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Samstag, 5. September 2026

Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt erteilt belgischem Sonderweg eine Absage

Generalanwalt Maciej Szpunar sieht das neue belgische Gesetz zum Protokollieren von Nutzerspuren im Widerspruch zum EU-Recht. Anbieter dürften keine eigenständigen Vorratsdatenspeicherungen zur Betrugsbekämpfung durchführen.

Die juristische Auseinandersetzung über die Speicherung von Verbindungs- und Standordaten geht in eine neue Runde. In seinen aktuellen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt Generalanwalt Maciej Szpunar die jüngste Gesetzgebung Belgiens unter die Lupe. Das Urteil des EuGH wird mit Spannung erwartet, da die Empfehlungen des Generalanwalts zwar nicht bindend sind, den Luxemburger Richtern in der Praxis aber sehr häufig als Leitfaden für ihre spätere Entscheidung dienen. Szpunar stellt klar, dass auch der jüngste Anlauf des belgischen Gesetzgebers nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein dürfte.

Der belgische Sonderweg im Visier der Justiz

Der Ausgangspunkt des Verfahrens liegt im Jahr 2022. Nach einer vorangegangenen Klage und der Aufhebung älterer Bestimmungen erließ Belgien eine neue gesetzliche Grundlage für den Telekommunikationssektor. Das erklärte Ziel der Brüsseler Politik war es, Betreiber von Kommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter Identifizierungs- und Metadaten zu verpflichten. Damit sollten Betrug, missbräuchliche Netznutzung und Angriffe auf die IT-Sicherheit bekämpft werden.

Gegen dieses Regelwerk zogen mehrere Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsvereinigungen vor den belgischen Verfassungsgerichtshof. Die Kläger sahen in der Pflicht zur Vorhaltung von Verkehrs- und Standortdaten einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte der EU-Grundrechtecharta vor.

Strenge Grenzen für Eingriffe in die Privatsphäre

In seinem Plädoyer betont der Generalanwalt die fundamentale Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Wenn der Staat oder Telefondienste Daten über Kommunikationsverbindungen und Standorte speichern, stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Nach gefestigter europäischen Rechtsprechung ist ein solcher Schritt nur unter außerordentlich strengen Voraussetzungen denkbar: Er muss gesetzlich klar verankert, strikt erforderlich und verhältnismäßig sein.

Szpunar greift in seiner Begründung die jüngere EuGH-Rechtsprechung auf. Diese erlaubt unter gewissen Umständen eine feinere Abstufung bei der Beurteilung, wie schwer ein Eingriff wiegt – etwa wenn es um Straftaten geht, die ausschließlich online begangen werden. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann demnach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zulässig sein. Doch der Generalanwalt formuliert dafür eine entscheidende Hürde: Die Daten müssen technisch so getrennt gespeichert werden, dass eine Zusammenführung während des gesamten Aufbewahrungszeitraums ausgeschlossen ist. Nur wenn verhindert wird, dass Behörden oder Anbieter genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Nutzer ziehen können, bleibt das Maß des absolut Notwendigen gewahrt.

Belgische Regelung schießt deutlich über das Ziel hinaus

Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das umstrittene belgische Gesetz stellt Szpunar erhebliche Mängel fest. Das nationale Recht erlaubt die Aufbewahrung eines extrem breiten Datensatzes über Verkehrs- und Standortdaten. Vorgaben für technische Schutzmaßnahmen, die eine verlässliche Kategorientrennung erzwingen würden, fehlen im Gesetzestext hingegen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff überschreitet laut dem Gutachter das zur Erreichung der Sicherheitsziele erforderliche Maß deutlich.

Besonders kritisch bewertet der Generalanwalt die Rolle, die das Gesetz den Telefondiensten und Netzanbietern zuweist. Mehrere zentrale Aspekte der Datenspeicherung wurden schlicht in das Ermessen der Telekommunikationsanbieter gelegt. So sieht das belgische Recht vor, dass Unternehmen in Eigenregie entscheiden können, welche Daten sie für notwendig halten, und bei Bedarf sogar die Speicherfristen eigenmächtig verlängern dürfen. Szpunar stellt fest, dass es einer solchen Konstruktion an der nötigen Klarheit und Präzision fehlt. Gesetzliche Garantien, die das EU-Recht zum Schutz der Bürger verlangt, werden damit übergangen. Die Regelung verstoße folglich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Keine nachträgliche Heilung durch nationale Gerichte

Abschließend erteilt der Generalanwalt auch Versuchen eine Absage, die Rechtsfolgen eines unionsrechtswidrigen Gesetzes vorübergehend aufrechtzuerhalten. Das belgische Gericht hatte gefragt, ob unberechtigt gespeicherte Daten im Sinne der Rechtssicherheit vorerst weiter verwendet werden dürften. Szpunar erinnert daran, dass ausschließlich der EuGH in Ausnahmefällen die zeitlichen Wirkungen einer Urteilsauslegung beschränken darf. Einem nationalen Gericht sei es untersagt, mit dem EU-Recht unvereinbare Regelungen vorläufig in Kraft zu belassen.

Mit den Schlussanträgen liegt der Ball nun beim Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofs, das in den kommenden Monaten sein Urteil fällen wird.

Stefan Krempl

Dienstag, 21. Juli 2026

BKA-Statistik: Dobrindt ruft erneut nach Vorratsdatenspeicherung und Chatkontrolle

Trotz hoher Meldequoten von Missbrauchsmaterial nutzen der Innenminister und das BKA das neue Bundeslagebild zu Sexualdelikten für alt-neue Überwachungsforderungen.


Die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik für 2025 zeichnen ein besorgniserregendes, aber differenziertes Bild zur Gewalt gegen Minderjährige. Während der physische und digitale Missbrauch in vielen Teilbereichen zunimmt, verlagert sich das Tatgeschehen immer deutlicher in den virtuellen Raum. Die Vorstellung des einschlägigen Bundeslagebilds zu Sexualdelikten durch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU), BKA-Präsident Holger Münch und die Missbrauchsbeauftragte Kerstin Claus wurde erwartungsgemäß von politischen Forderungen begleitet. Doch der Ruf nach schärferen Überwachungsinstrumenten lässt sich aus den Fakten nur bedingt ableiten.

In den entscheidenden Statistiken verzeichnet das Bundeskriminalamt gemischte Entwicklungen. Der sexuelle Missbrauch von Kindern stieg 2025 um 4,7 Prozent auf 17.126 Fälle. Ein Haupttreiber dieser Entwicklung sind sogenannte Hands-off-Straftaten. Der sexuelle Missbrauch ohne direkten Körperkontakt wuchs um 16,5 Prozent auf 4861 Fälle. Zugleich verharrt die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte mit 41.677 Fällen auf hohem Niveau, wenngleich sie leicht um 2,7 Prozent sank. Ein deutliches Plus von knapp 20 Prozent gab es dagegen bei jugendpornografischen Materialen mit 11.515 Delikten.

Innenminister Dobrindt nutzte die Zuwächse umgehend, um erneut eine anlasslose IP-Vorratsdatenspeicherung zu fordern. BKA-Chef Münch drängte auf den schnellen Beschluss der EU-Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs – bekannt als Chatkontrolle. Ohne strikte Vorgaben drohe eine Ermittlungslücke, da Übergangsregeln zur Meldepflicht für Online-Plattformen kurzfristig ausgelaufen waren.

Bei genauerer Betrachtung greift diese Argumentation zu kurz. Die Behauptung, Ermittler stünden ohne Verpflichtung zur Massenüberwachung vor verschlossenen Türen, deckt sich nicht mit den Zahlen. Allein über die US-Organisation NCMEC erhielt das BKA 2025 mehr als 100.000 strafrechtlich relevante Hinweise. Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen belegen zudem, dass große Tech-Konzerne den Sicherheitsbehörden monatlich weiterhin über 10.000 Verdachtsfälle auf freiwilliger Basis melden. Die etablierten Warnsysteme greifen folglich auch ohne eine verpflichtende Durchleuchtung privater Kommunikation aller Bürger.

Ferner offenbart das Lagebild, dass hinter den hohen Zahlen bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten keineswegs nur organisierte Täternetzwerke stecken. Bei mehr als 40 Prozent der Verdachtsfälle im Bereich der Kinderpornografie und über der Hälfte bei Jugendpornografie handelt es sich selbst um Minderjährige. Oft verschicken Jugendliche im Rahmen von Beziehungsanbahnungen oder aus Unwissenheit selbst hergestellte Fotos, ohne sich der strafrechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Hier verfehlen strafrechtliche Verschärfungen oder flächendeckende Überwachungsmaßnahmen das Ziel. Nötig sind vielmehr Medienkompetenz und Aufklärung an Schulen.

Eine weitere Dynamik gewinnt die Debatte durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz. KI-Tools erleichtern die Erstellung von Deepfakes oder automatisiert erzeugten Missbrauchsdarstellungen erheblich. Dies führt zwar zu neuen Ermittlungshürden bei der Authentifizierung von Videomaterial, betrifft jedoch in erster Linie Fragen der digitalen Forensik und nicht die Vorratsdatenspeicherung.

Die Unabhängige Bundesbeauftragte Claus kritisierte, dass das BKA-Lagebild das reale Ausmaß im Netz nur unvollständig widerspiegele. Phänomene wie Erpressungen mit intimem Bildmaterial oder gezielte Kontaktaufnahmen zu Jugendlichen seien im Alltag weit verbreitet, tauchten mangels eigener Straftatbestände aber kaum in der Statistik auf. Wenn Handlungen rechtlich nicht als eigenständiges Delikt erfasst würden, bliwben sie im polizeilichen Dunkelfeld verborgen.

Das Bundeslagebild belegt insgesamt, dass die Gefahren für Kinder und Jugendliche im Netz zunehmen. Als Pauschalbegründung für umstrittene Maßnahmen wie die Chatkontrolle eignet sich die Statistik aber kaum. Wirksamer Schutz erfordert stattdessen zielgerichtete Ermittlungsansätze, rechtliche Nachbesserungen bei digitalen Gewaltformen sowie Prävention durch Medienbildung.

Stefan Krempl

Freitag, 17. April 2026

Digitale Gewalt: Hubigs Gesetz kommt verknüpft mit der Vorratsdatenspeicherung

Das Justizministerium will Betroffene von Hass im Netz stärken. Doch für die zivilrechtliche Identifizierung von Tätern setzt der Entwurf auf die anlasslose Speicherung von IP-Adressen.

Nach einer hitzigen Auseinandersetzung um den Fall Ulmen/Fernandes hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Fakten geschaffen. Ressortleiterin Stefanie Hubig (SPD) legte am Freitag den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vor. Damit reagiert sie auf nach eigenen Angaben auf ein Massenphänomen, das die digitale Transformation mit sich gebracht habe: Die Leichtigkeit, mit der Menschen im virtuellen Raum herabgewürdigt, verfolgt oder mittels Künstlicher Intelligenz in kompromittierende Kontexte gestellt werden könnten.

Der strafrechtliche Teil des Entwurfs sorgte bereits vorab für Schlagzeilen Das nun vollständige Paket offenbart eine weitreichende Reform des Zivilrechts – und eine brisante Verknüpfung mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung.

Der Begriff „digitale Gewalt“ fasst das Ressort in dem Papier bewusst weit, auch wenn er in Anführungszeichen gesetzt bleibt, um der Vielschichtigkeit der Phänomene gerecht zu werden. Darunter fallen nicht nur strafbare Hassrede oder die Veröffentlichung privater Daten wie Adressen und Telefonnummern, das sogenannte Doxing. Das Ministerium adressiert ebenso Cyberstalking, Cybermobbing und die gezielte Manipulation Minderjähriger im Netz.

