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Samstag, 26. September 2026

Recht auf "schnelles" Internet: Mindestversorgung bleibt vorerst unverändert

Die Mindestanforderungen an den Internetanschluss werden nicht weiter erhöht. Der Digitalausschuss des Bundestags stützt die Empfehlung der Bundesnetzagentur.

Der Digitalausschuss des Bundestags hat grünes Licht für die aktuellen Vorgaben zur Telekommunikations-Mindestversorgung gegeben. In seiner Sitzung am Mittwochnachmittag stellte das Gremium Einvernehmen über die Schlussfolgerungen des Prüfberichts 2025 her, den die Bundesnetzagentur zur Überprüfung der Kriterien der Mindestversorgungsverordnung vorgelegt hatte. Während die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Grünen sowie der AfD dem Bericht zustimmten, enthielt sich die Linke. Damit bleiben die bestehenden Standards für ein Mindestmaß an digitaler Teilhabe in Deutschland vorerst unverändert bestehen.

Seit Dezember 2021 ist das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gesetzlich verankert. Alle Bundesbürger haben seitdem einen rechtlichen Anspruch auf einen funktionsfähigen Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienst zu einem erschwinglichen Preis sowie auf den dafür notwendigen Anschluss an das öffentliche Netz. Sollte kein Telekommunikationsanbieter ein entsprechendes Angebot vor Ort bereitstellen, kann die Bundesnetzagentur ein Marktunternehmen verpflichten, den Anschluss einzurichten.

Nachdem die Download-Rate im Oktober 2024 per Ausschussbeschluss von vormals 10 auf 15 MBit/s angehoben wurde, gelten seit Anfang 2025 verbindliche Richtwerte: Neben den 15 MBit/s im Download müssen mindestens 5 MBit/s im Upload bereitstehen. Die einfache Signallaufzeit (One-Way-Latenz) darf höchstens 150 Millisekunden betragen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schreibt vor, dass diese Werte unter Abwägung verschiedener Kriterien regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden müssen.

In der Ausschussberatung erläuterte ein Vertreter der Bundesnetzagentur die Ergebnisse des aktuellen Prüfberichts. Die Regulierungsbehörde sieht demnach derzeit keinen Anlass, an den Reglern zu drehen. Im maßgeblichen Erhebungszeitraum habe sich nicht feststellen lassen, dass für die rechtlich zugesicherte Mindestversorgung höhere Bandbreiten oder niedrigere Latenzzeiten erforderlich wären. Mit Blick auf den Einsatz alternativer Übertragungswege – etwa über Satellit – erläuterte der Behördenvertreter: die Verordnung verlange, vor Ort im Einzelfall zu prüfen, welche Technologie die angemessene Lösung biete. Ein Thema möchte die Bundesnetzagentur in ihrem kommenden Bericht aber genauer beleuchten: die Differenz zwischen Marketingversprechen und realer Leistung.

Die Praxis, wie Telekommunikationsanbieter mit ihren Datenraten werben, sollte ausgeleuchtet werden, hieß es. Rückendeckung gab es dazu aus dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS). Auch von dort kam die Kritik, dass die auf Werbeprospekten ausgewiesenen Datenmengen häufig deutlich von dem abweichten, was am Ende beim Verbraucher ankomme. Das BMDS stellte klar, dass die Versorgungsverordnung primär als Notstopfen fungiere, um akute Lücken zu schließen. Der eigentliche Fokus liege auf den angestoßenen Investitionen in den flächendeckenden Glasfaserausbau, der vor allem in den ländlichen Regionen vorangetrieben werde.

Die Debatte im Ausschuss machte unterschiedliche Sichtweisen der Fraktionen deutlich. Ein Sprecher der Union begrüßte die Entscheidung als Schritt nach vorne. Er warnte aber davor, die gesetzliche Mindestversorgung mit den eigentlichen Ausbauzielen der Bundesregierung zu verwechseln. Der primäre Ansatz müsse weiterhin sein, den Netzausbau insgesamt schneller und wirtschaftlich attraktiver zu gestalten.

Grundsätzliche Skepsis kam von der AfD. Deren Vertreter bezeichnete die Befassung mit der Verordnung als reinen bürokratischen Akt, der das Land beim Ausbau der digitalen Infrastruktur keinen Meter voranbringe. Dem widersprach die SPD-Fraktion und erinnerte daran, dass der Ausschuss lange dafür gekämpft habe, bei diesem wichtigen Thema ein Mitgestaltungsrecht zu erhalten. Die Sozialdemokraten erkundigten sich detailliert nach den Kriterien und der Datengrundlage, auf deren Basis die Mindestanforderungen ermittelt werden.

Auch die übrigen Oppositions- und Regierungsfraktionen nutzten die Gelegenheit für Nachfragen an die Experten. Die Grünen richteten den Blick auf den Markt für Satelliteninternet. Sie forderten konkrete Zahlen dazu, wie viele Haushalte aktuell im Rahmen der Mindestversorgung über Satellitensysteme abgedeckt werden. Sie thematisierten ferner mögliche politische und technologische Abhängigkeiten von Anbietern wie Starlink im Kontext der digitalen Souveränität Deutschlands. Die Linke hinterfragte die Methodik der Datenerhebung und wollte wissen, welche konkreten Nutzungssituationen den Berechnungen zugrunde gelegt und nach welchen Maßstäben unterversorgte Adressen regional eingegrenzt würden.

Stefan Krempl

Sonntag, 31. Mai 2026

Neue Gesetze stärken Bürger: Einfacherer Cloud-Wechsel und Datenspenden

Die Bundesnetzagentur überwacht ab jetzt die EU-Regeln, die den Anbieterwechsel in der Cloud erleichtern und sichere Datenfreigaben für die Forschung erlauben.

Die deutsche Datenwirtschaft hat eine neue zentrale Kontrollinstanz. Mit dem offiziellen Inkrafttreten des etwas sperrig benannten Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (DADG) steigt die Bundesnetzagentur zur maßgeblichen nationalen Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des europäischen Data Act auf. Als zentrale Anlaufstelle soll die Bonner Behörde künftig Marktakteure bei der Bewältigung der neuen rechtlichen Vorgaben unterstützen und die Einhaltung der ambitionierten Spielregeln überwachen.

Diese neue Rolle verzahnt sich mit dem ebenfalls jüngst in Kraft getretenen nationalen Daten-Governance-Gesetz (DGG). Damit übernimmt die Instanz zusätzlich eine Schlüsselposition bei der Regulierung von Datenvermittlungsdiensten und gemeinnützigen Datenprojekten. So bündelt die Bundesnetzagentur fundamentale Kompetenzen, um das bisher oft ungenutzte Potenzial digitaler Datenschätze in Europa zu heben und gleichzeitig Rechtssicherheit zu garantieren.

Der europäische Data Act bildet das Rückgrat dieser neuen Digitalordnung und fungiert als tragende Säule der umfassenden EU-Datenstrategie. Primäres Ziel der bereits seit September in den Mitgliedstaaten geltenden Verordnung ist die Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechtsrahmens für den Zugang zu Daten sowie deren kommerzielle und private Nutzung. Im Kern geht es darum, Verbrauchern sowie Unternehmen die effektive Kontrolle über jene Daten zurückzugeben, die durch die Nutzung vernetzter Geräte generiert werden.

Ob moderne Sensordaten aus smarten Haushaltsgeräten, Telemetriedaten von vernetzten Fahrzeugen oder Betriebsinformationen aus hochkomplexen Industriemaschinen: Der Data Act bricht die bisherige Exklusivität der Hersteller auf und verpflichtet diese, die erzeugten Datenbestände zugänglich zu machen. Die Verordnung erstreckt sich dabei über sämtliche Wirtschaftszweige, vom Maschinenbau und der Automobilbranche über die Landwirtschaft bis hin zum Gesundheitssektor.

