Dienstag, 27. März 2012

Fragen des irischen High Court zur Vorratsdatendatenspeicherung an den EuGH

Ein Frühlingsvöglein hat mir die konkreten Fragen zugetragen, die der Irische High Court dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung der EU-Richtlinie (RL) zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Gemeinschafstrecht und der Grundrechtscharta vorgelegt hat. Mit im Päckchen waren gleich ein paar mehr oder minder juristische Bemerkungen dazu, die ich leicht gekürzt dabei lasse.

1. Is the restriction on the rights of the Plaintiff in respect of its use of mobile telephony arising from the requirements of Articles 3, 4, and 6 of Directive 2006/24/EC incompatible with Article 5.4 TEU in that it is disproportionate and unnecessary or inappropriate to achieve the legitimate aims of: Ensuring that certain data are available for the purposes of investigation, detection and prosecution of serious crime? and/or Ensuring the proper functioning of the internal market of the European Union?

Kommentar: Ausgangsthese des Gerichts scheint eine Beschränkung der Rechte des Klägers auf Nutzung seines Mobiltelefons zu sein, die durch die Artikel 3, 4 und 6 der RL Vorratsdatenspeicherung ausgelöst werden. Gefragt ist danach, ob dies vereinbar ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Abs. 4 EUV, wenn die Ziele der RL entweder das Vorhalten der Daten für Strafverfolgungsmaßnahmen oder das Funktionieren des Binnenmarktes sind.

Artikel 3 Absatz 1 der RL formuliert die Verpflichtung der MS, Maßnahmen zu ergreifen, damit Daten auf Vorrat gespeichert werden.

Artikel 3 Absatz 2 enthält eine spezielle Regelung zur erfolglosen Anrufversuchen.

Artikel 4 der RL bestimmt, dass die MS in ihrem innerstaatlichen Recht Regelungen zum Zugang (Verfahren und Bedingungen) zu den auf Vorrat gespeicherten Daten treffen und hierbei die einschlägigen Bestimmungen der EU oder des Völkerrechts berücksichtigen.

Artikel 6 der RL enthält die Speicherungsfrist von mindestens sechs und höchsten 24 Monaten.


2. Specifically, is Directive 2006/24/EC compatible with the right of citizens to move and reside freely within the territory of Member States laid down in Article 21 TFEU? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to privacy laid down in Article 7 of the Charter and Article 8 ECHR? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to the protection of personal data laid down in Article 8 of the Charter? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to freedom of expression laid down in Article 11 of the Charter and Article 10 ECHR? Is Directive 2006/24/EC compatible with the right to Good Administration laid down in Article 41 of the Charter?

Kommentar: Es wird nach der Gültigkeit der RL gefragt in Bezug auf das Recht auf Freizügigkeit. Dass in der Folge in Irland in Bezug auf die Anwendung des die RL umsetzenden Rechts eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfolgt, ist möglich. Weiter wird nach der Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta gefragt, im einzelnen Artikel 7 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8 das Recht auf Datenschutz, Artikel 11 das das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit und Artikel 41, Recht auf gute Verwaltung.


3. To what extent do the Treaties - and specifically the principle of loyal cooperation laid down in Article 4.3 of the Treaty on European Union - require a national court to inquire into, and assess, the compatibility of the national implementing measures for Directive 2006/24/EC with the protections afforded by the Charter of Fundamental Rights, including Article 7 thereof (as informed by Article 8 of the ECHR)?

Kommentar: In dieser Frage geht es um die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die nationale Umsetzungsgesetzgebung am Maßstab der EU-Verträge zu prüfen. Die Charta gilt für die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht. Dabei sind alle staatlichen Stellen aufgerufen, die Vereinbarkeit zu beachten.

Zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf die von Brüssel angedrohte Nichtumsetzungsklage gegen Deutschland: Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit einer RL durch den EuGH sind zwar kein Anlass ist, von einer Vertragsverletzungsklage wegen Nichtumsetzung der RL gegen Deutschland abzusehen. Aber: Sind beide Klagen parallel anhängig, kann deren Verbindung oder die Aussetzung der Vertragsverletzungsklage geprüft werden. Der Gerichtshof kann sich auf das ein oder andere einlassen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen