Posts mit dem Label Urheberrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Urheberrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 31. Juli 2026

Neue Chart-Regeln: Wann KI-Musik in den offiziellen Hitparaden landen darf

Der Bundesverband Musikindustrie regelt den Einsatz generativer KI in den Charts. Menschliche Schöpfung bleibt Pflicht, illegitime Trainingsdaten führen zum Ausschluss.

Wer in den offiziellen deutschen Charts platziert werden will, muss auch im Zeitalter generativer künstlicher Intelligenz vor allem eines sein: Ein menschlicher Schöpfer. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hat gemeinsam mit dem Ermittler GfK Entertainment ein überarbeitetes Regelwerk vorgelegt, das klare Grenzen für den Einsatz von KI in der Musikproduktion zieht. Mit der aktualisierten Systembeschreibung Version 6.2 definiert die Branche erstmals präzise Rahmenbedingungen dafür, unter welchen Voraussetzungen KI-unterstützte Werke für die Hitparade zugelassen werden – und wo der Spaß aufhört.

Im Zentrum der neuen Vorgaben steht das Primat des menschlichen Schöpfungsfunkens. Zwar verschließt sich die Musikbranche nicht dem technischen Wandel und erkennt generative KI als Werkzeug an. Die kreative Hauptverantwortung muss jedoch eindeutig bei menschlichen Urhebern und Interpreten liegen. Wird KI lediglich unterstützend eingesetzt – etwa beim Sounddesign, bei Routinetätigkeiten im Produktionsprozess oder als Hilfsmittel beim Erstellen von Kompositionen –, bleibt ein Song voll chartfähig. Ganz oder im Wesentlichen synthetisch erzeugte Aufnahmen, denen der entscheidende menschliche Kreativbeitrag fehlt, sind von der Wertung in den TOP 100 dagegen ausgeschlossen.

Um diese Grenze durchzusetzen, setzt die Branche auf eine strenge Offenlegungspflicht. Künstler, Labels und Vertriebspartner sind verpflichtet, transparent zu dokumentieren, in welcher Form KI-Werkzeuge bei Komposition, Produktion, Gesang oder Sounddesign mitgewirkt haben. Wer versucht, den Einsatz generativer Systeme zu verschleiern, oder falsche Angaben macht, riskiert die sofortige Disqualifikation.

Ein Aspekt ist das Fundament der eingesetzten Modelle: die Trainingsdaten. Die Richtlinien schreiben vor, dass nur solche KI-Dienste genutzt werden dürfen, die ordnungsgemäß autorisiert und rechtmäßig sind. Das bedeutet, dass die verwendeten KI-Modelle ausschließlich mit Inhalten trainiert worden sein dürfen, für die wirksame Lizenzen, gesetzliche Schrankenregeln oder die ausdrückliche Einwilligung der Rechteinhaber vorliegen. Werden Modelle verwendet, deren Training gegen wirksame Nutzungsvorbehalte – wie den gegen Text und Data Mining nach Paragraf 44b des Urheberrechtsgesetzes – verstoßen hat, verliert die betreffende Tonaufnahme jegliche Zulassung für die Charts. Im Streitfall liegt die Nachweispflicht bei den Anmeldern.

Zur Überprüfung der menschlichen Urheberschaft greift der Chartermittler auf spezialisierte Software zurück. Schlagen mindestens zwei voneinander unabhängige Erkennungstools an und bestätigen nach dem Stand der Technik, dass eine Aufnahme nicht im Wesentlichen menschlich geschaffen wurde, greift eine widerlegbare Vermutung gegen die Chartfähigkeit. Anmelder können diese entkräften, indem sie detaillierte Belege über den Entstehungsprozess vorlegen – etwa durch Session-Dateien, Einzelspuren, Entwürfe sowie Erklärungen der Beteiligten.

Neben urheberrechtlichen Fragen adressieren die Grundsätze auch den Schutz der künstlerischen Identität und die Abwehr von Marktmanipulationen. KI-generierte Stimsimitationen, Stilkopien oder die Nachbildung realer Personas ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen sind verboten. Ebenso wird technischem Missbrauch ein Riegel vorgeschoben: Massenhaft generierte Varianten eines Titels, serielle Uploads abgewandelter KI-Tracks oder automatisierte Abruf-Skalierungen führen zum sofortigen Ausschluss. Bei Verstößen drohen Disqualifikationen, Platzierungskorrekturen und Sperren für künftige Anmeldungen.

Mit dem Schritt vollzieht Deutschland internationale Entwicklungen nach. Parallel zur Veröffentlichung des BVMI kommunizierte der Weltverband IFPI entsprechende Leitlinien. Die Regeln knüpfen an eine Brancheninitiative an, die eine verbraucherfreundliche Kennzeichnung bei Streaming-Diensten etablieren will, um klar zwischen „KI-generiert“ und „KI-unterstützt“ zu unterscheiden. BVMI-Vorstandschef Florian Drücke unterstreicht, dass menschliche Kreativität im Fokus bleibe, verantwortungsvolle Innovation aber gefördert werde. Die neuen Vorgaben schüfen verlässliche Spielregeln für eine Musiklandschaft im Wandel.

Stefan Krempl

Freitag, 17. Juli 2026

KI-Bildbearbeitung im Urheberrecht: Wann Produktfotos schutzlos werden

Das Landgericht Frankfurt entscheidet im Streit über PV-Kabeldurchführungen: Eine KI-Überarbeitung führt schnell aus dem schmalen Schutzbereich einfacher Produktfotos heraus.