Besonders im Fokus steht die bildbasierte sexualisierte Gewalt. Hier will das BMJV eine Lücke schließen, die in der Ära von Smartphone-Kameras und KI immer größer geworden ist. Es geht um das Herstellen und Verbreiten pornografischer Deepfakes, Rache-Pornos oder von digitalem Voyeurismus, bei dem intime Körperstellen heimlich gefilmt werden. Für die Betroffenen, oft sind es Frauen, bedeutet das oft eine lebenslange Stigmatisierung, gegen die sie sich bislang nur schwer wehren konnten.

Kernstück des Vorhabens ist die Erleichterung der Rechtsverfolgung für die Opfer. Wer heute gegen Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vorgehen will, steht meist vor einer Mauer der Anonymität. Ohne die Identität hinter einem Pseudonym oder Fake-Profil zu kennen, laufen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz ins Leere. Hier setzt das geplante gerichtliche Auskunftsverfahren an. Betroffene sollen künftig beim Landgericht beantragen können, dass Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter die Identitätsdaten der mutmaßlichen Täter preisgeben müssen. Dazu gehören Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und die IP-Adresse nebst Portnummer. Damit die Daten nicht gelöscht werden, bevor ein Richter entscheiden kann, sieht das Gesetz eine frühzeitige Beweissicherung vor.

Genau an diesem Punkt birgt der Entwurf politischen Zündstoff, der weit über den Schutz der Persönlichkeitsrechte hinausgeht. Die geplante Effektivität des Auskunftsanspruchs basiert nämlich auf der Wiederbelebung der IP-Vorratsdatenspeicherung. Seit Jahren liegt dieses Instrument in Deutschland auf Eis, doch der Referentenentwurf nimmt die Wiedereinführung bereits vorweg. Um sicherzustellen, dass die Anbieter überhaupt Daten zum Herausgeben haben, kalkuliert das Ministerium mit einer dreimonatigen Speicherfrist für Internetprotokolladressen. Erst diese „vorsorglich gespeicherten“ Daten würden den Auskunftsanspruch in der Praxis flächendeckend wirksam machen.

Kritiker wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnen bereits davor, dass hier ein legitimes Ziel – der Schutz vor Gewalt – als Vehikel für eine anlasslose Massendatenspeicherung missbraucht werden könnte. Die Spannung zwischen wirksamer Rechtsverfolgung und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses dürfte so zum zentralen Streitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens werden.

Neben der Identitätsfeststellung führt der Entwurf ein weiteres scharfes Schwert ein: die zeitweilige Accountsperre. In besonders schweren Fällen, etwa bei wiederholten massiven Rechtsverletzungen durch reichweitenstarke Profile, soll ein Landgericht die Sperrung eines Social-Media-Kontos anordnen können. Ziel ist es, „notorische Rechtsverletzer“ stummzuschalten, bevor sie weiteren Schaden anrichten können.

Dabei betont das Ministerium die Wahrung der Meinungsfreiheit und die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens, bei dem auch der Account-Inhaber angehört werden muss. Dennoch bleibt Kritik bestehen: ein eigenes Verbandsklagerecht, das etwa Organisationen die Verfolgung von volksverhetzenden Inhalten ohne individuelles Opfer ermöglicht hätte, fehlt in der Vorlage.

Auch das Strafgesetzbuch wird durch das Vorhaben ergänzt. Mit dem Paragrafen 184k soll die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen unabhängig davon bestraft werden, ob es sich um reale Aufnahmen oder computergenerierte Deepfakes handelt. Zudem wird die unbefugte Überwachung mittels Technik, wie etwa der Einsatz von GPS-Trackern beim Cyberstalking, explizit unter Strafe gestellt. Es ist ein Versuch, das Recht an die technische Realität anzupassen, in der „Accounts zur Waffe werden“ können, wie Hubig es ausdrückt.

Der Referentenentwurf befindet sich nun in der Phase der Länder- und Verbändebeteiligung. Bis zum 22. Mai 2026 haben interessierte Kreise Zeit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Danach folgen der Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat. Dass das Gesetz kommt, gilt als sicher, da es Teil des Koalitionsvertrages ist. Doch die Debatte darüber, ob der Preis für den Schutz vor digitaler Gewalt eine Abkehr von der bisherigen Linie bei der Datenspeicherung sein darf, hat gerade erst begonnen.

Stefan Krempl

Donnerstag, 14. Mai 2015

CDU-General: Vorratsdatenspeicherung und Datenschutz sind überbewertet

 Peter Tauber hält als CDU-Generalsekretär wenig von der Haudrauf-Rhetorik, die viele seiner Vorgänger pflegten. Er drückt sich lieber diplomatisch aus und möchte sich nicht gern festnageln lassen. Wenn ihm der deutsche Datenschutz als zu enges Korsett erscheint, sagt er dies etwa nicht gradheraus. Vielmehr verweist er darauf, dass das Thema hierzulande "in einer Weise emotionalisiert wird", die sich nicht allen erschlösse. Er zählt diesen Bereich zu "einigen Stellen", an denen man fragen müsse: "Haben wir dazu den richtigen Zugang?"

Zahlreiche Beispiele für die Kunst, sich mäandrierend an politische Herausforderungen anzunähern, brachte der gebürtige Gelnhausener am Mittwoch bei einem Gespräch in der Reihe "Digitales Deutschland" bei Microsoft in Berlin. Startups sagten ihm, sie hätten eine tolle Idee, könnten sie hierzulande aber nicht umsetzen wegen der Vorgaben zum Verarbeiten personenbezogener Informationen, führte er etwa aus. Mit dem viel beschworenen "Geschäftsmodell Datenschutz" sei es offenbar nicht weit her. Er habe zumindest "noch keinen getroffen, der mir konkret gezeigt hat, wie man damit Geld verdienen kann". Es gelte, angesichts von Big Data "chancenorientierter über Datenschutz zu reden".

Viel und schnell reden ist generell nicht nur ein Markenzeichen des mit seinen gut 40 Jahren vergleichsweise jungen Spitzenpolitikers, sondern auch eine seiner Lieblingsempfehlungen neben dem Aufwerfen von Fragen. Angesichts der Übermacht von US-Internetkonzernen in Sektoren wie Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken hält er es etwa für nötig, einmal "ordnungspolitisch darüber zu reden, wo noch Gestaltungsspielraum" sei. Dies dürfe aber nicht "immer aus einer Abwehrhaltung heraus" erfolgen. Das neue Leistungsschutzrecht sei ein Beispiel dafür, dass diese Taktik nicht stets greife. Er sei zumindest nach wie vor sehr skeptisch, ob dieses "die richtige Antwort auf die Herausforderungen ist".

Als aufstrebender Netzpolitiker war Tauber auch einst ein ausgewiesener Gegner der Vorratsdatenspeicherung. "Ich kann es mit meinem persönlichen Freiheitsbegriff nur schwer vereinbaren, dass der Staat meine sämtlichen Telefondaten für eine bestimmte Dauer ohne Verdacht auf eine vorliegende Straftat speichert", schrieb er 2012. Er lehne das Mittel prinzipiell ab. Jüngst zählte er den Plan der Koalition, das umstrittene Instrument wieder einzuführen, dagegen zu den Erfolgen der CDU.

Dies sei "eine der Sachen, die sich in meinem Job verändert haben", erläuterte der Spindoktor seinen neuen Ansatz. Er habe immer gesagt, er sei sich "nicht so sicher", dass das anlasslose Protokollieren von Nutzerspuren "das zentrale Element bei der Kriminalitätsbekämpfung" sei, relativierte der CDU-General seine frühere Darstellung. Es sei "nicht klug zu denken", dass alle immer wieder genannten Probleme von Kinderpornographie bis Terrorismus damit gelöst würden.

