetz Computer Fraud and Abuse Act (CFAA) sowie das kalifornische Gegenstück CDAFA verstoßen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält diese Argumentation aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Im Zentrum des Streits steht der im Comet-Browser integrierte KI-Assistent. Er kann auf Anweisung von Anwendern autonom Online-Shops durchsuchen, Warenpreise vergleichen und Einkäufe vorbereiten. Amazon führte ins Feld, dass Perplexity durch diesen automatisierten Zugang vorsätzlich und ohne Autorisierung auf die geschützten Server des Konzerns zugreife. Der Online-Handelsriese stützte sich dabei auf den CFAA aus dem Jahr 1984, der ursprünglich das unbefugte Eindringen in Computernetzwerke verhindern sollte. Ein erfolgreicher CFAA-Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte vorsätzlich ohne Autorisierung auf einen geschützten Computer zugreift, daraus Informationen erlangt und ein Mindestschaden entsteht.

Die Berufungsrichter sahen das technische Zusammenspiel anders. Nicht Perplexity greife direkt auf die Server von Amazon zu, sondern die jeweiligen Nutzer des Browsers. Der KI-Assistent sei als ein Werkzeug zu verstehen, das auf dem Rechner des Anwenders agiere, Bildschirmfotos an Perplexity-Server übermittele und Handlungsanweisungen zurückerhalte, um die Navigation im Auftrag des Nutzers durchzuführen. Das Gesetz betreffe indes nur Personen, die vorsätzlich Systeme hacken. Da ein KI-Agent keine Person darstelle und der Browser strikt unter der Regie des Anwenders agiere, fehle es an einem unbefugten Zugriff durch Perplexity selbst.

Das Gericht folgte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich den Argumenten von Bürgerrechtsorganisationen wie der Electronic Frontier Foundation (EFF), die in einer Stellungnahme auf die genaue technische Funktionsweise hingewiesen hatten. Die EFF begrüßte die Entscheidung als Triumph des gesunden Menschenverstands. In der Vergangenheit sei der CFAA immer wieder von etablierten Konzernen genutzt worden, um innovative Werkzeuge vom Markt zu drängen. Eine Ausweitung des Anti-Hacking-Gesetzes auf KI-Agenten hätte im schlimmsten Fall dazu führen können, dass Nutzer kriminalisiert werden, wenn sie neuartige Tools für das Surfen im Web einsetzen.

Auch bei der Abwägung der weiteren Kriterien erteilte das Berufungsgericht Amazon eine Absage. Der von Amazon geltend gemachte Schaden sei zu abstrakt und unzureichend belegt. Eine einstweilige Verfügung gegen ein Verhalten, das wahrscheinlich keine Gesetzesverletzung darstellt, liege nicht im öffentlichen Interesse. Ein solches Verbot würde die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und die Entwicklung zukunftsträchtiger Technologien hemmen.

Das Verfahren ist damit noch nicht beendet. Die Entscheidung hebt lediglich die vorläufige Sperre auf. Amazon erwägt weitere juristische Schritte, etwa eine Überprüfung durch den US-Supreme Court. Zudem läuft das Hauptsacheverfahren vor dem Bundesgericht für den Gerichtskreis San Francisco weiter. Unberührt bleibt auch das Recht von Amazon, den Zugriff über die eigenen Nutzungsbedingungen zu regeln. Für Entwickler agentischer KI-Systeme setzt der Beschluss dennoch ein Zeichen.

Stefan Krempl

Montag, 27. Juli 2026

Gebäudemodernisierung: Steinmeier winkt umstrittenes Gesetz durch

Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken und Klagedrohung der Umwelthilfe unterzeichnet der Bundespräsident das Gebäudemodernisierungsgsetz. Der Streit wandert nach Karlsruhe.

Das hochumstrittene Gebäudemodernisierungsgesetz hat seine allerletzte formale Hürde genommen. Wie das Bundespräsidialamt Table.Briefings verriet, hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) das Normenwerk unterzeichnet. Damit kann es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt planmäßig in Kraft treten. Die weitreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die in den vergangenen Wochen von Juristen und Umweltverbänden vorgebracht wurden, teilte das Staatsoberhaupt so ausdrücklich nicht. Mit seiner Unterschrift ist der politische Streit über das Gesetz aber keineswegs beigelegt: Er verlagert sich nun von der parlamentarischen Bühne vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Der Entscheidung des Bundespräsidenten ging eine Debatte über das formelle Zustandekommen des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren voraus. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft das Prozedere im Bundesrat. Die Bundesregierung stufte das Vorhaben als bloßes Einspruchsgesetz ein, bei dem eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer nicht zwingend erforderlich ist. Der Bundesrat verzichtete folglich darauf, einen Vermittlungsantrag zu stellen.

Ein juristisches Kurzgutachten des Rechtsanwalts Remo Klinger von der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) kommt indes zu einem grundlegend anderen Ergebnis. Demnach leidet das Gesetz an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur formellen Verfassungswidrigkeit des gesamten Werkes führen könnte.

Im Zentrum der Argumentation des Experten steht die neu eingefügte Regelung in Paragraf 88a des Gesetzes. Diese Bestimmung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, per Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für Qualifikationschecks in der Energieberatung zu erlassen – und zwar ausdrücklich ohne die Zustimmung des Bundesrates einzuholen. Klinger weist darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsverordnung dann der Zustimmung der Länder bedarf, wenn sie auf Gesetzen basiert, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Da das Gebäudemodernisierungsgesetz unzweifelhaft zahlreiche Bestimmungen enthält, die von den Ländern in eigener Regie vollzogen werden, greift laut dem Gutachten nach der verfassungsgerichtlichen Einheitsthese die Pflicht zur Zustimmung. Wenn ein Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung enthält, die diese Zustimmung der Länder umgehe, bedürfe die gesetzliche Ermächtigung selbst zwingend der Zustimmung des Bundesrates. Da diese im Gesetzgebungsverfahren unterblieb, erfasse der Makel der Verfassungswidrigkeit das gesamte Artikelgesetz.

