Samstag, 5. September 2026

Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt erteilt belgischem Sonderweg eine Absage

Generalanwalt Maciej Szpunar sieht das neue belgische Gesetz zum Protokollieren von Nutzerspuren im Widerspruch zum EU-Recht. Anbieter dürften keine eigenständigen Vorratsdatenspeicherungen zur Betrugsbekämpfung durchführen.

Die juristische Auseinandersetzung über die Speicherung von Verbindungs- und Standordaten geht in eine neue Runde. In seinen aktuellen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt Generalanwalt Maciej Szpunar die jüngste Gesetzgebung Belgiens unter die Lupe. Das Urteil des EuGH wird mit Spannung erwartet, da die Empfehlungen des Generalanwalts zwar nicht bindend sind, den Luxemburger Richtern in der Praxis aber sehr häufig als Leitfaden für ihre spätere Entscheidung dienen. Szpunar stellt klar, dass auch der jüngste Anlauf des belgischen Gesetzgebers nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein dürfte.

Der belgische Sonderweg im Visier der Justiz

Der Ausgangspunkt des Verfahrens liegt im Jahr 2022. Nach einer vorangegangenen Klage und der Aufhebung älterer Bestimmungen erließ Belgien eine neue gesetzliche Grundlage für den Telekommunikationssektor. Das erklärte Ziel der Brüsseler Politik war es, Betreiber von Kommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter Identifizierungs- und Metadaten zu verpflichten. Damit sollten Betrug, missbräuchliche Netznutzung und Angriffe auf die IT-Sicherheit bekämpft werden.

Gegen dieses Regelwerk zogen mehrere Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsvereinigungen vor den belgischen Verfassungsgerichtshof. Die Kläger sahen in der Pflicht zur Vorhaltung von Verkehrs- und Standortdaten einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte der EU-Grundrechtecharta vor.

Strenge Grenzen für Eingriffe in die Privatsphäre

In seinem Plädoyer betont der Generalanwalt die fundamentale Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Wenn der Staat oder Telefondienste Daten über Kommunikationsverbindungen und Standorte speichern, stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Nach gefestigter europäischen Rechtsprechung ist ein solcher Schritt nur unter außerordentlich strengen Voraussetzungen denkbar: Er muss gesetzlich klar verankert, strikt erforderlich und verhältnismäßig sein.

Szpunar greift in seiner Begründung die jüngere EuGH-Rechtsprechung auf. Diese erlaubt unter gewissen Umständen eine feinere Abstufung bei der Beurteilung, wie schwer ein Eingriff wiegt – etwa wenn es um Straftaten geht, die ausschließlich online begangen werden. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann demnach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zulässig sein. Doch der Generalanwalt formuliert dafür eine entscheidende Hürde: Die Daten müssen technisch so getrennt gespeichert werden, dass eine Zusammenführung während des gesamten Aufbewahrungszeitraums ausgeschlossen ist. Nur wenn verhindert wird, dass Behörden oder Anbieter genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Nutzer ziehen können, bleibt das Maß des absolut Notwendigen gewahrt.

Belgische Regelung schießt deutlich über das Ziel hinaus

Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das umstrittene belgische Gesetz stellt Szpunar erhebliche Mängel fest. Das nationale Recht erlaubt die Aufbewahrung eines extrem breiten Datensatzes über Verkehrs- und Standortdaten. Vorgaben für technische Schutzmaßnahmen, die eine verlässliche Kategorientrennung erzwingen würden, fehlen im Gesetzestext hingegen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff überschreitet laut dem Gutachter das zur Erreichung der Sicherheitsziele erforderliche Maß deutlich.

Besonders kritisch bewertet der Generalanwalt die Rolle, die das Gesetz den Telefondiensten und Netzanbietern zuweist. Mehrere zentrale Aspekte der Datenspeicherung wurden schlicht in das Ermessen der Telekommunikationsanbieter gelegt. So sieht das belgische Recht vor, dass Unternehmen in Eigenregie entscheiden können, welche Daten sie für notwendig halten, und bei Bedarf sogar die Speicherfristen eigenmächtig verlängern dürfen. Szpunar stellt fest, dass es einer solchen Konstruktion an der nötigen Klarheit und Präzision fehlt. Gesetzliche Garantien, die das EU-Recht zum Schutz der Bürger verlangt, werden damit übergangen. Die Regelung verstoße folglich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Keine nachträgliche Heilung durch nationale Gerichte

Abschließend erteilt der Generalanwalt auch Versuchen eine Absage, die Rechtsfolgen eines unionsrechtswidrigen Gesetzes vorübergehend aufrechtzuerhalten. Das belgische Gericht hatte gefragt, ob unberechtigt gespeicherte Daten im Sinne der Rechtssicherheit vorerst weiter verwendet werden dürften. Szpunar erinnert daran, dass ausschließlich der EuGH in Ausnahmefällen die zeitlichen Wirkungen einer Urteilsauslegung beschränken darf. Einem nationalen Gericht sei es untersagt, mit dem EU-Recht unvereinbare Regelungen vorläufig in Kraft zu belassen.

Mit den Schlussanträgen liegt der Ball nun beim Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofs, das in den kommenden Monaten sein Urteil fällen wird.

Stefan Krempl

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