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Dienstag, 31. März 2026

Kampf gegen Online-Terror: BKA setzt verstärkt auf freiwillige Löschungen

Die neuen Transparenzberichte zur Umsetzung der Anti-Terror-Verordnung zeigen eine strategische Verschiebung: Offizielle Anordnungen sinken, informelle Löschersuchen steigen an.

Das Internet bleibt ein zentrales Schlachtfeld im Kampf gegen Radikalisierung und Terrorismus. Wie aus den aktuellen Transparenz- und Prüfberichten zur Umsetzung der EU-Verordnung gegen terroristische Online-Inhalte der Bundesnetzagentur (BNetzA) und des Bundeskriminalamts (BKA) für das Jahr 2025 hervorgeht, hat sich die behördliche Praxis im Umgang mit extremistischen Inhalten weiterentwickelt. Prägte im Vorjahr noch eine Rekordzahl an harten Entfernungsanordnungen Schlagzeilen, zeichnet die aktuelle Statistik ein differenzierteres Bild einer zweigleisigen Strategie aus Kooperation und gesetzlichem Druck.

Kooperation statt Anordnung: Der Siegeszug der Löschersuchen

Im vergangenen Kalenderjahr erließ das BKA insgesamt 245 formelle Entfernungsanordnungen auf Basis der sogenannten TCO-Verordnung (Terrorist Content Online). Dies entspricht einem markanten Rückgang im Vergleich zum Vorjahr, in dem noch 482 solcher Anordnungen ergingen. Dieses Minus ist aber nicht als Entspannung der Sicherheitslage zu interpretieren, sondern als Erfolg einer vorgeschalteten Stufe: den sogenannten Löschersuchen.

Diese informellen "Referrals" setzen auf die freiwillige Zusammenarbeit mit Hosting-Dienstleistern. Das BKA übermittelte 2025 die hohe Zahl von 29.792 solcher Ersuchen an Plattformbetreiber – eine Steigerung um mehr als 12.000 Fälle gegenüber dem VorjahrDie Strategie scheint aufzugehen, denn in über 93 Prozent der Fälle entfernten die Anbieter die gemeldeten Inhalte ohne den Zwang eines förmlichen VerwaltungsaktesNur wenn diese Kooperation scheitert oder die Inhalte nach zwei Werktagen weiterhin online sind, greift das BKA zum schärferen Schwert der Entfernungsanordnung, die eine Löschung innerhalb einer Stunde vorschreibt.

Deutschland im Fokus ausländischer Behörden

Interessant ist der Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU. Das BKA prüfte im Berichtszeitraum 28 Entfernungsanordnungen, die von ausländischen Behörden direkt an Hostingdiensteanbieter mit Sitz in Deutschland gerichtet warenDies stellt ein deutliches Plus gegenüber den elf Fällen des Vorjahres dar. Bemerkenswert ist dabei, dass sich 24 dieser Anordnungen gegen einen einzigen deutschen Anbieter richteten. Doch in keinem dieser Fälle sahen die deutschen Prüfer, die hierbei eng mit der Landesanstalt für Medien NRW zusammenarbeiten, einen Grund zur Beanstandung.

Die Rolle der Bundesnetzagentur: Überwachung und Struktur

Während das BKA für die Identifizierung und Entfernung konkreter Inhalte zuständig ist, wacht die Bundesnetzagentur über die strukturellen Pflichten der AnbieterUnternehmen, die nachweislich terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, müssen spezifische Schutzmaßnahmen ergreifenDie Bandbreite reicht hier von automatisierten Bilderkennungssystemen und Hashing-Verfahren bis hin zu spezialisierten Moderationsteams.