Wer als Kleinunternehmer seine Produkte im Internet vertreibt, greift oft schnell zur Kamera oder zum Smartphone, macht ein Foto, lädt es bei eBay oder auf anderen Plattformen hoch und wiegt sich in urheberrechtlicher Sicherheit. Dass dies ein Trugschluss sein kann und die rechtliche Absicherung von Produktbildern im Zeitalter generativer Künstlicher Intelligenz (KI) immer brüchiger wird, zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 (Az.: 2-06 O 347/25). In einem skurrilen Streit zweier konkurrierender Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen arbeiteten die Richter zwei grundlegende Fragen heraus, die für die Online-Handelspraxis von enormer Bedeutung sind: Wann ist ein einfaches Produktfoto überhaupt urheberrechtlich geschützt und was bleibt von diesem Schutz übrig, wenn Bilder mittels KI überarbeitet oder neu generiert werden?

Streit um zwei Produktbilder auf eBay

Der konkrete Fall liest sich wie ein klassischer Wettbewerbsstreit, der aber durch moderne KI-Technologie eine neue Dynamik bekam. Der Kläger, ein Einzelunternehmer, vertreibt über eBay spezielle Kabeldurchführungen für Solaranlagen. Zur Bewerbung nutzte er zwei Darstellungen: Einerseits ein selbst angefertigtes Foto, das die montierte Durchführung auf seinem eigenen Hausdach zeigte, und andererseits eine fotorealistische Grafik, die er direkt aus einem CAD-3D-Modell generiert hatte.

Als ein Konkurrent auf derselben Plattform vergleichbare Produkte mit optisch sehr ähnlichen Bildern bewarb, witterte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Er vermutete, die Beklagte habe seine mühsam erstellten Bilder einfach in ein KI-System eingespeist, um daraus bearbeitete Varianten zu erstellen. Um seine These zu untermauern, unternahm er einen Selbstversuch: Er fütterte eine KI mit seinen eigenen Bildern und erhielt Resultate, die den Werbebildern des Konkurrenten stark ähnelten. Die Beklagte hielt dagegen, ihr Geschäftsführer habe eigene Fotos gemacht und diese lediglich mit KI-Werkzeugen überarbeitet.

Kein Lichtbildschutz für CAD-Grafiken

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage in allen Punkten ab und erteilten dem Kläger eine juristische Lektion. Bereits beim ersten Streitobjekt – der aus dem CAD-Programm erzeugten Grafik – scheiterte der Anspruch mangels Schutzfähigkeit. Das Gericht stellte klar, dass eine solche rein digitale Darstellung kein Lichtbild im Sinne des Paragrafen 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist. Der Grund dafür ist einfach: Ein Lichtbildschutz setzt die Abbildung eines tatsächlichen, in der Realität stattfindenden Geschehens voraus.

Virtuelle Objekte, die ein Nutzer am Computer perspektivisch ausrichtet und künstlich ausleuchtet, erfüllen diese Bedingung nicht. Das gilt selbst dann, wenn das Ergebnis für den Betrachter täuschend echt wie eine Fotografie wirkt. Auch ein Schutz als technisches Dokument oder als Werk der angewandten Kunst kam nicht in Betracht, da die Grafik lediglich der originalgetreuen, rein funktionalen Veranschaulichung der Montage diente und keinerlei schöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar war.

Der schmale Grat zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk

Spannender wurde es beim echten Dachfoto. Dieses genoss zwar Schutz, allerdings nur den schwächsten, den das Gesetz für Bilder bereithält: den als einfaches Lichtbild nach Paragraf 72 UrhG. Die Richter betonten den feinen, aber entscheidenden Unterschied zum anspruchsvolleren Lichtbildwerk nach Paragraf 2 UrhG. Für ein echtes Lichtbildwerk bedarf es einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sich in bewussten kreativen Entscheidungen über Bildausschnitt, Beleuchtung, Blickwinkel oder künstlerische Nachbearbeitung ausdrückt.

Ein Produktfoto, das nur den Zweck verfolgt, eine Kabeldurchführung in ihrer alltäglichen Nutzungssituation naturgetreu zu zeigen, entspringt jedoch keiner gestalterischen Absicht. Vielmehr sei der Ausgangspunkt eine rein praktische Sachdarstellung. Dieser feine Unterschied hat umfangreiche Konsequenzen für die Praxis: Je geringer die Individualität einer Leistung ist, desto enger ist ihr Schutzbereich. Während ein echtes Kunstwerk weitreichend vor Nachahmung geschützt ist, beschränkt sich der Schutz eines einfachen Produkt-Lichtbilds im Regelfall auf die identische oder fast identische Übernahme.

Sobald wesentliche Veränderungen vorgenommen werden, ist der schmale Schutzbereich verlassen. Und genau hier kommt die generative KI ins Spiel: Durch die Überarbeitung mit KI-Tools entstehen meist so tiefgreifende Veränderungen, dass der erforderliche Abstand zum Original gewahrt bleibt.

Beweisnot und deutliche Abweichungen

Das Gericht sah folglich selbst unter der Annahme, die Beklagte hätte das Klägerfoto als Ausgangsmaterial genutzt, keine Verletzung. Bei einer Gegenüberstellung der Bilder zeigten sich deutliche Unterschiede: Die Ziegelfarbe war anders, der Bildausschnitt variierte, die Kabel waren anders angeordnet und die Aussparung im Ziegel wies eine andere Breite auf. Bei einem einfachen Lichtbild reicht dies völlig aus, um den ohnehin schmalen Schutzbereich zu verlassen.

