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Samstag, 5. September 2026

Vorratsdatenspeicherung: EuGH-Generalanwalt erteilt belgischem Sonderweg eine Absage

Generalanwalt Maciej Szpunar sieht das neue belgische Gesetz zum Protokollieren von Nutzerspuren im Widerspruch zum EU-Recht. Anbieter dürften keine eigenständigen Vorratsdatenspeicherungen zur Betrugsbekämpfung durchführen.

Die juristische Auseinandersetzung über die Speicherung von Verbindungs- und Standordaten geht in eine neue Runde. In seinen aktuellen Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nimmt Generalanwalt Maciej Szpunar die jüngste Gesetzgebung Belgiens unter die Lupe. Das Urteil des EuGH wird mit Spannung erwartet, da die Empfehlungen des Generalanwalts zwar nicht bindend sind, den Luxemburger Richtern in der Praxis aber sehr häufig als Leitfaden für ihre spätere Entscheidung dienen. Szpunar stellt klar, dass auch der jüngste Anlauf des belgischen Gesetzgebers nicht mit dem EU-Recht vereinbar sein dürfte.

Der belgische Sonderweg im Visier der Justiz

Der Ausgangspunkt des Verfahrens liegt im Jahr 2022. Nach einer vorangegangenen Klage und der Aufhebung älterer Bestimmungen erließ Belgien eine neue gesetzliche Grundlage für den Telekommunikationssektor. Das erklärte Ziel der Brüsseler Politik war es, Betreiber von Kommunikationsdiensten zur Speicherung bestimmter Identifizierungs- und Metadaten zu verpflichten. Damit sollten Betrug, missbräuchliche Netznutzung und Angriffe auf die IT-Sicherheit bekämpft werden.

Gegen dieses Regelwerk zogen mehrere Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltsvereinigungen vor den belgischen Verfassungsgerichtshof. Die Kläger sahen in der Pflicht zur Vorhaltung von Verkehrs- und Standortdaten einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. Der Verfassungsgerichtshof setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte der EU-Grundrechtecharta vor.

Strenge Grenzen für Eingriffe in die Privatsphäre

In seinem Plädoyer betont der Generalanwalt die fundamentale Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Wenn der Staat oder Telefondienste Daten über Kommunikationsverbindungen und Standorte speichern, stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Nach gefestigter europäischen Rechtsprechung ist ein solcher Schritt nur unter außerordentlich strengen Voraussetzungen denkbar: Er muss gesetzlich klar verankert, strikt erforderlich und verhältnismäßig sein.

Szpunar greift in seiner Begründung die jüngere EuGH-Rechtsprechung auf. Diese erlaubt unter gewissen Umständen eine feinere Abstufung bei der Beurteilung, wie schwer ein Eingriff wiegt – etwa wenn es um Straftaten geht, die ausschließlich online begangen werden. Unter sehr speziellen Voraussetzungen kann demnach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zulässig sein. Doch der Generalanwalt formuliert dafür eine entscheidende Hürde: Die Daten müssen technisch so getrennt gespeichert werden, dass eine Zusammenführung während des gesamten Aufbewahrungszeitraums ausgeschlossen ist. Nur wenn verhindert wird, dass Behörden oder Anbieter genaue Rückschlüsse auf das Privatleben der Nutzer ziehen können, bleibt das Maß des absolut Notwendigen gewahrt.

Belgische Regelung schießt deutlich über das Ziel hinaus

Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das umstrittene belgische Gesetz stellt Szpunar erhebliche Mängel fest. Das nationale Recht erlaubt die Aufbewahrung eines extrem breiten Datensatzes über Verkehrs- und Standortdaten. Vorgaben für technische Schutzmaßnahmen, die eine verlässliche Kategorientrennung erzwingen würden, fehlen im Gesetzestext hingegen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff überschreitet laut dem Gutachter das zur Erreichung der Sicherheitsziele erforderliche Maß deutlich.

Besonders kritisch bewertet der Generalanwalt die Rolle, die das Gesetz den Telefondiensten und Netzanbietern zuweist. Mehrere zentrale Aspekte der Datenspeicherung wurden schlicht in das Ermessen der Telekommunikationsanbieter gelegt. So sieht das belgische Recht vor, dass Unternehmen in Eigenregie entscheiden können, welche Daten sie für notwendig halten, und bei Bedarf sogar die Speicherfristen eigenmächtig verlängern dürfen. Szpunar stellt fest, dass es einer solchen Konstruktion an der nötigen Klarheit und Präzision fehlt. Gesetzliche Garantien, die das EU-Recht zum Schutz der Bürger verlangt, werden damit übergangen. Die Regelung verstoße folglich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Keine nachträgliche Heilung durch nationale Gerichte