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, unterstreicht die wirtschaftlichen Chancen des neuen Ansatzes. Seine Behörde werde sich intensiv dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Möglichkeiten des Datenaustauschs in der Praxis spürbar stärker genutzt werden. Insbesondere Startups sowie der etablierte Mittelstand könnten von diesem verbesserten, diskriminierungsfreien Datenzugang profitieren, um innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln. Gleichzeitig stellt Müller aber auch klar, dass der Schutz sensibler Informationen wie beispielsweise streng gehüteter Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich gewahrt bleiben müsse. Diese schwierige Balance zwischen Offenheit und Schutz bildet die Kernherausforderung für die Regulierer.

Die Aufgaben, die auf die Bundesnetzagentur zukommen, sind vielschichtig. Die Behörde koordiniert künftig die nationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einer Vielzahl europäischer und deutscher Institutionen wie der Bundesdatenschutzbeauftragten, der EU-Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Regulierung des Cloud-Marktes. Die Bundesnetzagentur überwacht ab sofort die Einhaltung jener Vorschriften, die den Wechsel zwischen verschiedenen Cloud-Anbietern für Kunden drastisch vereinfachen und technische Hürden abbauen sollen. Ferner ist die Behörde für die formelle Zulassung von Streitbeilegungsstellen verantwortlich, beobachtet technologische Trends und bringt ihre Expertise in internationale Normungsorganisationen ein, um die technische Interoperabilität von Datenformaten voranzutreiben. Nicht zuletzt sieht das Gesetz vor, dass die Behörde die allgemeine Datenkompetenz von Unternehmen und Verbrauchern aktiv fördert.

Flankiert wird der Data Act durch das nun gültige Daten-Governance-Gesetz, das die nationale Umsetzung des europäischen Data Governance Act (DGA) darstellt. In diesem Bereich übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle der zentralen nationalen Aufsicht für sogenannte Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen. Hier geht es vor allem darum, Vertrauen in digitale Infrastrukturen aufzubauen. Sogenannte neutrale Datenintermediäre sollen als unabhängige Makler zwischen Dateninhabern und Datennutzern agieren.

Das Besondere daran ist, dass diese Vermittler die transportierten Informationen ausdrücklich nicht selbst wirtschaftlich auswerten oder für eigene Zwecke nutzen dürfen, obwohl sie für ihre Dienstleistung durchaus Gebühren erheben können. Ein praktisches Szenario zeigt sich im industriellen Maschinenbau, wo Fertigungsdaten über neutrale Mittler für externe Wartungsfirmen bereitgestellt werden können, um Reparaturen präziser zu planen.

Zusätzlich reguliert die Bundesnetzagentur nun den Bereich des sogenannten Datenaltruismus. Das betrifft Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die freiwillig zur Verfügung gestellte Daten für gemeinwohlorientierte Zwecke wie die medizinische Forschung oder den Klimaschutz einsetzen. Die Behörde verpflichtet Datenvermittler zur Anmeldung und führt ein öffentliches Register für anerkannte datenaltruistische Organisationen, die zudem ein spezifisches EU-Kennzeichen erhalten. Um diesen komplexen Aufgaben gerecht zu werden, hat die Bundesnetzagentur eine Informationsplattform eingerichtet. Ferner bietet sie ab dem 15. Juli regelmäßige Online-Informationsveranstaltungen für die Praxis an.

Stefan Krempl

Dienstag, 31. März 2026

Kampf gegen Online-Terror: BKA setzt verstärkt auf freiwillige Löschungen

Die neuen Transparenzberichte zur Umsetzung der Anti-Terror-Verordnung zeigen eine strategische Verschiebung: Offizielle Anordnungen sinken, informelle Löschersuchen steigen an.

Das Internet bleibt ein zentrales Schlachtfeld im Kampf gegen Radikalisierung und Terrorismus. Wie aus den aktuellen Transparenz- und Prüfberichten zur Umsetzung der EU-Verordnung gegen terroristische Online-Inhalte der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundeskriminalamts (BKA) für das Jahr 2025 hervorgeht, hat sich die behördliche Praxis im Umgang mit extremistischen Inhalten weiterentwickelt. Prägte im Vorjahr noch eine Rekordzahl an harten Entfernungsanordnungen Schlagzeilen, zeichnet die aktuelle Statistik ein differenzierteres Bild einer zweigleisigen Strategie aus Kooperation und gesetzlichem Druck.

Kooperation statt Anordnung: Der Siegeszug der Löschersuchen

Im vergangenen Kalenderjahr erließ das BKA insgesamt 245 formelle Entfernungsanordnungen auf Basis der sogenannten TCO-Verordnung (Terrorist Content Online). Dies entspricht einem markanten Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, in dem noch 482 solcher Anordnungen ergingen. Dieses Minus ist aber nicht als Entspannung der Sicherheitslage zu interpretieren, sondern als Erfolg einer vorgeschalteten Stufe: den sogenannten Löschersuchen.

Diese informellen "Referrals" setzen auf die freiwillige Zusammenarbeit mit Hosting-Dienstleistern. Das BKA übermittelte 2025 die hohe Zahl von 29.792 solcher Ersuchen an Plattformbetreiber – eine Steigerung um mehr als 12.000 Fälle gegenüber dem Vorjahr. Die Strategie scheint aufzugehen, denn in über 93 Prozent der Fälle entfernten die Anbieter die gemeldeten Inhalte ohne den Zwang eines förmlichen Verwaltungsaktes. Nur wenn diese Kooperation scheitert oder die Inhalte nach zwei Werktagen weiterhin online sind, greift das BKA zum schärferen Schwert der Entfernungsanordnung, die eine Löschung innerhalb einer Stunde vorschreibt.

Deutschland im Fokus ausländischer Behörden

Interessant ist der Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU. Das BKA prüfte im Berichtszeitraum 28 Entfernungsanordnungen, die von ausländischen Behörden direkt an Hostingdiensteanbieter mit Sitz in Deutschland gerichtet waren. Dies stellt ein deutliches Plus gegenüber den elf Fällen des Vorjahres dar. Bemerkenswert ist dabei, dass sich 24 dieser Anordnungen gegen einen einzigen deutschen Anbieter richteten. Doch in keinem dieser Fälle sahen die deutschen Prüfer, die hierbei eng mit der Landesanstalt für Medien NRW zusammenarbeiten, einen Grund zur Beanstandung.

Die Rolle der Bundesnetzagentur: Überwachung und Struktur

Während das BKA für die Identifizierung und Entfernung konkreter Inhalte zuständig ist, wacht die Bundesnetzagentur über die strukturellen Pflichten der Anbieter. Unternehmen, die nachweislich terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, müssen spezifische Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Bandbreite reicht hier von automatisierten Bilderkennungssystemen und Hashing-Verfahren bis hin zu spezialisierten Moderationsteams.

Ein seit 2023 laufendes Verfahren gegen einen großen deutschen Hoster verdeutlicht die Komplexität dieser Aufgabe. Obwohl die Plattformbetreiber ihre Maßnahmen modernisierten, stellten die Behörden 2025 erneut eine vermehrte Verbreitung extremistischen Materials fest. Die BNetzA evaluiert derzeit, ob die nachgebesserten Filter- und Meldesysteme ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen der TCO-VO zu genügen. Ein zweites Verfahren wurde 2025 gegen einen Anbieter eingeleitet, dessen bisherige Schutzkonzepte als unzureichend eingestuft wurden.

Zwischen Sicherheit und Nutzerwahrnehmung

Die Wirksamkeit dieser strukturellen Maßnahmen zeigt sich in den Zahlen der Plattformbetreiber selbst. Durch automatisierte und manuelle Filterprozesse wurden 2025 insgesamt 10.562 Inhalte eigenständig durch die Anbieter gelöscht. Dass dieser Prozess nicht fehlerfrei verläuft, belegen die Beschwerdeverfahren: Von 42 Einsprüchen betroffener Nutzer waren sieben erfolgreich, woraufhin die Inhalte wiederhergestellt wurden.

Trotz der Eingriffe in den digitalen Raum ziehen die Behörden ein positives Fazit. Die Zusammenarbeit über das europäische Perci-System, das Europol entwickelt hat und den sicheren Austausch zwischen Sicherheitsbehörden und Providern gewährleisten soll, verlaufe reibungslos. Sanktionen in Form von Buß- oder Zwangsgeldern mussten im Jahr 2025 nicht verhängt werden, da die Anbieter den Anordnungen in der Regel fristgerecht nachkamen. Das Ziel bleibt klar: Das Internet als Rekrutierungs- und Radikalisierungswerkzeug für Terroristen so unbrauchbar wie möglich zu machen.

Stefan Krempl

Samstag, 28. März 2026

Smart-Meter-Rollout: Bundesnetzagentur greift bei Säumigen hart durch

Die Digitalisierung der Energiewende stockt bei dutzenden Messstellenbetreibern, weshalb die Regulierungsbehörde nun erste Aufsichtsverfahren und Zwangsgelder einleitet.

Die Energiewende in Deutschland erreicht eine kritische Phase, in der die Theorie der vernetzten Stromnetze endgültig auf die Praxis der Kellerwände trifft. Die Bundesregierung forciert den Hochlauf intelligenter Messsysteme als Rückgrat für die Integration von Wärmepumpen, E-Autos und volatilen Ökostrommengen. Doch bei der Umsetzung klafft eine Lücke. Die Bundesnetzagentur hat deshalb am Freitag einen Warnschuss abgegeben und gegen insgesamt 77 Unternehmen förmliche Verfahren eingeleitet. Grund ist die massive Unterschreitung der gesetzlich fixierten Ausbauziele, die im Messstellenbetriebsgesetz festgeschrieben sind.

Besonders im Fokus stehen dabei Akteure, die laut den aktuellen Daten der Behörde noch überhaupt nicht mit dem Einbau der digitalen Zähler begonnen haben. Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, lässt keinen Zweifel an der Entschlossenheit der Bonner Behörde. Er betont, dass der Einbau der Smart Meter eine zentrale Rolle für die Digitalisierung des gesamten Stromsystems spiele und die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben nun Nachdruck verfolgt werde. Die eingeleiteten Verfahren sind dabei nur der erste Schritt in einer Strategie, die konsequente Aufsicht mit wirtschaftlichem Druck kombiniert.

Das gesetzliche Ziel ist klar definiert: Bis zum Jahresende 2025 mussten die grundzuständigen Messstellenbetreiber eine Quote von mindestens 20 Prozent in den sogenannten Pflichteinbaufällen erreichen. Das betrifft vor allem Haushalte und Gewerbe mit einem Jahresverbrauch zwischen 6000 und 100.000 kWh sowie Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die unter Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes fallen. Wer diese Marke reißt, muss im Rahmen der nun laufenden Anhörungen triftige Gründe vorlegen. Sonst drohen empfindliche Zwangsgelder. Diese Bußzahlungen werden von der Bundesnetzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens eine entscheidende Rolle spielt, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Trotz der harten Gangart gegen die Verweigerer zeichnet der Regulierer insgesamt ein optimistisches Bild des Gesamtmarktes. Die Auswertung der Daten von über 800 Messstellenbetreibern für das vierte Quartal 2025 zeigt, dass die Branche im Durchschnitt über den gesetzlichen Anforderungen liegt. Mit einer Quote von 23,3 Prozent wurde das Etappenziel von 20 Prozent im Mittel bereits überschritten. Besonders die Dynamik der letzten Monate beeindruckt, da die Anzahl der installierten Systeme allein im letzten Quartal auf rund 1,1 Millionen Einheiten stieg.