Zudem blieb der Kläger beweisfällig. Sein KI-Selbstversuch untermauerte keineswegs, dass auch die Gegenseite diesen Weg gegangen war. Die Beklagte konnte auch eigene Ausgangsfotos vorlegen, aus denen die finalen Bilder ebenso plausibel hervorgegangen sein konnten.

Der ungeklärte Punkt: Das KI-Training

Ein Aspekt blieb am Ende ungeklärt: Der Kläger hatte argumentiert, dass bereits das bloße Hochladen seines Bildes in ein KI-System zwecks Bearbeitung eine unerlaubte Vervielfältigung nach Paragraf 16 UrhG darstelle, da das Bild im KI-Modell speichere beziehungsweise memorisiert werde. Da dieser Vorwurf aber nicht explizit im Klageantrag formuliert war, durfte das Gericht wegen der zivilprozessualen Bindung an die Anträge nicht darüber entscheiden.

Für Online-Händler liefert die Entscheidung dennoch wichtige Leitplanken. Der IT-Rechtler Jens Ferner warnt davor, sich im E-Commerce blind auf das Urheberrecht zu verlassen: „Für den kommerziellen Alltag heißt das: Der urheberrechtliche Schutz von Produktfotografie ist deutlich löchriger, als das intuitive Rechtsgefühl vermuten lässt, und ergänzende Instrumente wie wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Ansprüche gewinnen an Bedeutung.“

Stefan Krempl

Freitag, 10. April 2026

Gesetzestexte hinter Paywall? US-Berufungsgericht stärkt freien Zugang zum Recht

Ein US-Berufungsgericht bestätigt den freien Zugang zu privaten Baunormen, sofern diese gesetzlich verankert sind. Ein Erfolg für den Online-Dienst UpCodes, der Bauvorschriften kostenlos zugänglich macht.


In einer wegweisenden Entscheidung hat das US-Berufungsgericht für den dritten Bezirk mit Sitz in Philadelphia am 7. April 2026 bestätigt, dass private technische Normen ihren urheberrechtlichen Schutz teilweise einbüßen, sobald sie zum integralen Bestandteil der Gesetzgebung werden. Das Gericht wies damit die Forderung der Organisation ASTM International zurück, die den Online-Dienst UpCodes daran hindern wollte, Bauvorschriften kostenlos zugänglich zu machen, die wörtlich in Gesetze übernommen wurden. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Sieg für die Informationsfreiheit und stellt klar, dass das staatliche Gebot der Rechtskenntnis schwerer wiegt als die Verwertungsinteressen privater Normungsgremien.


ASTM entwickelt hochspezialisierte technische Standards, etwa für die Beschaffenheit von Stahl im Bauwesen, und finanziert sich maßgeblich durch deren Verkauf. Problematisch wird dies, wenn staatliche Stellen – wie im vorliegenden Fall die Stadt Philadelphia – diese privaten Standards „durch Verweis“ zum Gesetz erheben. Wer dort baut, muss diese Regeln zwingend befolgen, kann sie aber oft nur gegen Zahlung hoher Gebühren bei der ASTM einsehen. UpCodes durchbrach dieses Modell, indem es eine durchsuchbare Datenbank erstellte, in der genau diese rechtlich bindenden Normen für jedermann kostenfrei abrufbar sind.

Die Entscheidung: Fair Use im Dienst der Allgemeinheit

Die Richter in Philadelphia folgten in ihrer Urteilsbegründung der Argumentation von Organisationen wie der Electronic Frontier Foundation (EFF) und wandten das Prinzip des „Fair Use“ an. Sie stellten fest, dass UpCodes die Texte zu einem grundlegend anderen Zweck nutzt als die ASTM: Während die ASTM technische Best Practices für die Industrie formuliert, dient die Veröffentlichung durch UpCodes der Information der Bürger über geltendes Recht. Da man das Gesetz nicht verstehen könne, ohne den vollständigen Text zu kennen, sei auch die Kopie kompletter Standards inklusive erklärender Anhänge gerechtfertigt. Das Gericht betonte zudem, dass Gesetze im Kern Fakten darstellen und damit nur am äußersten Rand des Urheberrechtsschutzes stehen.

Transatlantischer Vergleich: Deutschland und Europa

Der Fall weist Parallelen zur Rechtslage in Deutschland und der EU auf, wo das Thema „Normen hinter der Paywall“ ebenfalls für juristisches Tauziehen sorgt. In Deutschland regelt Paragraf 5 UrhG, dass amtliche Werke wie Gesetze und Verordnungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dennoch werden technische Normen (wie DIN-Normen), auf die Gesetze verweisen, oft weiterhin als geschützt betrachtet und teuer verkauft.

Auf europäischer Ebene gab es jedoch erst kürzlich eine ähnliche Zäsur: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im März 2024 im Fall „Public.Resource.Org gegen Europäische Kommission“, dass harmonisierte europäische Normen für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, wenn sie Teil der EU-Rechtsvorschriften sind. Die Argumentation der europäischen Richter deckt sich im Kern mit der des Gerichts in Philadelphia: Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit erfordert, dass jeder Bürger freien Zugang zu den Regeln hat, deren Einhaltung von ihm verlangt wird.

Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Normung

ASTM und ähnliche Organisationen warnen davor, dass der Wegfall der Lizenzeinnahmen die Qualität und Weiterentwicklung technischer Standards gefährden könnte. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die ASTM bisher keine signifikanten Beweise für massive Umsatzeinbußen durch UpCodes vorlegen konnte. Zudem bleibe der Markt für aktuelle, nicht in Gesetze übernommene Normen bestehen, da Gesetzgeber oft Jahre hinter dem aktuellen Stand der Technik zurückbleiben. Das Urteil sendet ein deutliches Signal: Wer möchte, dass seine Standards zum Gesetz werden, muss akzeptieren, dass sie damit Allgemeingut werden.