Ein seit 2023 laufendes Verfahren gegen einen großen deutschen Hoster verdeutlicht die Komplexität dieser AufgabeObwohl die Plattformbetreiber ihre Maßnahmen modernisierten, stellten die Behörden 2025 erneut eine vermehrte Verbreitung extremistischen Materials festDie BNetzA evaluiert derzeit, ob die nachgebesserten Filter- und Meldesysteme ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen der TCO-VO zu genügenEin zweites Verfahren wurde 2025 gegen einen Anbieter eingeleitet, dessen bisherige Schutzkonzepte als unzureichend eingestuft wurden.

Zwischen Sicherheit und Nutzerwahrnehmung

Die Wirksamkeit dieser strukturellen Maßnahmen zeigt sich in den Zahlen der Plattformbetreiber selbst. Durch automatisierte und manuelle Filterprozesse wurden 2025 insgesamt 10.562 Inhalte eigenständig durch die Anbieter gelöschtDass dieser Prozess nicht fehlerfrei verläuft, belegen die Beschwerdeverfahren: Von 42 Einsprüchen betroffener Nutzer waren sieben erfolgreich, woraufhin die Inhalte wiederhergestellt wurden.

Trotz der Eingriffe in den digitalen Raum ziehen die Behörden ein positives FazitDie Zusammenarbeit über das europäische Perci-System, das Europol entwickelt hat und den sicheren Austausch zwischen Sicherheitsbehörden und Providern gewährleisten soll, verlaufe reibungslosSanktionen in Form von Buß- oder Zwangsgeldern mussten im Jahr 2025 nicht verhängt werden, da die Anbieter den Anordnungen in der Regel fristgerecht nachkamenDas Ziel bleibt klar: Das Internet als Rekrutierungs- und Radikalisierungswerkzeug für Terroristen so unbrauchbar wie möglich zu machen.

Stefan Krempl

Donnerstag, 19. März 2026

17.000 URLs im Visier: Europols Feldzug gegen das „Terror-Audio-Netz“

Eine konzertierte Aktion Europols gegen extremistische Tonspuren wirft Fragen nach der Definition von Terrorpropaganda und der Rolle privater Plattformen auf.

Die Bekämpfung von Extremismus im Netz hat eine neue Front erreicht: das Ohr. In einer großangelegten Operation, dem bisher umfangreichsten „Referral Action Day“ seiner Art, hat Europol gemeinsam mit 13 Ländern Front gegen Audio-Propaganda bezogen. Über 17.000 Links auf 40 Plattformen wurden zur Löschung gemeldet – ein Volumen von 1100 Stunden Material, das von dschihadistischen Gesängen bis zu rechtsextremer Musik reicht. Europol feiert den Erfolg bei der „Säuberung“ des digitalen Raums. Doch eine entscheidende Frage bleibt unbeantwortet: Wo genau verläuft die Grenze zwischen verbotener Propaganda und religiöser oder politischer Äußerung, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist?

Die von Ungarn und der EU Internet Referral Unit (EU IRU) geleitete Aktion markiert einen Wendepunkt. Bisher standen vor allem Videos und Bilder im Fokus automatisierter Filter. Audio-Inhalte galten hingegen als „blinder Fleck“, da ihre Moderation sprachliche Feinheiten und tiefes Kontextwissen erfordert. Für die Ermittler sind diese Inhalte – etwa die islamischen Naschids oder rechtsradikale Rocksongs – hochemotionale Rekrutierungswerkzeuge. Sie dienen als „softer“ Einstieg in extremistische Welten, indem sie statt trockener Ideologie ein Gemeinschaftsgefühl und Heldenmythen vermitteln. Dass solche Inhalte Wirkung entfalten können, zeigte jüngst ein Prozess in Schweden, bei dem der Konsum solcher Gesänge als Indiz für die Radikalisierung eines Attentäters gewertet wurde.