Neben den verfahrensrechtlichen Einwänden entzündet sich scharfe Kritik an den inhaltlichen Vorgaben der Neuregelung. Mehrere Umweltjuristen beurteilen das Gesetz als inhaltlich verfassungswidrig, da es die verbindlichen deutschen Klimaziele untergrabe und so eklatant gegen den historischen Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Durch die Abschwächung bisheriger Pflichten im Wärmesektor verletze der Gesetzgeber seine Schutzpflichten gegenüber den Freiheitsrechten künftiger Generationen.

DUH-Geschäftsführerin Barbara Metz stellte klar, dass die Vereinigung sowohl das Zustandekommen als auch den Inhalt des Regelwerks für unvereinbar mit dem Grundgesetz halte. Die Umwelthilfe hat angekündigt, die juristischen Bedenken umgehend in Karlsruhe einzureichen. Das Urteil der Verfassungsrichter wird mit Spannung erwartet, da es grundlegende Fragen zur Gesetzgebungskompetenz und zum Klimaschutzrecht berührt.

Stefan Krempl

Gesichtsdatenbank: Österreichs Polizei nutzte Gesichtserkennung jahrelang illegal

Eine Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde erschüttert das Innenministerium der Alpenrepublik: Der seit 2020 genutzte automatisierte Gesichtsabgleich hat keine Rechtsgrundlage.

Ein friedlicher Klimaprotest in Wien im März 2023 entwickelte sich für einen Teilnehmer unbemerkt zu einem Präzedenzfall für digitale Bürgerrechte. Die österreichische Polizei fotografierte den Demonstranten vor Ort und glich das Bild anschließend automatisiert mit der zentralen staatlichen Gesichtsdatenbank ab. Aus dem Treffer resultierte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen. Dieses wurde zwar später vollumfänglich eingestellt, da sich keinerlei Fehlverhalten nachweisen ließ. Doch der Vorfall hinterließ offene Fragen.

Der Betroffene selbst erfuhr erst durch eine eigene Datenschutz-Auskunftsanfrage überhaupt davon, dass sein Gesicht per Software gescannt und verarbeitet worden war. In der Folge reichte die Bürgerrechtsorganisation epicenter.works Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) ein. Ihr Ziel: nicht nur diesen Einzelfall, sondern die gesamte staatliche Überwachungspraxis rechtlich prüfen zu lassen.

Seit 2020 setzt die österreichische Exekutive die automatisierte Gesichtserkennung zur Identifizierung von Personen ein. Von Beginn an begleiteten rechtliche Bedenken diese Praxis. Nicht nur Datenschutzorganisationen zeigten sich besorgt. Auch mehrere parlamentarischer Anfragen von SPÖ, Neos und den Grünen widmeten sich dem Thema. Im Zentrum der Kritik stand die Frage, ob für den Einsatz einer so eingriffsintensiven Überwachungstechnologie überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage existiert. Das österreichische Innenministerium zeigte sich von den Einwänden jahrelang unbeeindruckt, ignorierte jegliche Zweifel an der eigenen Rechtsauffassung und führte die Abgleiche unvermindert fort.

Nun liegt epicenter.works der finale Bescheid der Datenschutzbehörde vor – und das Ergebnis kommt einem juristischen Paukenschlag gleich. Die DSB hat die bisherige Verteidigungslinie des Innenministeriums vollumfänglich verworfen. Der von den Sicherheitsbehörden herangezogene Paragraf 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) stellt laut der Entscheidung keine tragfähige Basis für den automatisierten Gesichtsabgleich dar. 

Die Norm stammt aus einer Zeit, in der es um die analoge Verwaltung von Fingerabdruck-Karteikarten ging. Eine solche Bestimmung eins zu eins auf den Einsatz von Systemen mit Künstlicher Intelligenz zu übertragen, die ein Porträtfoto binnen Sekunden mit rund einer halben Million gespeicherten Bildern vergleichen, bezeichneten Kritiker als den Versuch, ein Formel-1-Rennen mit den Regeln der Straßenverkehrsordnung zu steuern.

Die Sprengkraft des Bescheids reicht weit über den konkreten Anlassfall der Klimademonstration hinaus. Da sich die Polizei bei der Nutzung der Technologie seit 2020 durchgehend auf diesen Paragrafen gestützt hat, ist laut den Bürgerrechtlern schlagartig jeder einzelne automatisierte Gesichtsabgleich der vergangenen Jahre rechtswidrig. Für die Praxis bedeute das eine Kehrtwende: Der Einsatz der Software müsse unverzüglich gestoppt werden, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Grundlage geschaffen habe.

Stefan Krempl

Dienstag, 21. Juli 2026

Urteil zu Dark Patterns: Reiseportal darf weiter Druck auf Kunden ausüben

Das Oberlandesgericht Dresden weist eine Klage von Verbraucherschützern gegen ab-in-den-Urlaub.de ab. Rote Warnbalken wie „Überleg nicht zu lange“ seien für Verbraucher zumutbar und kein DSA-Verstoß.


Wer im Internet eine Reise sucht, kennt die bunten Einblendungen zur Genüge. Kaum ist ein interessantes Angebot angeklickt, ploppen rote Warnhinweise auf, die Hektik verbreiten sollen. Sätze wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ prangen in auffälligen Farben auf dem Bildschirm. Oft ist der Aufmerksamkeitsterror garniert mit Zahlen darüber, wie viele andere Nutzer sich das Angebot angeblich gerade ansehen oder wie oft das Hotel zuletzt gebucht wurde. Für Verbraucherschützer sind solche Methoden ein rotes Tuch. Sie sehen darin sogenannte Dark Patterns – manipulative Designmuster, die Kunden zu übereilten Entscheidungen drängen und deren freien Willen beeinflussen sollen. Doch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bremst die Hoffnung aus, dass diesen psychologischen Tricks mithilfe des neuen europäischen Digital Services Act (DSA) schnell ein Riegel vorgeschoben werden kann.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden wies die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen die Invia Travel Germany GmbH, die Betreiberin von ab-in-den-Urlaub.de, unter dem Aktenzeichen 14 UKI 3/25 vollumfänglich ab. Die Verbraucherschützer hatten gefordert, dem Unternehmen die Verwendung von roten Balken mit entsprechenden Dringlichkeitshinweisen im Buchungsprozess unter Androhung von Ordnungsgeldern zu untersagen. Die Kläger stützten ihr Begehren maßgeblich auf Artikel 25 Absatz 1 DSA sowie auf nationale Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie argumentierten, die erzeugten Knappheitseffekte würden die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten und autonomen Entscheidung maßgeblich beeinträchtigen.

Das Gericht folgte dieser Eingabe aber nicht und erklärte die Klage für unbegründet. In der Urteilsdarlegung setzen sich die Richter intensiv mit dem Verhältnis zwischen neuem EU-Recht und etabliertem deutschen Wettbewerbsrecht auseinander. Dabei erteilten sie der DSA-Anwendung in diesem Fall eine Absage. Zwar verbietet der DSA den Betreibern von Online-Plattformen ausdrücklich die Nutzung von Dark Patterns, um Nutzer nicht zu täuschen oder zu manipulieren. Allerdings greift hier eine grundlegende Ausnahme im Gesetzestext selbst: Das DSA-Verbot gilt nicht für Praktiken, die bereits unter die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen.

Da die Reisevermittlung auf dem Portal eine digitale Dienstleistung darstellt, die der unmittelbaren eigenen Absatzförderung des Unternehmens gegenüber Verbrauchern dient, ist der Kammer zufolge das klassische Wettbewerbsrecht vorrangig. Für den DSA bleibe in solchen Konstellationen kein Anwendungsbereich.

Somit mussten die Richter das Verhalten des Reiseportals rein nach den Maßstäben des deutschen UWG bewerten. Aber auch hier sahen sie die rechtliche Schwelle für ein Verbot nicht als überschritten an. Nach nationalem Recht ist eine geschäftliche Handlung erst dann unzulässig, wenn sie eine erhebliche Aggressivität aufweist oder die Rationalität der Kaufentscheidung vollständig in den Hintergrund drängt. Das OLG befand, dass die fraglichen Hinweise keinen derart überwältigenden psychologischen Druck erzeugten. Es verwies darauf, dass der durchschnittliche, angemessen informierte und kritische Internetnutzer heutzutage an solche Dringlichkeitshinweise im Netz gewöhnt sei. Große Online-Reisebüros nutzten diese Vielfalt an visuellen Reizen seit Jahren in erheblichem Umfang, was auch Untersuchungen des Bundeskartellamtes belegten.

Ferner wisse der moderne Verbraucher sehr wohl, dass Verfügbarkeiten im Hotelbereich dynamisch seien und sich rasch ändern könnten, heißt es weiter. Ein plötzlicher Impulskauf sei bei der Buchung einer oft mehrtägigen und kostspieligen Reise nicht allein wegen eines roten Balkens zu erwarten. Dem Kunden sei bewusst, dass er trotz der optischen Hervorhebungen jederzeit die Möglichkeit habe, Preise auf anderen Seiten zu vergleichen. Die Richter betonten, dass die Hinweise die Wahrnehmung von Alternativen nicht blockierten. Der Text enthalte durch die Formulierung, nicht zu lange zu überlegen, sogar immanent die Option, von einer Buchung Abstand zu nehmen. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit liege daher nicht vor.

Das Urteil macht deutlich, dass der Kampf gegen umstrittene Marketing-Tricks im E-Commerce auch in Zeiten des DSA ein juristisches Geduldsspiel bleibt. Solange optische Reize die Rationalität der Kunden nicht völlig ausschalten, stuft die Rechtsprechung sie als zulässiges Buhlen um Käufer ein. Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG Dresden nicht zu, da es sich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall handle. Den Streitwert setzten die Richter auf moderate 10.000 Euro fest, um das Kostenrisiko für den klagenden Verbraucherschutzverband im Sinne des Allgemeinwohls zu begrenzen. Dennoch zeigt das Verfahren, dass die Grenzen zwischen legitimer Werbung und unzulässiger Manipulation im digitalen Raum weiterhin genau austariert werden müssen.

Stefan Krempl

Montag, 20. Juli 2026

Urteil: Ärztin muss Kollegen nach Datenleck bei WhatsApp Schadensersatz zahlen

Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilt eine Stationsärztin, weil sie Diagnosen eines Kollegen in einer Chatgruppe geteilt und ihn lächerlich gemacht hat.

Der schnelle Austausch über Messenger-Dienste gehört in vielen Betrieben längst zum Arbeitsalltag, birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken. Das gilt vor allem beim Umgang mit sensiblen Daten. Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem nun publik gemachten Urteil klargestellt, dass die unbefugte Weitergabe von Krankheitsdaten in einer beruflichen WhatsApp-Gruppe schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (Az.: 1 Ca 1741/25). Im konkreten Fall verurteilten die Richter eine Stationsärztin dazu, einem Kollegen ein immaterielles Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen und das Verhalten künftig zu unterlassen, nachdem sie dessen vertrauliche Gesundheitsdaten im gemeinsamen Chat offengelegt hatte.