Abschließend erteilt der Generalanwalt auch Versuchen eine Absage, die Rechtsfolgen eines unionsrechtswidrigen Gesetzes vorübergehend aufrechtzuerhalten. Das belgische Gericht hatte gefragt, ob unberechtigt gespeicherte Daten im Sinne der Rechtssicherheit vorerst weiter verwendet werden dürften. Szpunar erinnert daran, dass ausschließlich der EuGH in Ausnahmefällen die zeitlichen Wirkungen einer Urteilsauslegung beschränken darf. Einem nationalen Gericht sei es untersagt, mit dem EU-Recht unvereinbare Regelungen vorläufig in Kraft zu belassen.

Mit den Schlussanträgen liegt der Ball nun beim Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofs, das in den kommenden Monaten sein Urteil fällen wird.

Stefan Krempl

Samstag, 18. Juli 2026

EuGH-Urteil: Wettbewerbshüter dürfen Firmen-E-Mails ohne Richterbeschluss beschlagnahmen

Nationale Wettbewerbsbehörden können im Rahmen von Ermittlungen geschäftliche E-Mails sichern, sofern ausreichende nachträgliche Kontrollen greifen.

Die europäischen Wettbewerbsbehörden behalten im Kampf gegen Kartelle und unlautere Absprachen ein scharfes Schwert in der Hand. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht das Unionsrecht nationalen Regelungen grundsätzlich nicht entgegen, wonach Ermittler im Rahmen einer Nachprüfung in Geschäftsräumen geschäftliche E-Mails von Mitarbeitern und Führungskräften auch ohne vorherigen richterlichen Beschluss beschlagnahmen dürfen. Ein solcher Zugriff kommt zwar unweigerlich einem Eingriff in die Grundrechte gleich. Laut den Luxemburger Richtern ist er aber durch das hohe Gemeinwohlziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt gerechtfertigt.

Allerdings zieht der EuGH dabei in der Rechtssache C-258/23 klare Grenzen: Fehlt eine vorherige richterliche Genehmigung, müssen enge rechtliche Leitplanken und vor allem eine wirksame, umfassende nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein, um Missbrauch und Willkür zu verhindern.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit aus Portugal zugrunde. Dort hatte die nationale Wettbewerbsbehörde im Zuge von Untersuchungen wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Praktiken die Geschäftsräume mehrerer Unternehmen durchsucht. Die Ermittlungen drehten sich um Vorwürfe wie mutmaßliche Preisabsprachen bei Covid-19-Tests, Preisabsprachen bei Teleradiologiedienstleistungen für staatliche Krankenhäuser. Auch der Verdacht des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sektor der Zahlungsabwicklung stand im Raum.

Die Behörden stellten dabei geschäftliche E-Mails sicher, die über die internen Kommunikationssysteme der Firmen ausgetauscht worden waren. Die betroffenen Unternehmen wehrten sich gerichtlich gegen diese Maßnahme. Sie argumentierten, dass die Beschlagnahme ihr Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verletzt habe und zwingend von einem Untersuchungsrichter hätte genehmigt werden müssen, statt wie geschehen von der Staatsanwaltschaft. Das zuständige portugiesische Gericht legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

In seinem Urteil stellt das höchste europäische Gericht zunächst grundlegend klar, dass geschäftliche E-Mails, die Arbeitnehmer und Manager über das betriebliche E-Mail-System austauschen, unter den Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Kommunikation fallen. Der rein geschäftliche Charakter oder Inhalt einer Nachricht nimmt ihr diesen Schutz ausdrücklich nicht. Ferner berührt eine solche Beschlagnahme das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Eine Sicherung der Informationen schränkt die Ausübung dieser Grundrechte somit eindeutig ein.

Dennoch stufen die Richter diesen Eingriff als verhältnismäßig und rechtmäßig ein. Die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sei ein zentrales, von der EU anerkanntes Ziel des Gemeinwohls. Da die Ermittler keinen pauschalen, unbeschränkten Zugriff auf die Systeme hätten und die Daten ausschließlich zur Aufklärung der konkreten Kartellvorwürfe genutzt werden dürften, bleibe der Wesensgehalt der Grundrechte gewahrt. Zudem verlangten auch die unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen für Wettbewerbsregeln keine zwingende richterliche Vorabgenehmigung für Durchsuchungen in Firmenräumen.