Stefan Krempl

Dienstag, 31. März 2026

Urheberrecht vs. KI: Penguin Random House verklagt OpenAI in München

Wegen Verletzungen der Urheberrechte am "Kleinen Drachen Kokosnuss" zieht Random House gegen OpenAI vor Gericht und fordert faire Bedingungen für menschliche Kreative.

Der juristische Druck auf die Entwickler generativer künstlicher Intelligenz wächst in Deutschland weiter. Die Penguin Random House Verlagsgruppe (PRH) hat nach eigenen Angaben beim Landgericht München Klage gegen den europäischen Ableger von OpenAI mit Sitz in Irland eingereicht. Im Zentrum des Verfahrens stehen die Werke des Autors und Illustrators Ingo Siegner, dessen populäre Kinderbuchreihe "Der kleine Drache Kokosnuss" laut dem Verlag massiv durch ChatGPT zweckentfremdet wird. Experten gehen von einem Verfahren mit Signalwirkung für die gesamte Kreativbranche aus, da es die Kernfrage berührt, wie Immaterialgüterrechte im Zeitalter großer Sprachmodelle geschützt werden können.

Die Vorwürfe der Verlagsgruppe wiegen schwer. Laut PRH gibt ChatGPT bereits auf einfache Nutzeranfragen hin Inhalte aus Siegners geschützten Werken in erkennbarer Form wieder. Brisant ist die visuelle Komponente, denn der Bot erzeuge Illustrationen der Drachenfigur, die dem Original zum Verwechseln ähnlich sähen. Über die bloße Wiedergabe hinaus gehe das System proaktiv einen Schritt weiter: ChatGPT mache eigeninitiativ Vorschläge für druckfertige Manuskripte, erstelle rechtsverletzende Cover sowie Klappentexte und liefere Anleitungen, wie diese KI-generierten Plagiate auf Selfpublishing-Plattformen hochgeladen werden könnten.

Für den Verlag sind dies klare Indizien für eine unrechtmäßige Nutzung der Daten schon zu Trainingszwecken. Die Rede ist von "Memorisierung": Das KI-Modell hat die geschützten Inhalte während der Entwicklung so tief verinnerlicht, dass es sie fast wie eine Kopie aus einem Speicher abrufen kann. Aus Sicht von Penguin Random House stellt dieser Output eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dar, die sowohl die Urheberrechte des Autors als auch die exklusiven Verwertungsrechte des einschlägigen Verlags cbj verletzt. Vor dem Gang vor Gericht hatte PRH OpenAI zur Unterlassung und Auskunftserteilung aufgefordert. Diesem Ansinnen war das US-Unternehmen jedoch nicht nachgekommen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Klage betrifft die Transparenz gegenüber der Leserschaft. Der Verlag fordert Sicherungsmaßnahmen. Es gelte zu verhindern, dass menschliche Autorennamen für Inhalte missbraucht werden, die maßgeblich von einer Maschine stammen. Für Carina Mathern, Verlegerin und Mitglied der Geschäftsleitung bei Penguin Random House, bleibt menschliche Kreativität der Kern der Verlagsarbeit. Das Publishing-Haus sei zwar grundsätzlich offen für die Chancen der Technologie. Doch der Schutz des geistigen Eigentums habe oberste Priorität, um faire Rahmenbedingungen für Kreative zu sichern.

Rückendeckung erhält die Verlagsgruppe vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Hauptgeschäftsführer Peter Kraus vom Cleff bezeichnet den juristischen Schritt als notwendigen Regulierungsbeitrag. Er kritisiert, dass KI-Konzerne kaum offenlegen, mit welchen Daten sie ihre Modelle trainieren, und dafür auch keine Lizenzen erwerben. KI dürfe nicht auf Kosten derer wachsen, die die Inhalte erschüfen. Der Fall Ingo Siegner ist dabei strategisch klug gewählt, da der "Kleine Drache Kokosnuss" mit über 30 Bänden und zahlreichen Auszeichnungen zu den erfolgreichsten Marken im deutschen Kinderbuchmarkt gehört.

Die Klage in München ist kein Einzelfall. Erst kürzlich erzielte die Gema einen Teilerfolg gegen OpenAI, als das Landgericht München die Memorisierung von Liedtexten bekannter Künstler als Urheberrechtsverletzung wertete. Auch international geraten KI-Unternehmen unter Druck, wie etwa die Milliarden-Schadensersatzzahlungen von Anthropic in den USA zeigen. Pikant ist die Situation aber für die PRH-Muttergesellschaft Bertelsmann: Erst Anfang 2025 verkündete der Konzern eine strategische Zusammenarbeit mit OpenAI, um KI in Bereichen wie Marketing und Prozessoptimierung einzusetzen. Der aktuelle Rechtsstreit zeigt, dass technologische Kooperation dort endet, wo die exklusiven Inhalte der eigenen Autoren ohne Erlaubnis ausgebeutet werden.

Stefan Krempl

Montag, 23. März 2026

Briten-Exit beim Copyright: London lässt KI-Entwickler und Künstler im Regen stehen

Statt klarer Regeln für das KI-Training und den Schutz von Werken setzt die britische Regierung auf Abwarten – und überlässt die Zukunft der Kreativwirtschaft den Gerichten.