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging laut einer Mitteilung der Instanz ein handfester Konflikt in der Belegschaft einer Klinik voraus. Der Kläger war dort als Arzt in Weiterbildung beschäftigt, die Beklagte war dort Stationsärztin. Für die interne Abstimmung von Dienstübernahmen, Urlaubsplanungen und kurzfristigen Krankmeldungen nutzten die Mediziner eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe. Als sich der Kläger vor einem anstehenden Wochenenddienst in der eigenen Klinik untersuchen ließ und anschließend krankmeldete, musste die Beklagte kurzfristig einspringen.

Ihren Ärger über die zusätzliche Arbeitsbelastung machte sie daraufhin in der Chatgruppe öffentlich. Dabei beließ sie es jedoch nicht bei einer Beschwerde über den Ausfall, sondern teilte die konkreten Diagnosen des Kollegen mit der gesamten Runde. Zudem spottete sie über den Zustand des Betroffenen und äußerte die Vermutung, dieser simuliere die Erkrankung nur und habe lediglich einen Pups quer sitzen.

Der bloßgestellte Mediziner wehrte sich gegen die Verletzung seiner Privatsphäre und zog wegen des Datenschutzverstoßes vor das Arbeitsgericht Siegburg, wo er auf Unterlassung und Schadensersatz klagte. Die Richter gaben der Klage in weiten Teilen statt und stellten fest, dass die Beklagte personenbezogene Gesundheitsdaten ohne jegliche Berechtigung weitergegeben habe. Da es sich bei medizinischen Diagnosen um besonders geschützte Daten handelt, wog der Verstoß schwer.

Das Gericht sah ferner die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben an, obwohl der Kläger das Krankenhaus zwischenzeitlich verlassen hat und an einer anderen Arbeitsstätte tätig ist. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war etwa das Verhalten der Beklagten während der mündlichen Verhandlung, bei der sie sich uneinsichtig zeigte und kein Unrechtsbewusstsein für ihr Fehlverhalten erkennen ließ.

Neben dem Unterlassungsgebot sprachen die Richter dem Kläger ein immaterielles Schadensersatzgeld zu. Die Summe von 1000 Euro soll den erlittenen Kontrollverlust über die eigenen Daten sowie die erhebliche Bloßstellung vor der Kollegenschaft kompensieren, da der Mann durch die Äußerungen im Chat ins Lächerliche gezogen wurde.

Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz sensibler Mitarbeiterdaten auch im digitalen Zeitalter und in vermeintlich privaten oder informellen Kommunikationskanälen gewahrt bleiben muss. Angestellte dürfen demnach auch bei persönlicher Verärgerung über Dienstausfälle keine vertraulichen Informationen offenlegen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Beklagten steht die Möglichkeit offen, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.

Stefan Krempl

Samstag, 18. Juli 2026

EuGH-Urteil: Wettbewerbshüter dürfen Firmen-E-Mails ohne Richterbeschluss beschlagnahmen

Nationale Wettbewerbsbehörden können im Rahmen von Ermittlungen geschäftliche E-Mails sichern, sofern ausreichende nachträgliche Kontrollen greifen.

Die europäischen Wettbewerbsbehörden behalten im Kampf gegen Kartelle und unlautere Absprachen ein scharfes Schwert in der Hand. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht das Unionsrecht nationalen Regelungen grundsätzlich nicht entgegen, wonach Ermittler im Rahmen einer Nachprüfung in Geschäftsräumen geschäftliche E-Mails von Mitarbeitern und Führungskräften auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss beschlagnahmen dürfen. Ein solcher Zugriff kommt zwar unweigerlich einem Eingriff in die Grundrechte gleich. Laut den Luxemburger Richtern ist er aber durch das hohe Gemeinwohlziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt gerechtfertigt.

Allerdings zieht der EuGH dabei in der Rechtssache C-258/23 klare Grenzen: Fehlt eine vorherige richterliche Genehmigung, müssen enge rechtliche Leitplanken und vor allem eine wirksame, umfassende nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein, um Missbrauch und Willkür zu verhindern.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit aus Portugal zugrunde. Dort hatte die nationale Wettbewerbsbehörde im Zuge von Untersuchungen wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Praktiken die Geschäftsräume mehrerer Unternehmen durchsucht. Die Ermittlungen drehten sich um Vorwürfe wie mutmaßliche Preisabsprachen bei Covid-19-Tests, Preisabsprachen bei Teleradiologiedienstleistungen für staatliche Krankenhäuser. Auch der Verdacht des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sektor der Zahlungsabwicklung stand im Raum.

Die Behörden stellten dabei geschäftliche E-Mails sicher, die über die internen Kommunikationssysteme der Firmen ausgetauscht worden waren. Die betroffenen Unternehmen wehrten sich gerichtlich gegen diese Maßnahme. Sie argumentierten, dass die Beschlagnahme ihr Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verletzt habe und zwingend von einem Untersuchungsrichter hätte genehmigt werden müssen, statt wie geschehen von der Staatsanwaltschaft. Das zuständige portugiesische Gericht legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In seinem Urteil stellt das höchste europäische Gericht zunächst grundlegend klar, dass geschäftliche E-Mails, die Arbeitnehmer und Manager über das betriebliche E-Mail-System austauschen, unter den Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Kommunikation fallen. Der rein geschäftliche Charakter oder Inhalt einer Nachricht nimmt ihr diesen Schutz ausdrücklich nicht. Ferner berührt eine solche Beschlagnahme das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Eine Sicherung der Informationen schränkt die Ausübung dieser Grundrechte somit eindeutig ein.

Dennoch stufen die Richter diesen Eingriff als verhältnismäßig und rechtmäßig ein. Die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sei ein zentrales, von der EU anerkanntes Ziel des Gemeinwohls. Da die Ermittler keinen pauschalen, unbeschränkten Zugriff auf die Systeme hätten und die Daten ausschließlich zur Aufklärung der konkreten Kartellvorwürfe genutzt werden dürften, bleibe der Wesensgehalt der Grundrechte gewahrt. Zudem verlangten auch die unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen für Wettbewerbsregeln keine zwingende richterliche Vorabgenehmigung für Durchsuchungen in Firmenräumen.