Interessant ist die Struktur der Säumigen. Wie Kerstin Andreae vom Branchenverband BDEW erläutert, handelt es sich bei den Unternehmen, gegen die nun Verfahren laufen, tendenziell um kleinere und mittelgroße Betriebe. Diese stünden zusammen nur für etwa ein Prozent des gesamten Pflichtrollouts, weshalb ihr Rückstand die bundesweite Gesamtquote kaum belaste. Diese kleineren Akteure kämpfen oft mit den enormen IT-Anforderungen und prozessualen Hürden, die der hochkomplexe deutsche Weg der Smart-Meter-Einführung mit sich bringt. Während andere EU-Staaten auf simplere Lösungen setzten, entschied sich Deutschland für ein System mit extrem hohen Sicherheitsstandards und einer strikten Trennung der Rollen zwischen Netz- und Messstellenbetrieb.

Dieser technologische Vorsprung bei der Sicherheit und Verlässlichkeit führt nun dazu, dass die Infrastruktur zwar spät, aber robust steht. Dennoch bleibt der Zeitplan straff, denn die nächsten Etappenziele gelten bereits. Bis Ende 2032 müssen 90 Prozent aller Pflichteinbaufälle mit intelligenter Technik ausgestattet sein.

Stefan Krempl

Mittwoch, 25. März 2026

Krisen-Hardware: Bundesregierung plant Notfall-Regeln für Funk und Elektronik

Ein Gesetzentwurf der Exekutive soll die Lieferfähigkeit von Elektronik in Krisenzeiten sichern, indem Zulassungsregeln bei Binnenmarkt-Notfällen flexibilisiert werden.

Die Lehren aus der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen massiven Störungen globaler Lieferketten werfen in Berlin lange Schatten. Um in künftigen Ausnahmesituationen nicht erneut vor leeren Regalen oder blockierten Häfen zu stehen, hat die Bundesregierung am Mittwoch einen Gesetzentwurf aus dem Wirtschaftsministerium auf den Weg gebracht, der tief in die Zulassungsverfahren für elektronische Geräte und Funkanlagen eingreift. Im Kern geht es darum, den Warenfluss von als „krisenrelevant“ eingestuften Produkten auch dann aufrechtzuerhalten, wenn die regulären bürokratischen Mühlen der EU-Konformitätsbewertung aufgrund eines Notfalls stillstehen oder zu langsam mahlen.

Die Initiative dient der nationalen Umsetzung einer EU-Richtlinie und betrifft zwei zentrale Säulen der Hardware-Regulierung: das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und das Funkanlagengesetz (FuAG). Beide stellen im Normalbetrieb sicher, dass das Smartphone nicht den Herzschrittmacher stört und die WLAN-Antenne nur auf den vorgesehenen Frequenzen funkt. Doch was im Alltag die Sicherheit garantiert, kann in einer Krise zum Nadelöhr werden. Wenn Prüflabore schließen müssen oder Lieferwege für Standardbauteile wegbrechen, könnten wichtige Geräte nach aktueller Rechtslage nicht mehr rechtzeitig in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie technisch einwandfrei funktionieren.