Kritiker betrachten die Praxis der „Referrals“ jedoch mit Skepsis. Bei diesen Meldungen handelt es sich nicht um rechtlich bindende Löschanordnungen, sondern um Hinweise an private Plattformbetreiber. Diese entscheiden dann auf Basis ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ob sie den Inhalt entfernen. Dieser Umweg über das „Hausrecht“ der Tech-Konzerne ermöglicht es Behörden, Inhalte löschen zu lassen, die strafrechtlich möglicherweise gar nicht relevant sind oder in einem Graubereich liegen. Da die AGB der Plattformen oft strenger sind als nationale Gesetze, droht eine schleichende Verschiebung von Zensur in den privaten Raum, ohne dass die betroffenen Nutzer effektive Rechtsschutzmöglichkeiten haben.

Die Definition, was als „terroristisch“ eingestuft wird, bleibt dabei oft vage. Europol nennt Reden von Anführern und die Verherrlichung von Gewalt, führt aber auch allgemein „islamische Gesänge“ an. Hier wird es kompliziert: Naschids sind eine weitreichende kulturelle Tradition im Islam und beileibe nicht jeder religiöse Gesang ist extremistisch. Die Gefahr, dass durch algorithmische oder übereifrige manuelle Meldungen auch legitime religiöse oder politische Inhalte im digitalen Orkus verschwinden, ist real. Die Intransparenz des Verfahrens verstärkt dieses Unbehagen: Weder die Öffentlichkeit noch unabhängige Gerichte können im Detail prüfen, welche der 17.298 URLs tatsächlich eine unmittelbare Gefahr darstellten und welche lediglich unliebsame Meinungen oder religiöse Folklore waren.

Zudem stellt sich die Frage nach der Nachhaltigkeit solcher Löschwellen. Das Internet ist bekannt für den „Streisand-Effekt“ und das „Whac-A-Mole“-Prinzip: Wird ein Inhalt auf einer großen Plattform gelöscht, taucht er oft augenblicklich in verschlüsselten Messengern oder auf kleineren, weniger regulierten Servern wieder auf. Europol schreibt, dass die Löschquote bei dieser Aktion bei 77 Prozent lag. Doch ob dies die Radikalisierung an der Wurzel packt oder lediglich die Sichtbarkeit für Behörden erschwert, bleibt umstritten.

Stefan Krempl

Donnerstag, 5. März 2026

Gläserne Passagiere: Schweiz und EU besiegeln PNR-Datenaustausch

Der Schweizer Bundesrat Beat Jans und EU-Kommissar Magnus Brunner unterzeichnen ein Abkommen zur Übermittlung von Fluggastdaten. Datenschützer warnen vor Massenüberwachung.

Die Schweiz und die EU rücken in Sicherheitsfragen enger zusammen, doch der Preis dafür ist die digitale Privatsphäre von Millionen Reisenden. Am Rande des Treffen des Rats für Justiz und Inneres in Brüssel haben der Schweizer Bundesrat Beat Jans und der EU-Innenkommissar Magnus Brunner ein Abkommen unterzeichnet, das die Übermittlung von Fluggastdaten (Passenger Name Record, PNR) formalisiert. Damit erhält die Schweiz künftig Zugriff auf einen riesigen Pool an Informationen, den Fluggesellschaften bei Reservierung und Check-in erfassen. Die Politik spricht von einer „unabdingbaren Sicherheitsmassnahme“. Bei Bürgerrechtlern weckt das Vorhaben dagegen Erinnerungen an langjährige Rechtsstreitigkeiten über die Verhältnismässigkeit solcher Datensammlungen.

Bisher war der Datenfluss eher einseitig: Schweizer Fluggesellschaften übermitteln bereits Daten an EU-Mitgliedstaaten, basierend auf dem Schweizer Flugpassagierdatengesetz. Mit dem neuen Abkommen wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch die Schweiz PNR-Daten von Fluggesellschaften aus der EU empfangen und auswerten darf. Zu diesem Zweck wird beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) eine spezielle "Passenger Information Unit" (PIU) aufgebaut. Diese gemeinsame Stelle von Bund und Kantonen soll voraussichtlich am 1. Februar 2027 den Betrieb aufnehmen.