Die Luxemburger Richter verknüpfen dieses grüne Licht für die Ermittlungsbehörden aber mit strikten rechtsstaatlichen Auflagen für die Mitgliedstaaten. Wenn ein System auf eine präventive richterliche Kontrolle verzichtet, muss das nationale Recht stattdessen durch strenge gesetzliche Rahmenbedingungen für hinreichenden Schutz vor Willkür sorgen. Im portugiesischen Fall waren die Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft genehmigt worden, die dort als unabhängige Justizbehörde agiert. Das ist laut EuGH geeignet, den sachlichen Umfang, die Zweckmäßigkeit und die Dauer der Durchsuchung einzugrenzen. Entscheidend ist ferner, dass den Betroffenen ein effektiver Rechtsweg offen steht, über den ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Nachhinein vollumfänglich überprüfen kann.

Einen Vorbehalt formuliert der EuGH für den Fall, dass Ermittler auf Datenträger zugreifen, die nicht rein beruflich genutzt werden. Sollten im Rahmen der Nachprüfungen Mobiltelefone, Computer oder andere Speichermedien beschlagnahmt werden, die Mitarbeiter oder Führungskräfte nachweislich sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwenden, gelten ungleich höhere Hürden. Weil die Gesamtheit solcher Daten sehr präzise Rückschlüsse auf das persönliche Leben, die Gewohnheiten und die Privatsphäre eines Menschen zulässt, wiegt ein staatlicher Zugang hier ungleich schwerer.

Bei solchen gemischt genutzten Geräten, so das Urteil, ist ein Verzicht auf die Vorabkontrolle nicht zulässig. Der Zugang zu diesen Daten muss zwingend im Vorfeld von einem Gericht oder einer vollkommen unabhängigen Verwaltungsstelle geprüft und genehmigt werden, um die widerstreitenden Interessen von Strafverfolgung und Privatsphäre fair abzuwägen. Das vorlegende portugiesische Gericht muss nun den konkreten Sachverhalt auf Basis dieser bindenden Vorgaben final entscheiden.

Stefan Krempl

US-Gericht stoppt Einreiseverbote der Trump-Regierung gegen "Ideologen"

Ein US-Bundesrichter setzt umstrittene Visa-Sperren gegen Wissenschaftler, Faktenchecker und EU-Regulierer vorerst aus. Die Verbote verletzen vermutlich die Meinungsfreiheit.

Ein Bundesrichter in Washington, D.C., hat die umstrittene Visa-Politik der US-Regierung vorläufig gestoppt, die gezielt Forscher zu Desinformation, Plattform-Regulierer sowie Bürgerrechtsgruppen ins Visier nimmt. Richter James E. Boasberg entschied im Fall der "Coalition for Independent Technology Research" (CITR) gegen Außenminister Marco Rubio, dass die Maßnahme des US-Außenministeriums die im ersten Verfassungszusatz geschützte Meinungs- und Vereinigungsfreiheit aufgrund von politischen Standpunkten verletzen dürfte. Der Richter fällte zwar noch kein endgültiges Urteil, setzte die Durchsetzung der Richtlinie aber bis zu einer endgültigen Entscheidung aus.

Das Ministerium hatte die Visa-Beschränkungen im Mai 2025 mit dem erklärten Ziel angekündigt, gegen ausländische Staatsbürger vorzugehen, die sich an der Zensur von US-Amerikanern beteiligen. Praktische weitete sich die Maßnahme laut der CITR schnell zu einer breit angelegten Kampagne gegen Personen aus, die in den Bereichen Moderation von Online-Inhalten, Faktenprüfung, Compliance sowie Vertrauen und Sicherheit arbeiten.

Die Richtlinie richtete sich etwa gegen Beamte, die den Digital Services Act (DSA) der EU und den britischen Online Safety Act durchsetzen, sowie gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, deren wissenschaftliche Untersuchungen die Grundlage für diese Regulierung liefern. Im Dezember entzogen die US-Behörden schließlich fünf prominenten Personen die Visa, darunter dem ehemaligen EU-Kommissar Thierry Breton und Imran Ahmed, dem Chef des Center for Countering Digital Hate. Auch Vertreterinnen der deutschen Initiative HateAid waren von den Sanktionen betroffen.

Das Gericht wies die Argumente der Regierung zurück, wonach es sich nicht um eine einheitliche Richtlinie, sondern lediglich um unzusammenhängende Einzelfallentscheidungen im Ermessen des Außenministers handele. Richter Boasberg stellte fest, dass interne Regierungsdokumente und öffentliche Erklärungen die Visa-Sperren sowie die eingeleiteten Abschiebungsverfahren ausdrücklich auf dieselbe ideologische Zielsetzung zurückführten. Das Außenministerium hatte Konsularbeamte angewiesen, die Lebensläufe, Profile in sozialen Medien und Medienauftritte von Visa-Bewerbern gezielt nach Tätigkeiten zur Bekämpfung von Desinformation zu durchleuchten. Wer in diesen Feldern aktiv war, sollte als mitschuldig an Zensur gelten und kein Visum erhalten.

Diese Praxis verletze die Verfassung, da sie staatliche Einwanderungskonsequenzen an geschützte private Meinungsäußerungen und wissenschaftliche Arbeit knüpfe, meint Boasberg. Der Richter betont, die US-Regierung diskriminiere dabei gezielt bestimmte Sichtweisen: Sie gehe einseitig gegen Personen vor, die sich für mehr Moderation, Faktenchecks oder Datenschutzregeln auf Online-Plattformen einsetzen. Stimmen, die weniger Regulierung fordern, blieben von der Richtlinie dagegen unberührt. Der Staat dürfe den öffentlichen Diskurs über die Ausgestaltung der digitalen Debattenkultur nicht dadurch verzerren, dass er eine Seite des Streits mit rechtlichen Sanktionen belege. Die Behauptung der Regierung, es gehe gegen Zensur und nicht um die Einschränkung von Rede, überzeugte das Gericht nicht: Die gebrandmarkten Aktivitäten bestünden im Kern aus Berichten, Petitionen und wissenschaftlicher Zusammenarbeit.

Die Klägerin CITR, ein Netzwerk aus rund 500 Forschern und Organisationen, konnte zudem eine konkrete Beeinträchtigung ihrer täglichen Arbeit nachweisen. Aus Angst vor Einreisesperren, Festnahmen oder Abschiebungen hatten sich internationale Mitglieder aus der öffentlichen Arbeit der Koalition zurückgezogen, gemeinsame Berichte nicht mehr namentlich gezeichnet und die Teilnahme an Konferenzen verweigert. CITR sah sich gezwungen, Veranstaltungen in den USA abzusagen und unter erheblichem finanziellem Aufwand parallele Treffen im Ausland zu organisieren.

Der gerichtliche Stopp der Richtlinie friert diese Praxis nun vorerst ein, um den Status quo während des laufenden Hauptverfahrens zu sichern. Betroffene Aktivisten äußerten sich erleichtert über den Beschluss, gaben jedoch zu bedenken, dass damit finanzielle Sanktionen und bestehende Einreiseverbote noch nicht vollständig vom Tisch seien. Das Außenministerium erklärte auf Anfrage von Politico lediglich allgemein, es bleibe entschlossen, die Meinungsfreiheit von US-Bürgern vor ausländischen Versuchen zur Beeinflussung von US-Plattformen zu schützen.

Stefan Krempl

Freitag, 17. Juli 2026

EuGH-Urteil: Google haftet für YouTube-Partnerkanäle bei illegaler Werbung

Werbemillionen und Content-Prüfung kosten Google das Haftungsprivileg. Der EuGH stellt klar: Wer Kanäle vorab prüft, ist kein rein passiver Hoster mehr.

Wer als Plattformbetreiber mit seinen Creatorn Kasse macht und deren Kanäle vorab prüft, verliert die Haftungsbefreiung für rechtswidrige InhalteDas hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-421/24 entschiedenDie Luxemburger Richter stellen damit klar, dass Google für YouTube-Videos eines eng verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden kannDamit erleidet das klassische Hosting-Privileg für Plattformen bei engen Kooperationen deutliche Risse.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Entscheidung der italienischen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) vom 19. Juli 2022Diese hatte gegen Google Ireland eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro verhängt und das Löschen mehrerer YouTube-Videos angeordnetDie fraglichen Videos warben für Online-Gewinnspiele und verstießen damit gegen geltende italienische GesetzeHochgeladen wurden die Clips von einem Creator, der über eine spezielle Geschäftspartnerschaft mit Google verbunden warDiese Vereinbarung regelte unter anderem die Aufteilung der Werbeeinnahmen, die vor den Videos generiert wurden.

Vor dem Abschluss dieser Partnerschaft hatte Google aber eine gründliche Überprüfung vorgenommenKontrolliert wurden das Hauptthema des Kanals, die neuesten und meistgesehenen Videos sowie die zugehörigen MetadatenGenau dieser Prüfprozess wurde dem Suchmaschinenkonzern nun vor Gericht zum VerhängnisGoogle wehrte sich gegen die Strafe der italienischen Behörde und zog vor ein nationales VerwaltungsgerichtDer Konzern berief sich dabei auf die E-Commerce-Richtlinie, die Hosting-Anbieter unter bestimmten Bedingungen von der Haftung für fremde Inhalte freistelltAGCOM hielt dagegen, dass Glücks- und Gewinnspiele ohnehin vom Anwendungsbereich dieser europäischen Richtlinie ausgeschlossen seienDer schließlich mit dem Fall befasste italienische Staatsrat rief daraufhin den EuGH an, um die unionsrechtliche Lage zu klären.

Der EuGH differenziert in seiner Entscheidung genau. Zwar stimmt es, dass Gewinnspiele aufgrund der tiefgreifenden moralischen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von der EU-weiten Harmonisierung im E-Commerce-Bereich ausgeschlossen sindDie reine Tätigkeit des Online-Hostings ist laut den Richtern aber nicht untrennbar mit dem Glücksspiel verbundenHosting besteht im Kern darin, von Nutzern bereitgestellte Inhalte ohne Werbeabsicht neutral zu speichernFolglich fällt das Hosten von Werbeclips für Online-Glücksspiele sehr wohl unter die E-Commerce-Richtlinie.

Allerdings knüpft der EuGH die Haftungsbefreiung für Plattformen an strenge BedingungenEin Betreiber muss als echter, neutraler „Vermittler“ agierenDas setzt eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit voraus, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausschließtSobald ein Plattformbetreiber aber im Vorfeld einer Partnerschaft den Kanal eines Nutzers, dessen Videos und Metadaten genau unter die Lupe nimmt, ist diese Passivität hinfälligDer Betreiber erlangt dadurch konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der VideosEr kann sich somit nicht mehr auf die Rolle des ahnungslosen Vermittlers berufenDer EuGH arbeitete ferner heraus, dass selbst eine rein algorithmische Vorsortierung die Haftung nicht zwingend ausschließt, wenn der Betreiber zuvor die Verbreitungsregeln festgelegt hat.

