Verleumdung oder freie Meinung? Wenn Rezensenten Unternehmen handfeste Gesetzesverstöße vorwerfen, müssen Portale die Identität der Nutzer offenlegen.
Wer im Internet eine Bewertung hinterlässt, wähnt sich oft im Schutz der Anonymität. Doch diese Grenze ist dort erreicht, wo die freie Meinungsäußerung aufhört und das Strafrecht beginnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Beschluss vom 31. März (Az. 4 W 4/26) die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die sich auf Online-Portalen mit unwahren Tatsachenbehauptungen konfrontiert sehen
Ausgangspunkt des Streits war ein Eintrag auf einer bekannten Plattform, die mit Transparenz für bessere Arbeitsbedingungen wirbt
Das betroffene Unternehmen sah darin eine geschäftsschädigende Falschaussage und forderte vom Portalbetreiber Auskunft über den Klarnamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Verfassers, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah dies anders und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Richter stellten klar, dass hier die Schwelle zur strafrechtlich relevanten üblen Nachrede gemäß Paragraf 186 des Strafgesetzbuches (StGB) überschritten sei
Das Bundesarbeitsgericht hat laut der Entscheidung längst klargestellt, dass Berechnungszeiträume, die länger als ein Kalendermonat sind, für die Überprüfung des Mindestlohns ausscheiden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt, lasse sich durch eine einfache mathematische Berechnung ohne jeden wertenden Spielraum beantworten.
Intensiv setzte sich die zweite Instanz mit der Erwartungshaltung der Leser auf Bewertungsportalen auseinander. Zwar erwarten Nutzer bei Kategorien wie der Arbeitsatmosphäre oder der Work-Life-Balance demnach naturgemäß sehr subjektive, emotionale Berichte
Da die Firma zudem detailliert und eidesstattlich versichert nachweisen konnte, dass alle Stundenlöhne seit dem Jahr 2019 über der gesetzlichen Grenze lagen, stand für die Richter die Unwahrheit der Bewertung fest
Für Betreiber von Bewertungsplattformen und deren Nutzer setzt dieser Beschluss ein deutliches Signal. Die gesetzliche Auskunftspflicht nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) greift immer dann, wenn anonyme Inhalte den Tatbestand bestimmter Strafgesetze erfüllen. Wer im Netz Dampf ablassen will, darf zwar weiterhin überspitzt meckern. Er sollte sich aber vor unwahren Tatsachenbehauptungen hüten
Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG übrigens nicht zu, da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung auf Basis des konkreten Wortlauts handele
Stefan Krempl