In der hitzigen Debatte über das Urheberrecht im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz wählt Großbritannien vorerst den Weg des geringsten Widerstands: das Abwarten. Der lang erwartete „Report on Copyright and Artificial Intelligence“ der Ministerien für Wissenschaft und Kultur liefert zwar eine umfassende Bestandsaufnahme, lässt jedoch konkrete Gesetzesreformen fast vollständig vermissen. Anstatt Fakten zu schaffen, setzt die Regierung auf die Beobachtung internationaler Entwicklungen und künftiger Präzedenzfälle. Damit wird das Problem, wie der Schutz von geistigem Eigentum mit dem Hunger der KI-Modelle nach Trainingsdaten vereinbart werden kann, auf unbestimmte Zeit vertagt.

Ein zentraler Kurswechsel zeichnet sich laut dem Bericht bei den Ausnahmen fürs Datenschürfen ab. Noch vor einiger Zeit liebäugelte die britische Exekutive mit einer weitreichenden Ausnahme für Text- und Datamining (TDM). Diese sollte es KI-Anbietern erlauben, geschützte Werke ohne explizite Erlaubnis für das Training ihrer Modelle zu verwenden. Dieser Plan ist nun endgültig vom Tisch. Die kreative Branche hatte massiven Widerstand geleistet und vor einer Entwertung ihrer Arbeit gewarnt. Nur drei Prozent der Konsultationsteilnehmer – primär aus dem Technologiesektor – unterstützten den Vorschlag.

Ein neuer gesetzlicher Rahmen fürs KI-Training ist dennoch nicht in Sicht. Die Regierung argumentiert, dass die Beweislage über die tatsächlichen Auswirkungen von Urheberrechtsreformen auf die KI-Investitionen im Land noch zu unsicher sei. Stattdessen wolle man abwarten, wie Gerichte in laufenden Verfahren, etwa im Fall Getty Images gegen Stability AI, über die Zulässigkeit von Trainingsdaten entscheiden. Man verlässt sich also auf Gesetzestexte aus den 1980er Jahren, um die Technologie von morgen zu bändigen.

Ein weiterer umstrittener Punkt ist die rechtliche Einordnung von rein computergenerierten Werken. Das britische Gesetz enthält mit Sektion 9(3) des Copyright, Designs and Patents Act eine weltweit seltene Bestimmung, nach der bei Werken ohne menschlichen Urheber diejenige Person als Autor gilt, die die notwendigen Vorkehrungen für die Entstehung getroffen hat. Diese Regelung steht aber in einem Spannungsverhältnis zum modernen Originalitätsbegriff, der eigentlich die eigene geistige Schöpfung eines Menschen voraussetzt.

Die Regierung räumt diesen Widerspruch ein, sieht aber keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Während sie bei KI-gestützten Arbeiten weiterhin von menschlichem Urheberrecht ausgeht, bleibt der Status von rein prompt-basierten Ergebnissen in einer juristischen Grauzone. Langfristig zieht die Exekutive sogar in Erwägung, diese Bestimmung ganz zu streichen, um die menschliche Kreativität gezielter zu schützen und rein maschinelle Erzeugnisse vom Schutz auszuschließen.

In puncto Transparenz zeigt sich London auffallend zurückhaltend. Während die EU mit dem AI Act bereits Offenlegungspflichten für Trainingsdaten eingeführt hat, setzt Großbritannien vorerst auf freiwillige Branchenstandards und bewährte Praxisbeispiele. Man wolle die KI-Entwicklung nicht durch unverhältnismäßige bürokratische Hürden bremsen, heißt es im Bericht. Dies dürfte vor allem die KI-Entwickler freuen, die einen hohen Aufwand bei der Prüfung von Opt-out-Wünschen der Rechteinhaber fürchten.

Bewegung gibt es dagegen beim Thema Digital Replicas. Angesichts der Zunahme von KI-generierten Stimmenimitationen und Deepfakes prüft die Regierung die Einführung eines neuen Persönlichkeitsrechts. Bisher existiert hier nur ein lückenhaftes Patchwork aus Datenschutz, Markenrecht und Klagemöglichkeiten wegen Verleumdung. Ein eigenständiges Recht am eigenen Bild und der eigenen Stimme könnte für Klarheit sorgen. Es birgt aber die Gefahr, über die KI-Thematik hinaus weitreichende juristische Folgen zu haben und im parlamentarischen Prozess steckenzubleiben.

Die Entscheidung, die Lösung der Konflikte zwischen Rechteinhabern und KI-Entwicklern den Gerichten zu überlassen, enttäuscht Beobachter. Es fehle an einer klaren politischen Richtung, ob KI den britischen Markt eher beflügeln oder die heimische Kreativwirtschaft zerstören werde. Der Status quo diene derzeit niemandem: KI-Entwickler meiden den Standort wegen der rechtlichen Unsicherheit, während Urheber ihre Rechte kaum gegen im Ausland trainierte Modelle durchsetzen können. Ohne ein mutiges Signal des Parlaments bleibe der britische KI-Standort vorerst in einer Sackgasse.

Stefan Krempl

Dienstag, 10. März 2026

Urheberrecht bei KI-Musik: Landgericht schützt Text trotz Suno-Einsatz

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass KI-generierte Musik den Urheberrechtsschutz für einen menschlich verfassten Songtext nicht entfallen lässt. Damit setzt es klare Grenzen für die Beweislast bei KI-Inhalten.

Wer heute einen Song produziert, greift immer häufiger zu KI-Werkzeugen wie Suno AI, um aus ein paar Zeilen Text ein fertiges Musikstück mit Gesang und Arrangement zu generieren. Doch was passiert mit dem Urheberrecht, wenn Mensch und Maschine so eng verwoben arbeiten? Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich in einem aktuellen Eilverfahren mit dieser Frage befassen und fällte am 17. Dezember 2025 ein mittlerweile veröffentlichtes Urteil (Az.: 2-06 O 401/25), das für die Musikbranche und die KI-Entwicklung gleichermaßen Signalwirkung hat. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Songtext seinen Schutz als Sprachwerk verliert, wenn die dazugehörige Musik von einer Künstlichen Intelligenz stammt.