Nun liegt der Ball wieder beim italienischen StaatsratDas nationale Gericht muss auf Basis der EuGH-Vorgaben prüfen, ob Google im konkreten Fall vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der betreffende YouTube-Kanal primär Gewinnspiele bewarbFür die gesamte Plattformökonomie sendet das Urteil ein Signal: Wer als Plattform über Partnerprogramme und Umsatzbeteiligungen aktiv an Inhalten mitverdient und diese kuratiert, steht künftig auch rechtlich in der Mitverantwortung.

Stefan Krempl

KI-Bildbearbeitung im Urheberrecht: Wann Produktfotos schutzlos werden

Das Landgericht Frankfurt entscheidet im Streit über PV-Kabeldurchführungen: Eine KI-Überarbeitung führt schnell aus dem schmalen Schutzbereich einfacher Produktfotos heraus.

Wer als Kleinunternehmer seine Produkte im Internet vertreibt, greift oft schnell zur Kamera oder zum Smartphone, macht ein Foto, lädt es bei eBay oder auf anderen Plattformen hoch und wiegt sich in urheberrechtlicher Sicherheit. Dass dies ein Trugschluss sein kann und die rechtliche Absicherung von Produktbildern im Zeitalter generativer Künstlicher Intelligenz (KI) immer brüchiger wird, zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 (Az.: 2-06 O 347/25). In einem skurrilen Streit zweier konkurrierender Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen arbeiteten die Richter zwei grundlegende Fragen heraus, die für die Online-Handelspraxis von enormer Bedeutung sind: Wann ist ein einfaches Produktfoto überhaupt urheberrechtlich geschützt und was bleibt von diesem Schutz übrig, wenn Bilder mittels KI überarbeitet oder neu generiert werden?

Streit um zwei Produktbilder auf eBay

Der konkrete Fall liest sich wie ein klassischer Wettbewerbsstreit, der aber durch moderne KI-Technologie eine neue Dynamik bekam. Der Kläger, ein Einzelunternehmer, vertreibt über eBay spezielle Kabeldurchführungen für Solaranlagen. Zur Bewerbung nutzte er zwei Darstellungen: Einerseits ein selbst angefertigtes Foto, das die montierte Durchführung auf seinem eigenen Hausdach zeigte, und andererseits eine fotorealistische Grafik, die er direkt aus einem CAD-3D-Modell generiert hatte.

Als ein Konkurrent auf derselben Plattform vergleichbare Produkte mit optisch sehr ähnlichen Bildern bewarb, witterte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Er vermutete, die Beklagte habe seine mühsam erstellten Bilder einfach in ein KI-System eingespeist, um daraus bearbeitete Varianten zu erstellen. Um seine These zu untermauern, unternahm er einen Selbstversuch: Er fütterte eine KI mit seinen eigenen Bildern und erhielt Resultate, die den Werbebildern des Konkurrenten stark ähnelten. Die Beklagte hielt dagegen, ihr Geschäftsführer habe eigene Fotos gemacht und diese lediglich mit KI-Werkzeugen überarbeitet.

Kein Lichtbildschutz für CAD-Grafiken

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage in allen Punkten ab und erteilten dem Kläger eine juristische Lektion. Bereits beim ersten Streitobjekt – der aus dem CAD-Programm erzeugten Grafik – scheiterte der Anspruch mangels Schutzfähigkeit. Das Gericht stellte klar, dass eine solche rein digitale Darstellung kein Lichtbild im Sinne des Paragrafen 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist. Der Grund dafür ist einfach: Ein Lichtbildschutz setzt die Abbildung eines tatsächlichen, in der Realität stattfindenden Geschehens voraus.

Virtuelle Objekte, die ein Nutzer am Computer perspektivisch ausrichtet und künstlich ausleuchtet, erfüllen diese Bedingung nicht. Das gilt selbst dann, wenn das Ergebnis für den Betrachter täuschend echt wie eine Fotografie wirkt. Auch ein Schutz als technisches Dokument oder als Werk der angewandten Kunst kam nicht in Betracht, da die Grafik lediglich der originalgetreuen, rein funktionalen Veranschaulichung der Montage diente und keinerlei schöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar war.

Der schmale Grat zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk

Spannender wurde es beim echten Dachfoto. Dieses genoss zwar Schutz, allerdings nur den schwächsten, den das Gesetz für Bilder bereithält: den als einfaches Lichtbild nach Paragraf 72 UrhG. Die Richter betonten den feinen, aber entscheidenden Unterschied zum anspruchsvolleren Lichtbildwerk nach Paragraf 2 UrhG. Für ein echtes Lichtbildwerk bedarf es einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sich in bewussten kreativen Entscheidungen über Bildausschnitt, Beleuchtung, Blickwinkel oder künstlerische Nachbearbeitung ausdrückt.

Ein Produktfoto, das nur den Zweck verfolgt, eine Kabeldurchführung in ihrer alltäglichen Nutzungssituation naturgetreu zu zeigen, entspringt jedoch keiner gestalterischen Absicht. Vielmehr sei der Ausgangspunkt eine rein praktische Sachdarstellung. Dieser feine Unterschied hat umfangreiche Konsequenzen für die Praxis: Je geringer die Individualität einer Leistung ist, desto enger ist ihr Schutzbereich. Während ein echtes Kunstwerk weitreichend vor Nachahmung geschützt ist, beschränkt sich der Schutz eines einfachen Produkt-Lichtbilds im Regelfall auf die identische oder fast identische Übernahme.

Sobald wesentliche Veränderungen vorgenommen werden, ist der schmale Schutzbereich verlassen. Und genau hier kommt die generative KI ins Spiel: Durch die Überarbeitung mit KI-Tools entstehen meist so tiefgreifende Veränderungen, dass der erforderliche Abstand zum Original gewahrt bleibt.