Hier setzt das neue „Notfallverfahren“ an. Sobald die EU-Kommission offiziell einen sogenannten Binnenmarktnotfall ausruft, sollen Sonderregeln in Kraft treten. Eine der Änderungen betrifft die Konformitätsvermutung. Bisher müssen Geräte strikt harmonisierten Normen entsprechen, um das CE-Kennzeichen tragen zu dürfen. Künftig kann die Kommission in Krisenzeiten alternative Spezifikationen festlegen. Entspricht ein Gerät diesen Notfall-Vorgaben, darf es als krisenrelevante Ware in den Handel kommen. Interessant dabei ist die Vertrauensschutz-Regelung: Werden solche Geräte während einer Krise rechtmäßig in den Markt eingeführt, dürfen sie dort auch nach dem Ende des Notfalls bleiben und müssen nicht etwa zurückgerufen oder nachzertifiziert werden, sofern von ihnen keine Gefahr für die Sicherheit ausgeht.

Weitreichend sind die Pläne für den Funksektor. Hier sieht der Entwurf sogar nationale Alleingänge der Bundesnetzagentur vor. Die Behörde soll in Notzeiten die Befugnis erhalten, das Inverkehrbringen bestimmter Funkanlagen auf Antrag per Ausnahmegenehmigung zu erlauben, selbst wenn die vorgeschriebene Prüfung durch eine „notifizierte Stelle“ noch nicht abgeschlossen oder gar nicht möglich ist. Der Hersteller übernimmt in diesem Fall die volle Verantwortung für die Einhaltung der Grundanforderungen. Ein wichtiger optischer Unterschied bleibt jedoch bestehen: Solche Notfall-Geräte dürfen ausdrücklich keine CE-Kennzeichnung tragen. Stattdessen müssen sie einen klaren, deutschsprachigen Hinweis tragen, dass sie als krisenrelevante Waren unter Sonderbedingungen in Verkehr gebracht wurden. Wer hier schummelt und trotz Sondergenehmigung ein CE-Logo aufklebt, dem drohen empfindliche Bußgelder, die mit dem neuen Gesetz ebenfalls im Katalog der Ordnungswidrigkeiten verankert werden.

Für die Marktüberwachung bedeutet dies eine Priorisierung. Die Regulierungsbehörde wird gesetzlich dazu angehalten, ihre Ressourcen im Krisenfall primär auf die Überprüfung dieser krisenrelevanten Waren zu konzentrieren und zudem die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten logistisch und personell zu unterstützen. Damit soll verhindert werden, dass die notwendige Flexibilität bei der Zulassung zu Lasten der technischen Sicherheit im Funkraum geht.

Trotz der Komplexität der neuen Regeln betont die Exekutive, dass für Bürger und Unternehmen im „Normalbetrieb“ keine Mehrbelastungen entstünden. Es handele sich um ein Vorsorgeinstrument, das wie eine Brandschutztür funktioniere: Die Regierung hofft, sie nie zu brauchen, aber im Ernstfall muss sie vorhanden sein. Für die Tech-Branche bedeutet der Entwurf vor allem Rechtssicherheit. Hersteller von kritischer Infrastruktur oder medizinnaher Elektronik erhalten durch die neuen Verfahren Wege, ihre Produkte auch in extremen Marktsituationen legal auszuliefern, ohne in juristische Grauzonen abzudriften.

Mittwoch, 25. Februar 2026

Ende des bundesweiten Marktes: Paradigmenwechsel bei Breitband-Regulierung

Die Bundesnetzagentur plant, die Telekom-Regulierung regional in Ballungszentren wie München und Köln zu lockern. Für diesen Vorstoß erntet sie scharfe Kritik aus der Branche.

In der deutschen Telekommunikationspolitik zeichnet sich eine historische Wende ab: Die Bundesnetzagentur hat am Mittwoch Eckpunkte für die künftige Regulierung des Breitband-Massenmarktes vorgelegt, die erstmals das Ende eines einheitlichen nationalen Marktes einläuten. Getrieben durch den beschleunigten Glasfaserausbau und die Aufrüstung von Kabelnetzen sieht die Behörde die Zeit gekommen, von einer pauschalen Regulierung der Telekom Deutschland GmbH (TDG) abzurücken und stattdessen regional differenzierte Maßstäbe anzulegen.