Die Luxemburger Richter verknüpfen dieses grüne Licht für die Ermittlungsbehörden aber mit strikten rechtsstaatlichen Auflagen für die Mitgliedstaaten. Wenn ein System auf eine präventive richterliche Kontrolle verzichtet, muss das nationale Recht stattdessen durch strenge gesetzliche Rahmenbedingungen für hinreichenden Schutz vor Willkür sorgen. Im portugiesischen Fall waren die Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft genehmigt worden, die dort als unabhängige Justizbehörde agiert. Das ist laut EuGH geeignet, den sachlichen Umfang, die Zweckmäßigkeit und die Dauer der Durchsuchung einzugrenzen. Entscheidend ist ferner, dass den Betroffenen ein effektiver Rechtsweg offen steht, über den ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Nachhinein vollumfänglich überprüfen kann.

Einen Vorbehalt formuliert der EuGH für den Fall, dass Ermittler auf Datenträger zugreifen, die nicht rein beruflich genutzt werden. Sollten im Rahmen der Nachprüfungen Mobiltelefone, Computer oder andere Speichermedien beschlagnahmt werden, die Mitarbeiter oder Führungskräfte nachweislich sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke verwenden, gelten ungleich höhere Hürden. Weil die Gesamtheit solcher Daten sehr präzise Rückschlüsse auf das persönliche Leben, die Gewohnheiten und die Privatsphäre eines Menschen zulässt, wiegt ein staatlicher Zugang hier ungleich schwerer.

Bei solchen gemischt genutzten Geräten, so das Urteil, ist ein Verzicht auf die Vorabkontrolle nicht zulässig. Der Zugang zu diesen Daten muss zwingend im Vorfeld von einem Gericht oder einer vollkommen unabhängigen Verwaltungsstelle geprüft und genehmigt werden, um die widerstreitenden Interessen von Strafverfolgung und Privatsphäre fair abzuwägen. Das vorlegende portugiesische Gericht muss nun den konkreten Sachverhalt auf Basis dieser bindenden Vorgaben final entscheiden.

Stefan Krempl

Freitag, 17. Juli 2026

EuGH-Urteil: Google haftet für YouTube-Partnerkanäle bei illegaler Werbung

Werbemillionen und Content-Prüfung kosten Google das Haftungsprivileg. Der EuGH stellt klar: Wer Kanäle vorab prüft, ist kein rein passiver Hoster mehr.

Wer als Plattformbetreiber mit seinen Creatorn Kasse macht und deren Kanäle vorab prüft, verliert die Haftungsbefreiung für rechtswidrige Inhalte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-421/24 entschieden. Die Luxemburger Richter stellen damit klar, dass Google für YouTube-Videos eines eng verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden kann. Damit erleidet das klassische Hosting-Privileg für Plattformen bei engen Kooperationen deutliche Risse.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Entscheidung der italienischen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) vom 19. Juli 2022. Diese hatte gegen Google Ireland eine Geldbuße in Höhe von 750.000 Euro verhängt und das Löschen mehrerer YouTube-Videos angeordnet. Die fraglichen Videos warben für Online-Gewinnspiele und verstießen damit gegen geltende italienische Gesetze. Hochgeladen wurden die Clips von einem Creator, der über eine spezielle Geschäftspartnerschaft mit Google verbunden war. Diese Vereinbarung regelte unter anderem die Aufteilung der Werbeeinnahmen, die vor den Videos generiert wurden.

Vor dem Abschluss dieser Partnerschaft hatte Google aber eine gründliche Überprüfung vorgenommen. Kontrolliert wurden das Hauptthema des Kanals, die neuesten und meistgesehenen Videos sowie die zugehörigen Metadaten. Genau dieser Prüfprozess wurde dem Suchmaschinenkonzern nun vor Gericht zum Verhängnis. Google wehrte sich gegen die Strafe der italienischen Behörde und zog vor ein nationales Verwaltungsgericht. Der Konzern berief sich dabei auf die E-Commerce-Richtlinie, die Hosting-Anbieter unter bestimmten Bedingungen von der Haftung für fremde Inhalte freistellt. AGCOM hielt dagegen, dass Glücks- und Gewinnspiele ohnehin vom Anwendungsbereich dieser europäischen Richtlinie ausgeschlossen seien. Der schließlich mit dem Fall befasste italienische Staatsrat rief daraufhin den EuGH an, um die unionsrechtliche Lage zu klären.

Der EuGH differenziert in seiner Entscheidung genau. Zwar stimmt es, dass Gewinnspiele aufgrund der tiefgreifenden moralischen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten von der EU-weiten Harmonisierung im E-Commerce-Bereich ausgeschlossen sind. Die reine Tätigkeit des Online-Hostings ist laut den Richtern aber nicht untrennbar mit dem Glücksspiel verbunden. Hosting besteht im Kern darin, von Nutzern bereitgestellte Inhalte ohne Werbeabsicht neutral zu speichern. Folglich fällt das Hosten von Werbeclips für Online-Glücksspiele sehr wohl unter die E-Commerce-Richtlinie.