Das Arsenal an Informationen, das dabei den Sicherheitsbehörden in die Hände fällt, ist beachtlich. PNR-Daten sind weit mehr als nur Name und Sitzplatznummer. Sie umfassen Geburtsdaten, Kontaktinformationen, Zahlungsmodalitäten, die Reiseroute und sogar ein vage definiertes Freitextfeld, in dem zusätzliche Informationen der Airline landen können. Die Behörden versprechen sich davon eine effektivere Bekämpfung von Terrorismus, Menschenhandel und organisierter Kriminalität. Das Ziel: Verdächtige Profile erkennen, bevor das Flugzeug überhaupt abhebt.

Die Argumentation der Befürworter folgt dem Muster der Sicherheitslogik. Durch den Abgleich mit polizeilichen Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) sollen national und international gesuchte Personen bereits vor dem Boarding identifiziert werden. Zudem setzt man auf die automatisierte Analyse: Anhand von Risikoprofilen wollen die Fahnder auch bisher polizeilich unbekannte Personen aufspüren, die in kriminelle Netzwerke verstrickt sein könnten.

Doch genau hier liegt der Knackpunkt für den Datenschutz. Die Geschichte der PNR-Abkommen ist geprägt von rechtlichen Niederlagen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Bereits 2017 kippten die Luxemburger Richter ein geplantes Abkommen zwischen der EU und Kanada. Die Kritik war damals vernichtend: Eine anlasslose Speicherung der Daten aller Passagiere über fünf Jahre hinweg verletze die Grundrechte massiv, da sie tiefe Einblicke in das Privatleben erlaube, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliege.

Obwohl das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der EU laut offizieller Lesart "starke Schutzmechanismen" und eine "strenge Zweckbindung" vorsieht, bleiben Zweifel an der tatsächlichen Umsetzung im Alltag der Sicherheitsbehörden. In der Vergangenheit zeigten Leaks ähnlicher Entwürfe, dass die EU trotz richterlicher Rügen oft an langen Speicherfristen und breiten Zugriffsmöglichkeiten festhält. Die Gefahr diskriminierender Algorithmen bei der automatisierten Profilbildung ist zudem nicht gebannt.

Für die Schweiz ist die Unterzeichnung auch ein politisches Signal. Als assoziierter Schengen-Staat ist die Eidgenossenschaft darauf angewiesen, bei der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit nicht den Anschluss zu verlieren. Die Kooperation mit Europol und Eurojust sowie der Zugriff auf Datenbanken wie Eurodac gelten in Bern als essenziell für die innere Sicherheit und die Steuerung der Migration.

Doch während die technische Integration voranschreitet, droht die Transparenz auf der Strecke zu bleiben. Die Erfahrung mit anderen PNR-Partnern wie den USA, Australien oder Großbritannien zeigt, dass einmal etablierte Überwachungsstrukturen kaum jemals zurückgebaut werden. Wenn die PIU beim Fedpol 2027 ihre Arbeit aufnimmt, wird der gläserne Passagier im Alpenraum zur Realität. Ob die versprochene "hohe Ebene des Privatsphärenschutzes" mehr als eine diplomatische Floskel ist, wird sich erst in der Praxis – und vermutlich vor den Gerichten – zeigen müssen.


Kryptospenden und Ausreiseversuch: Drei Jahre Haft für jungen IS-Unterstützer

Das OLG Düsseldorf verurteilt einen Studenten, der den IS mit Monero finanzierte und am Flughafen beim Versuch, sich der Terrorgruppe anzuschließen, gestoppt wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen jungen Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, der über Kryptowährungen den „Islamischen Staat“ (IS) unterstützte und schließlich versuchte, sich der Terrororganisation im Ausland als Kämpfer anzuschließen. Das mittlerweile veröffentlichte Urteil vom 6. März 2025 verdeutlicht, wie digitale Radikalisierung und moderne Finanzwege die Terrorismusbekämpfung vor neue Herausforderungen stellen.

Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte stammte laut der Entscheidung aus einem unauffälligen, religiös gemäßigten Elternhaus, absolvierte sein Abitur und nahm ein Studium der Elektrotechnik auf. Den Wendepunkt markierte die Corona-Pandemie, in deren Verlauf er sich durch intensive Internetnutzung zunehmend jihadistischer Propaganda zuwandte. Über Plattformen wie Instagram, TikTok und Telegram konsumierte er Inhalte des IS und entwickelte eine tiefe ideologische Identifikation mit dessen Zielen.

Im September 2023 setzte er diese Unterstützung finanziell um. Über ein bei der Handelsplattform Binance geführtes Depot wandelte er seine Ersparnisse in die Kryptowährung Monero um, die für ihre hohe Anonymität bekannt ist. In drei Teilbeträgen überwies er insgesamt rund 1675 US-Dollar an eine vom IS genutzte Adresse, die er über einen Telegram-Kontakt erhalten hatte. Ihm war dabei bewusst, dass die Gelder dem IS zufließen würden und die Organisation europäischen Wirtschaftssanktionen unterliegt.

Die Entdeckung dieser Transaktionen führte letztlich zu seiner Festnahme. Eine Verdachtsmeldung von Binance an die Financial Intelligence Unit (FIU) war der Ausgangspunkt der Ermittlungen. Parallel dazu wuchs beim Angeklagten die Furcht vor Strafverfolgung, da dieselbe Kryptoadresse kurz darauf in einem IS-Online-Magazin in Spendenaufrufen auftauchte. Getrieben von dieser Angst festigte er seinen Plan zur Ausreise in ein IS-Operationsgebiet, um sich an Schusswaffen ausbilden zu lassen.

Als seine Mutter für Juni 2024 eine gemeinsame Pilgerreise nach Mekka plante, entschied der Angeklagte, diese als Tarnung für sein Vorhaben zu nutzen. Er buchte die Flüge und hielt seine Absichten bis zuletzt geheim. Am Flughafen Köln/Bonn passierte er mit seiner Mutter die Sicherheits- und Ausreisekontrollen, wurde jedoch unter laufender Observation noch auf dem Weg zum Flugzeug festgenommen. Seine Behauptung vor Gericht, er habe den Plan kurz vor dem Abflug aufgegeben, wertete der Senat nach Auswertung seiner Chatverläufe als reine Schutzbehauptung.

Rechtlich wertet das OLG die Monero-Transfers sowohl als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als auch als Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Für die Richter war dabei unerheblich, wofür die Mittel konkret verwendet wurden, da sie in den Verfügungsbereich der Organisation gelangten. Besonders bedeutsam ist die Konkretisierung des Ausreise-Tatbestands im Strafgesetzbuch. Der Senat stellte klar, dass das „Unternehmen“ einer Ausreise bereits mit dem Passieren der Grenzkontrolle am Flughafen vollzogen ist, sofern der Ausreisewille fortbesteht und keine weiteren Zwischenschritte mehr erforderlich sind.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten seine Jugendlichkeit, die fehlenden Vorstrafen und seine Bemühungen um ein Aussteigerprogramm. Strafschärfend fielen jedoch die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens und die besondere Gefährlichkeit des IS ins Gewicht. Die Strafe von drei Jahren soll sowohl die Schwere der Tat sanktionieren als auch individuelle Resozialisierungschancen wahren.

Der IT- und Strafrechtler Jens Ferner merkt zu dem Fall an, dass die Entscheidung die Linie stärke, Kryptotransfers konsequent als Verstöße gegen Bereitstellungsverbote zu erfassen „Das Urteil verdeutlicht, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte in der Lage sind, kryptobasierte Zahlungsströme und digitale Kommunikationsmuster so auszuwerten, dass auch scheinbar verdeckte Unterstützungsakte und Ausreisevorbereitungen rechtssicher sanktioniert werden können.“