Der Fall liest sich wie ein modernes Drama der Musikindustrie: Eine Klägerin gab an, im Frühjahr 2025 einen persönlichen Liedtext verfasst zu haben, der ihre eigenen Emotionen und Erlebnisse widerspiegelt. Gemeinsam mit einem Produzenten wurde dieser Text in das KI-System Suno AI eingespeist, um die musikalische Untermalung zu erzeugen. Später veröffentlichte eine andere Künstlerin ein Lied, das wesentliche Teile dieses Textes fast wortgleich übernahm. Die Gegenseite argumentierte jedoch, dass das gesamte Werk – also Text und Musik – ein reiner KI-Output sei und daher mangels menschlicher Schöpfung überhaupt keinen Urheberrechtsschutz genieße. Zur Untermauerung legte sie sogar ein Gutachten vor, das "typische KI-Indizien" wie logische Brüche und mangelnde Poesie im Text ausmachte.

Die Frankfurter Richter folgten dieser Argumentation nicht und bestätigten eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb des Plagiats. Das Gericht stellte klar, dass ein Liedtext als Sprachwerk bereits bei einer geringen Schöpfungshöhe geschützt ist. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft machen konnte, den Text eigenständig und ohne KI-Hilfe entworfen zu haben. Dass in einem späteren Schritt eine KI für die Komposition der Musik genutzt wurde, ändere an der Schutzfähigkeit des ursprünglichen Textes nichts. Selbst wenn die KI den Text bei der Produktion geringfügig angepasst hätte, blieben die schutzfähigen Kernelemente des menschlichen Originals erkennbar.

Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Beweislast im Zeitalter der generativen KI. Grundsätzlich muss derjenige, der Urheberrechte beansprucht, deren Entstehung beweisen. Wenn die Gegenseite jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass es sich um einen nicht schutzfähigen KI-Output handelt, muss die Klägerseite den Schaffensprozess detailliert offenlegen. Sie muss dann präzise dargelegen, welche Gestaltungselemente auf menschlicher Aktivität beruhen und wie die KI konkret eingebunden war. Im Eilverfahren reichten dafür die eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten aus, da sie ein schlüssiges Bild der Entstehung zeichneten.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine wichtige Orientierungshilfe: Der Einsatz von KI führt nicht automatisch in die Rechtlosigkeit, solange ein hinreichender menschlicher Kreativbeitrag nachweisbar bleibt. Die Richter unterstreichen jedoch die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation des Schaffensprozesses. Wer heute KI-Tools nutzt, sollte genau festhalten können, welche Prompts verwendet wurden, welche Textversionen vor dem KI-Einsatz existierten und an welchen Stellen manuell nachgebessert wurde. Nur so lässt sich im Streitfall die eigene Urheberschaft gegen den Vorwurf des bloßen "Maschinen-Outputs" verteidigen.

Samstag, 15. November 2014

CDU/CSU warnt vor anonymer WLAN-Nutzung

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sieht zwar das große Potenzial einer flächendeckenden Versorgung mit drahtlosem Internet, lehnt den Vorstoß der Opposition zum Verringern des Haftungsrisikos für Hotspot-Betreiber aber ab.

Der Bundestag hat am Freitag den Gesetzentwurf der Linken und der Grünen, der privaten und kommerziellen WLAN-Anbietern mehr Rechtssicherheit verschaffen soll, in 1. Lesung lebhaft diskutiert. "Die Potenziale aus einer flächendeckenden WLAN-Versorgung sind vielfältig", betonte dabei Hansjörg Durz im Namen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Der Vorschlag der Opposition, das "Providerprivileg" und die damit verknüpfte Haftungsfreistellung auf kommerzielle und private WLAN-Betreiber zu erweitern, sei aber "zu simpel".

Durz räumte ein, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur "Störerhaftung" die "Gefahr teurer Abmahnungen bei Rechtsverletzungen Dritter" für Hotspot-Anbieter mit sich bringe. Dies sei ein "wesentlicher Hemmschuh" für die durchaus gewünschte WLAN-Entwicklung hierzulande. Der Vorstoß von Linken und Grünen schlage aber keine Lösungen etwa für Rechtsverletzungen Dritter vor.

Dem CSU-Politiker zufolge ist auch darauf zu achten, dass die IT-Sicherheit gewahrt bleibt und "keine Einfalltore für anonyme Kriminalität entstehen". Die Koalition wolle daher den $(LB1125860:angekündigten)$ einschlägigen Gesetzentwurf der Bundesregierung abwarten, der hoffentlich einen "praktikableren Weg" finde.

"Sie wollen einen Schnellschuss", warf Durz' Fraktionskollege Axel Knoerig der Opposition vor. Ein solcher gehe aber zu Lasten der Rechteinhaber und IT-Sicherheit. "Es darf keinen Freifahrtschein für Urheberrechtsverletzer geben", unterstrich der Christdemokrat. Kriminelle dürften sich nicht länger in offenen WLANs ohne Registrierung vor der Strafverfolgung verstecken. Im Kern gehe es darum, vorausschauend, verantwortungsvoll und ausgewogen "gewerbliche Anbieter zu schützen".