Präsident Klaus Müller begründet diesen Schritt mit der veränderten Realität vor Ort: In Ballungszentren wie München, Köln, Ingolstadt und Wolfsburg herrsche mittlerweile ein so intensiver Infrastrukturwettbewerb, dass eine staatliche Vorab-Regulierung nicht mehr erforderlich sei. Dort stünden den Verbrauchern meist drei parallele Netze – Kupfer, Kabel und Glasfaser – zur Verfügung, was die Marktmacht des Ex-Monopolisten auf ein wettbewerbliches Maß reduziert habe. Während diese vier Städte (Teilmarkt A) komplett aus der Regulierung entlassen werden könnten, bleibt der Rest der Republik zweigeteilt.

Ein Sonderfall ist der schleswig-holsteinische Kreis Segeberg (Teilmarkt B). Hier ist die Telekom zwar nicht mehr eindeutig marktbeherrschend, aber der Wettbewerb ist noch zu fragmentiert, um gänzlich ohne Leitplanken auszukommen. Für solche Gebiete bringt die Behörde „symmetrische Instrumente“ ins Gespräch. Damit könnten künftig alle Netzbetreiber gleichermaßen verpflichtet werden, ihre Infrastruktur für Wettbewerber zu öffnen. Im „restlichen Bundesgebiet“ (Teilmarkt C) bleibt dagegen alles beim Alten: Wegen mangelnder Alternativen wird hier weiterhin eine strikte Regulierung der TDG als notwendig erachtet.

Technologisch zeigt sich der Markt laut der Analyse trotz des Wandels stabil. Anschlüsse via xDSL, Kabel (HFC) und Glasfaser (FttB/H) werden weiterhin als einheitlicher Markt definiert, da Endkunden ihre Entscheidung primär nach Preis und Leistung und weniger nach der Technik treffen. Neu in den Fokus rückt die physisch entbündelte Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung am Faserverzweiger, die künftig als Vorleistungsprodukt einbezogen werden soll. Drahtlose Alternativen wie Mobilfunk oder LEO-Satelliten spielen dagegen weiterhin nur eine untergeordnete Rolle.

Die Branche reagiert alarmiert auf die Pläne. Sven Knapp, Hauptstadtbüroleiter des Breko, kritisiert den Zeitpunkt der Deregulierung scharf. Er wirft der Telekom eine „Re-Monopolisierungsstrategie“ vor, die durch gezielten Doppelausbau den Glasfaser-Wettbewerb aktiv behindere. Eine Lockerung der Aufsicht gefährde die Investitionssicherheit der alternativen Ausbauer massiv. Ähnlich äußert sich VATM-Geschäftsführer Frederic Ufer. Er warnt vor einem „bundesweiten Dammbruch“ und sieht in der regionalen Betrachtung einen „hochgefährlichen Testballon“. Die Wettbewerbssituation sei weiterhin von einer starken Asymmetrie geprägt; so habe sich die Vermarktungsquote auf dem Glasfasernetz der Telekom marginalisiert.

Ufer kritisiert zudem, dass eine Fragmentierung der Regulierung zu einem „Flickenteppich“ an Instrumenten führen würde. Bei über 400 Gebietskörperschaften drohe ein bürokratischer Wildwuchs, der weder der Marktmacht der Telekom gerecht werde noch Planungssicherheit schaffe. Solange kein klarer Migrationspfad von Kupfer auf Glasfaser vorliege, sei eine Deregulierung verfrüht. Die Bundesnetzagentur selbst räumt ein, dass auch in den Wettbewerbsgebieten weiterhin „beträchtliche und anhaltende strukturelle Marktzutrittsschranken“ bestehen.

Die vorliegenden Eckpunkte dienen als Grundlage für einen öffentlichen Termin am 16. März 2026, bevor der förmliche Entwurf der Marktfestlegung finalisiert wird.