Beweisnot und deutliche Abweichungen

Das Gericht sah folglich selbst unter der Annahme, die Beklagte hätte das Klägerfoto als Ausgangsmaterial genutzt, keine Verletzung. Bei einer Gegenüberstellung der Bilder zeigten sich deutliche Unterschiede: Die Ziegelfarbe war anders, der Bildausschnitt variierte, die Kabel waren anders angeordnet und die Aussparung im Ziegel wies eine andere Breite auf. Bei einem einfachen Lichtbild reicht dies völlig aus, um den ohnehin schmalen Schutzbereich zu verlassen.

Zudem blieb der Kläger beweisfällig. Sein KI-Selbstversuch untermauerte keineswegs, dass auch die Gegenseite diesen Weg gegangen war. Die Beklagte konnte auch eigene Ausgangsfotos vorlegen, aus denen die finalen Bilder ebenso plausibel hervorgegangen sein konnten.

Der ungeklärte Punkt: Das KI-Training

Ein Aspekt blieb am Ende ungeklärt: Der Kläger hatte argumentiert, dass bereits das bloße Hochladen seines Bildes in ein KI-System zwecks Bearbeitung eine unerlaubte Vervielfältigung nach Paragraf 16 UrhG darstelle, da das Bild im KI-Modell speichere beziehungsweise memorisiert werde. Da dieser Vorwurf aber nicht explizit im Klageantrag formuliert war, durfte das Gericht wegen der zivilprozessualen Bindung an die Anträge nicht darüber entscheiden.

Für Online-Händler liefert die Entscheidung dennoch wichtige Leitplanken. Der IT-Rechtler Jens Ferner warnt davor, sich im E-Commerce blind auf das Urheberrecht zu verlassen: „Für den kommerziellen Alltag heißt das: Der urheberrechtliche Schutz von Produktfotografie ist deutlich löchriger, als das intuitive Rechtsgefühl vermuten lässt, und ergänzende Instrumente wie wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Ansprüche gewinnen an Bedeutung.“

Stefan Krempl

Mittwoch, 15. Juli 2026

EuGH: Online-Nennung von Doping-Sündern ist unter DSGVO-Vorbehalt zulässig

Die Veröffentlichung gesperrter Profisportler im Netz ist prinzipiell rechtens, verlangt laut Europäischem Gerichtshof aber stets eine Einzelfallabwägung.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in die Debatte über den digitalen Pranger für Sportler eingeschaltetDie Luxemburger Richter entschieden, dass die Online-Veröffentlichung der Klarnamen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, grundsätzlich mit dem EU-Recht und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar istAllerdings setzten sie den nationalen Anti-Doping-Agenturen dabei enge datenschutzrechtliche GrenzenEine pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Interessenabwägung ist demnach unzulässig.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit aus Österreich zugrundeDie dortige Anti-Doping-Rechtskommission und die Unabhängige Schiedskommission hatten vier Athleten wegen Dopingverstößen für einen befristeten Zeitraum oder sogar lebenslänglich gesperrtNach dortiger Rechtslage werden solche Sanktionen mitsamt Vor- und Nachnamen, Sportart, dem konkreten Verstoß sowie der Dauer der Sperre im Internet auf den Websites der Anti-Doping-Agentur NADA Austria und der Rechtskommission publiziert.

Die betroffenen Sportler wehrten sich juristisch gegen diesen Online-PrangerSie argumentierten vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den veröffentlichten Details um hochsensible Gesundheitsdaten handele, deren Verarbeitung im Netz grundsätzlich untersagt seiZudem machten sie geltend, dass die Daten wie strafrechtliche Verurteilungen zu behandeln seien und die österreichische Praxis der starren Veröffentlichung gegen die DSGVO verstoßeDas Bundesverwaltungsgericht rief daraufhin den EuGH an.

Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation der Athleten in wesentlichen Teilen jedoch nichtSie stellten klar, dass Informationen über Doping-Sperren im Regelfall keine Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sindEine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch die Nennung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer Methode im Zusammenspiel mit anderen Informationen – auch nur mittelbar – Rückschlüsse auf den konkreten körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Sportlers gezogen werden könnenAuch eine Gleichstellung mit Daten über strafrechtliche Verurteilungen lehnte das Gericht abDoping-Sanktionen seien vielmehr mit Disziplinarstrafen vergleichbar, da sie sich an eine spezifische Gruppe von Personen richten, um die Einhaltung interner Verhaltensregeln sicherzustellen.

Grundsätzlich stehe die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen, der Sperrdauer und der Gründe nicht entgegen, da die Bekämpfung von Doping ein legitimes Ziel des Gemeinwohls verfolgeSie diene dem fairen sportlichen Wettkampf, der Chancengleichheit, dem Gesundheitsschutz und den ethischen Werten des SportsEine weltweite Publizität im Internet sei auch verhältnismäßig, da ein berechtigtes Informationsinteresse von Personen wie aktuellen oder potenziellen Arbeitgebern und Sponsoren bestehe, die von der Sperre unmittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt werdenSpitzensportler mit einem gewissen Bekanntheitsgrad tragen laut EuGH zudem eine besondere Verantwortung.

Das dicke Ende für die Praxis der Anti-Doping-Behörden folgt aber im Detail der UmsetzungDer EuGH fordert zwingend, dass die für die Veröffentlichung zuständige Stelle im Sinne der Verhältnismäßigkeit vorab eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen mussEine starre Automatik, wie sie in manchen nationalen Gesetzen verankert ist, wankt damit.

Ferner muss auch die Dauer der Online-Nennung verhältnismäßig seinEine namentliche Angabe, die über die eigentliche Laufzeit der verhängten Sperre hinausgeht, stellt laut Gericht einen unzulässigen und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Nicht zuletzt stärkt das Urteil die Rechte der Sportler im Verfahren: Sie müssen die Möglichkeit erhalten, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden sollDas nationale Gericht in Österreich muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieser Leitlinien final entscheiden.

Stefan Krempl