Andererseits verwies der promovierte Politikwissenschaftler auf die "Beschlusslage" seiner Partei, wonach die Vorratsdatenspeicherung "ein Instrument sein kann in der Sicherheitspolitik". Dies stehe auch im Koalitionsvertrag, der sich aber auf die Umsetzung der mittlerweile gekippten EU-Vorgaben bezieht. Er müsse hier also "die Meinung der gesamten Partei" verkaufen, auch wenn er dies "nicht mit so einer Verve" tue wie CDU-Innenpolitiker. Zudem sei der mit der SPD gefundene Kompromiss "Lichtjahre von dem weg, was am Anfang der Debatte stand". Die Speicherfristen etwa seien deutlich verkürzt worden.

Wieso versuche die Union nicht, das "Symbolthema" einfach umzubenennen und positiver zu besetzen, wollte Taubers Fragepartner Wolfram Weimer wissen. Dem Journalist schien entgangen zu sein, dass die Konservativen dieses Unterfangen seit Jahren mit der Rede von Mindest- und Höchstspeicherfristen sowie vom "Sichern digitaler Fingerabdrücke" längst in Angriff genommen haben. "Ich hätte gerne das Geld, um drei Semantiker zu beschäftigen, die nur über schöne Begriffe nachdenken", unkte der Angesprochene. Wenn die Leute aber merkten, dass man sie "hinter die Fichte" führen wolle, "nehmen sie es einem übel".

Als "ziemlich kompliziert" beschrieb Tauber die Gemengelage in der neuen BND-NSA-Affäre. Leicht auf den Punkt zu bringen sei sie nicht: "Die Wahrheit ist meistens nicht 140 Zeichen lang." Er glaube nicht, dass der Skandal schon wieder ausgestanden sei – unabhängig davon, "ob 80 oder acht Prozent hinschauen". Auch wenn der Großteil der Bevölkerung sich im Gegensatz etwa zu einem Breitbandzugang nicht für Geheimdienstkooperationen interessiere, sei es trotzdem wichtig zu klären, auf welcher Grundlage diese erfolgten und ob die Partner die vereinbarten Regeln einhielten.

Zugleich überlegte der Generalsekretär laut, ob nicht auch diese Affäre "in etwas Positives" gedreht werden könne. "Es ist eine Stärke, dass wir das diskutieren, das gibt es in China oder Russland so nicht", spann er den Gedanken weiter. Schon die Tatsache, dass es hierzulande eine Debatte über die Vorgehensweise der Geheimdienste gebe, zeige, dass "die Kontrolle doch funktioniert". Eine demokratische Gesellschaft tue sich keinen Gefallen, wenn sie ihren eigenen Institutionen wie den Volksvertretern und Funktionsträgern nicht vertraue. Zudem sei er "skeptisch, ob alle aufregenden Schlagzeilen eine Substanz haben".

Dass die Bundeskanzlerin und CDU-Vorsitzende ihr Bonmot über das "geht gar" nicht zum Ausspähen unter Freunden mittlerweile relativiert habe, wollte ihr Vertrauter nicht nachvollziehen: "Ich kann nicht erkennen, dass Angela Merkel hier ihre Meinung geändert hat." Die Deutschen müssten sich bewusst machen, dass sie schon angesichts 700 in Syrien kämpfender Gotteskrieger auf die Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste angewiesen seien. Man könne aber "gerne darüber reden", ob die Auflagen für Datentransfers "strenger sein können".

Um die Chancen der Digitalisierung und der Industrie 4.0 der gesamten Partei aufzuzeigen, werde die CDU im September alle Mitglieder ins "deutsche Silicon Valley" nach Berlin einladen, kündigte der General an. Auch die Kanzlerin werde bei dem großen Treffen dabei sein. Bei vielen an der Basis spreche sich langsam herum, dass das Internet "eigentlich andere Formen der Mitbestimmung" ermögliche. Es sollten daher alle Gremien verpflichtet werden, regelmäßig Online-Konferenzen für den direkten Austausch zwischen den Ebenen durchzuführen.

Langfassung eines Beitrags für heise online.