"Wir werden auf einen angemessenen Ausgleich aller Beteiligten hinarbeiten, auch der Rechteinhaber", ergänzte Christian Flisek von der SPD-Fraktion. Auch die Sozialdemokraten würden dem Entwurf daher "jetzt nicht zustimmen, weil wir einen eigenen erarbeiten werden".

Zuvor hatte SPD-Abgeordnete Marcus Held die Oppositionsinitiative in höchsten Tönen gelobt: "Ich danke den Antragsstellern für ihren Impuls." Grüne und Line hätten auf Basis eines Vorschlags der Zivilgesellschaft "einen Musterentwurf vorgelegt". Dieser werde in die weiteren Überlegungen der Koalition einbezogen. Das Recht auf freie und unbeobachtete Kommunikation habe Verfassungsrang; WLAN-Nutzer dürften daher nicht unter Generalverdacht stehen.

"Die Liste derer, die sich für eine Reform einsetzen, ist lang", warb der grüne Netzexperte Konstantin von Notz für das Vorhaben. Er nannte etwa den Bundesrat, die Justizministerkonferenz, zahlreiche Wirtschaftsverbände und die Enquete-Kommission des Bundestags zur digitalen Gesellschaft aus der vergangenen Legislaturperiode. Auch die Bundesregierung wolle Deutschland zum digitalen Wachstumsland Nummer Eins machen, kriege es aber nicht einmal hin, die Störerhaftung zu entschärfen, und scheitere so schon beim kleinen Einmaleins.

Nun drängt die Koalition von Notz zufolge auf ein "Vermummungsverbot im Internet", wobei "alte Ressentiments" vor allem bei der Union wieder durchschlügen. Der Grüne appellierte an Schwarz Rot, endlich das möglich zu machen, was überall auf der Welt mit Ausnahme von China, Russland und Nordkorea gelte.

Der derzeitige Rechtszustand sei "verheerend", beklagte die Linke Halina Wawzyniak. Nur 15.000 von einer Million Hotspots seien hierzulande frei zugänglich. Dabei lägen die Vorteile offener WLANs auf der Hand. Sie könnten etwa helfen, die digitale Spaltung der Gesellschaft zu verringern. Die Störerhaftung verglich die Netzpolitikerin mit einem Unfall, bei dem für ein Auffahren auf das Vorderfahrzeug ein Dritter belangt werde, der die Straße zur Verfügung gestellt habe.

Langfassung eines Beitrags für heise online.

Donnerstag, 1. November 2012

Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf für längeren Schutz von Tonaufnahmen


Das Bundeskabinett hat am gestrigen Mittwoch einen Entwurf (PDF-Datei) zur "8. Änderung des Urheberrechtsgesetzes" beschlossen, mit dem die Schutzdauer für Tonaufnahmen von 50 auf 70 Jahre ausgeweitet werden soll. Als Profiteure bezeichnet das Papier vor allem die beteiligten ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern. Bislang verfallen die entsprechende Rechte 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Danach wird die Aufnahme allgemeines Kulturgut. Künftig soll eine 20 Jahre längere Schutzfrist gelten.

Das Vorhaben eröffne den Beteiligten die Chance, "sich an der wirtschaftlichen Entwicklung in dem geregelten Bereich weiterhin zu beteiligen", heißt es in dem Entwurf. Vor allem Tonträgerherstellern werde es ermöglicht, die produzierten Medien "länger kommerziell zu verwerten". Die Regierung betont aber auch, dass die Preise urheberrechtlich noch geschützter Aufnahmen von Darbietungen ausübender Künstler nicht zwingend über den Preisen für nicht mehr geschützte lägen.

"Auch wenn ausübende Künstler älter werden, sollen sie an den Werken verdienen können, die sie in jungen Jahren geschaffen haben", begründete der parlamentarische Staatssekretär im federführenden Bundesjustizministerium, Max Stadler, die Initiative. Zugleich werde sichergestellt, dass die Künstler an Mehreinnahmen der Tonträgerhersteller beteiligt werden.

Vorgesehen ist, dass Interpreten von zusätzlichen Umsätzen, die etwa durch Vervielfältigung, Vertrieb und Veröffentlichung eines geschützten Werks unter anderem im Internet erzielt werden, 20 Prozent abbekommen. Verwertungsgesellschaften sollen die Vergütungen jährlich an die Künstler auszahlen, die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an eine Produktionsfirma abgetreten haben. Vorschüsse oder vertraglich festgelegte Abzüge dürfen im Anschluss an das 50. Jahr nach der "rechtmäßigen Veröffentlichung" oder öffentlichen Wiedergabe nicht gekürzt werden.

Der Vorstoß, der einen Referentenentwurf des Justizressorts ohne relevante Änderungen übernimmt, will eine 2009 verabschiedete EU-Richtlinie umsetzen. Außen vor bleiben nach dem Willen der Kommission in Brüssel zunächst Musik-DVDs. Hier soll erst anhand erster Erfahrungswerte aus den Mitgliedsstaaten geprüft werden, ob die Regeln auf diesen Bereich ausgedehnt werden können. Einnahmen aus der Vermietung sonstiger Tonträger, der öffentlichen Sendung und Wiedergabe sowie aus Zahlungen für private Kopien werden ebenfalls nicht einbezogen.

Von der Verlängerung der Frist werden Aufzeichnungen von Darbietungen ausübender Künstler und Tonträger erfasst, deren Schutz am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, sowie nach diesem Stichtag entstehende Werke. Wenn ein Tonträgerproduzent die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig ein Kündigungsrecht. In diesem Fall fallen die Rechte an ihn zurück.