Dienstag, 27. März 2012

Fragen des irischen High Court zur Vorratsdatendatenspeicherung an den EuGH

Ein Frühlingsvöglein hat mir die konkreten Fragen zugetragen, die der Irische High Court dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung der EU-Richtlinie (RL) zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Gemeinschafstrecht und der Grundrechtscharta vorgelegt hat. Mit im Päckchen waren gleich ein paar mehr oder minder juristische Bemerkungen dazu, die ich leicht gekürzt dabei lasse.

1. Is the restriction on the rights of the Plaintiff in respect of its use of mobile telephony arising from the requirements of Articles 3, 4, and 6 of Directive 2006/24/EC incompatible with Article 5.4 TEU in that it is disproportionate and unnecessary or inappropriate to achieve the legitimate aims of: Ensuring that certain data are available for the purposes of investigation, detection and prosecution of serious crime? and/or Ensuring the proper functioning of the internal market of the European Union?

Kommentar: Ausgangsthese des Gerichts scheint eine Beschränkung der Rechte des Klägers auf Nutzung seines Mobiltelefons zu sein, die durch die Artikel 3, 4 und 6 der RL Vorratsdatenspeicherung ausgelöst werden. Gefragt ist danach, ob dies vereinbar ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Abs. 4 EUV, wenn die Ziele der RL entweder das Vorhalten der Daten für Strafverfolgungsmaßnahmen oder das Funktionieren des Binnenmarktes sind.

Artikel 3 Absatz 1 der RL formuliert die Verpflichtung der MS, Maßnahmen zu ergreifen, damit Daten auf Vorrat gespeichert werden.

Artikel 3 Absatz 2 enthält eine spezielle Regelung zur erfolglosen Anrufversuchen.

Artikel 4 der RL bestimmt, dass die MS in ihrem innerstaatlichen Recht Regelungen zum Zugang (Verfahren und Bedingungen) zu den auf Vorrat gespeicherten Daten treffen und hierbei die einschlägigen Bestimmungen der EU oder des Völkerrechts berücksichtigen.

Artikel 6 der RL enthält die Speicherungsfrist von mindestens sechs und höchsten 24 Monaten.


2. Specifically, is Directive 2006/24/EC compatible with the right of citizens to move and reside freely within the territory of Member States laid down in Article 21 TFEU? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to privacy laid down in Article 7 of the Charter and Article 8 ECHR? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to the protection of personal data laid down in Article 8 of the Charter? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to freedom of expression laid down in Article 11 of the Charter and Article 10 ECHR? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to Good Administration laid down in Article 41 of the Charter?

Kommentar: Es wird nach der Gültigkeit der RL gefragt in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit. Dass in der Folge in Irland in Bezug auf die Anwendung des die RL umsetzenden Rechts eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgt, ist möglich. Weiter wird nach der Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta gefragt, im einzelnen Artikel 7 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8 das Recht auf Datenschutz, Artikel 11 das das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit und Artikel 41, Recht auf gute Verwaltung.


3. To what extent do the Treaties - and specifically the principle of loyal cooperation laid down in Article 4.3 of the Treaty on European Union - require a national court to inquire into, and assess, the compatibility of the national implementing measures for Directive 2006/24/EC with the protections afforded by the Charter of Fundamental Rights, including Article 7 thereof (as informed by Article 8 of the ECHR)?

Kommentar: In dieser Frage geht es um die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die nationale Umsetzungsgesetzgebung am Maßstab der EU-Verträge zu prüfen. Die Charta gilt für die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht. Dabei sind alle staatlichen Stellen aufgerufen, die Vereinbarkeit zu beachten.

Zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf die von Brüssel angedrohte Nichtumsetzungsklage gegen Deutschland: Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit einer RL durch den EuGH sind zwar kein Anlass ist, von einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtumsetzung der RL gegen Deutschland abzusehen. Aber: Sind beide Klagen parallel anhängig, kann deren Verbindung oder die Aussetzung der Vertragsverletzungsklage geprüft werden. Der Gerichtshof kann sich auf das ein oder andere einlassen.