Die Auswirkungen des Vorstoßes, der noch den Bundestag passieren muss, kann die Regierung noch nicht im Detail angeben. Die Schutzfrist werde sich für eine "nicht bezifferbare Anzahl" von Musikkompositionen mit Text verlängern, ist im Entwurf nachzulesen. Insgesamt sei "mit quantifizierbaren Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau" nicht zu rechnen. Kritiker monieren, dass es schon auf EU-Ebene weniger um die Künstler als vielmehr um die Pfründe der übrigen Rechteinhaber und der Musikindustrie gegangen sei.

Dienstag, 27. März 2012

EU-Parlament will ACTA zügig weiter behandeln

Der federführende Handelsausschuss des EU-Parlaments hat sich am Dienstag dagegen ausgesprochen, im Streit um das Anti-Piraterie-Abkommen ACTA gesondert den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Nur fünf Abgeordnete stimmten für eine solche Vorlage in Luxemburg, 21 dagegen. Damit bleibt für die Bürgervertreter der Weg frei, zügig über die Ratifizierung des Übereinkommens zu entscheiden.

Die EU-Kommission beschloss bereits im Februar, den Vertragstext ihrerseits durch den EuGH prüfen zu lassen. Dabei soll es vor allem darum gehen, ob ACTA mit dem Gemeinschaftsrecht, den EU-Verträgen und den europäischen Grundrechten vereinbar ist. Der neue parlamentarische Berichterstatter für das Abkommen, David Martin von der sozialdemokratischen Fraktion, machte in Folge den Vorschlag, dass die Abgeordneten in Eigenregie Luxemburg weitere Fragen vorlegen könnten. Schattenberichterstatter Christofer Fjellner, ein Mitglied der konservativen Europäischen Volkspartei (EVP), meinte, dass in diesem Rahmen auch Bedenken der Zivilgesellschaft besser aufgenommen werden könnten.

Dem heutigen Votum war am Vormittag eine turbulente Debatte zu Verfahrensfragen vorangegangen. Martin zog dabei seine ursprüngliche Idee mehr oder weniger wieder zurück. Viele Kollegen hätten sich gegen eine Verzögerung des Ratifizierungsprozesses und den von dem Schotten zunächst anvisierten Zwischenbericht vor der Sommerpause ausgesprochen, gab er zu Protokoll. Zugleich kündigte er an, bis Ende April nun seine Empfehlung ausarbeiten zu wollen, ob das Parlament ACTA ablehnen oder befürworten wolle. Darüber könne der Ausschuss dann Ende Mai und das Plenum in Straßburg noch im Juni oder Juli abstimmen.

Sein Fraktionskollege Bernd Lange erklärte, dass die Abgeordneten als "die politischen Entscheider" rasch in die Arbeit einsteigen und deutlich die Schwächen des Vertrags herausarbeiten sollten. Der SPD-Politiker plädierte so dafür, beim ursprünglichen Zeitplan zu bleiben und sich nicht von der EuGH-Vorlage ablenken zu lassen. Helmut Scholz von den Linken warnte ebenfalls davor, auf Zeit zu spielen: "Wir sollten als Parlament dranbleiben und an dem Dossier arbeiten."

Der CDU-Abgeordnete Daniel Caspary gab dagegen zu bedenken, dass es keinen schriftlichen Antrag für einen Zwischenbericht oder eine eigene EuGH-Vorlage gebe und daher auch nicht über diese Frage abgestimmt werden könne. Da der ACTA-Text noch viele rechtliche Probleme aufwerfe, sei eine Auszeit zu nehmen, um diese zunächst zu klären. Der Ausschussleiter, der spanische Sozialist Vital Moreira, sah die formalen Vorschriften für eine Abstimmung über das weitere Vorgehen jedoch als erfüllt an. Eine Entscheidung sei nötig, um auch die laufenden Koordinierungsgespräche mit dem EU-Rat aufrecht erhalten zu können.

Jérémie Zimmermann von der Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net begrüßte die Tatsache, dass der Ausschuss den technischen Verfahrenstrick der EuGH-Vorlage abgelehnt habe. Es seien bereits zahlreiche demokratische und politische Problemfelder des Abkommens umrissen worden wie etwa außergerichtliche Vorgaben zum Unterdrücken von Filesharing, denen sich die Abgeordneten nun stellen müssten.

Samstag, 10. März 2012

FDP Bayern gegen Leistungsschutzrecht

Am vorigen Sonntag beschloss der Koalitionsausschuss von FDP und CDU/CSU im Bund, ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag wahr zu machen und doch noch ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse im Internet einzuführen. Dem Vorhaben weht nun aus den Reihen der Liberalen aus Bayern eine frische Brise entgegen: Wie der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz gerade durchgab, hat der am Samstag in Lindau am Bodensee tagende Parteitag der bayerischen freiheitlichen Demokraten einen Antrag mit dem Titel "Urheberrecht und Neue Medien liberal gestalten" verabschiedet. Darin sprechen sich die Delegierten gegen das Leistungsschutzrecht für Verleger aus. Stattdessen werden laut Schulz andere Prioritäten gesetzt:
Ein liberales Urheberrecht in der digitalen Welt beinhaltet faire, zeitgemäße Regelungen, wie Fair-Use-Klauseln, freie Lizenzen für staatlich finanzierte Inhalte und Creative Commons.
Pikant daran: Der bayerische Bundestagsabgeordnete setzte sich beim Nein zu der Schutzrechterweiterung in einer Kampfabstimmung gegen die bayerische FDP-Vorsitzende und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger durch. Das ist ein klares Signal, dass es die Initiative des Koalitionsausschusses im Bundestag nicht leicht haben wird.