Allerdings knüpft der EuGH die Haftungsbefreiung für Plattformen an strenge Bedingungen. Ein Betreiber muss als echter, neutraler „Vermittler“ agieren. Das setzt eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit voraus, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen ausschließt. Sobald ein Plattformbetreiber aber im Vorfeld einer Partnerschaft den Kanal eines Nutzers, dessen Videos und Metadaten genau unter die Lupe nimmt, ist diese Passivität hinfällig. Der Betreiber erlangt dadurch konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos. Er kann sich somit nicht mehr auf die Rolle des ahnungslosen Vermittlers berufen. Der EuGH arbeitete ferner heraus, dass selbst eine rein algorithmische Vorsortierung die Haftung nicht zwingend ausschließt, wenn der Betreiber zuvor die Verbreitungsregeln festgelegt hat.

Nun liegt der Ball wieder beim italienischen Staatsrat. Das nationale Gericht muss auf Basis der EuGH-Vorgaben prüfen, ob Google im konkreten Fall vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der betreffende YouTube-Kanal primär Gewinnspiele bewarb. Für die gesamte Plattformökonomie sendet das Urteil ein Signal: Wer als Plattform über Partnerprogramme und Umsatzbeteiligungen aktiv an Inhalten mitverdient und diese kuratiert, steht künftig auch rechtlich in der Mitverantwortung.

Stefan Krempl

Mittwoch, 15. Juli 2026

EuGH: Online-Nennung von Doping-Sündern ist unter DSGVO-Vorbehalt zulässig

Die Veröffentlichung gesperrter Profisportler im Netz ist prinzipiell rechtens, verlangt laut Europäischem Gerichtshof aber stets eine Einzelfallabwägung.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in die Debatte über den digitalen Pranger für Sportler eingeschaltet. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Online-Veröffentlichung der Klarnamen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, grundsätzlich mit dem EU-Recht und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Allerdings setzten sie den nationalen Anti-Doping-Agenturen dabei enge datenschutzrechtliche Grenzen. Eine pauschale und undifferenzierte Veröffentlichung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Interessenabwägung ist demnach unzulässig.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit aus Österreich zugrunde. Die dortige Anti-Doping-Rechtskommission und die Unabhängige Schiedskommission hatten vier Athleten wegen Dopingverstößen für einen befristeten Zeitraum oder sogar lebenslänglich gesperrt. Nach dortiger Rechtslage werden solche Sanktionen mitsamt Vor- und Nachnamen, Sportart, dem konkreten Verstoß sowie der Dauer der Sperre im Internet auf den Websites der Anti-Doping-Agentur NADA Austria und der Rechtskommission publiziert.

Die betroffenen Sportler wehrten sich juristisch gegen diesen Online-Pranger. Sie argumentierten vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei den veröffentlichten Details um hochsensible Gesundheitsdaten handele, deren Verarbeitung im Netz grundsätzlich untersagt sei. Zudem machten sie geltend, dass die Daten wie strafrechtliche Verurteilungen zu behandeln seien und die österreichische Praxis der starren Veröffentlichung gegen die DSGVO verstoße. Das Bundesverwaltungsgericht rief daraufhin den EuGH an.

Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation der Athleten in wesentlichen Teilen jedoch nicht. Sie stellten klar, dass Informationen über Doping-Sperren im Regelfall keine Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn durch die Nennung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer Methode im Zusammenspiel mit anderen Informationen – auch nur mittelbar – Rückschlüsse auf den konkreten körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Sportlers gezogen werden können. Auch eine Gleichstellung mit Daten über strafrechtliche Verurteilungen lehnte das Gericht ab. Doping-Sanktionen seien vielmehr mit Disziplinarstrafen vergleichbar, da sie sich an eine spezifische Gruppe von Personen richten, um die Einhaltung interner Verhaltensregeln sicherzustellen.

Grundsätzlich stehe die DSGVO einer Online-Veröffentlichung der Namen, der Sperrdauer und der Gründe nicht entgegen, da die Bekämpfung von Doping ein legitimes Ziel des Gemeinwohls verfolge. Sie diene dem fairen sportlichen Wettkampf, der Chancengleichheit, dem Gesundheitsschutz und den ethischen Werten des Sports. Eine weltweite Publizität im Internet sei auch verhältnismäßig, da ein berechtigtes Informationsinteresse von Personen wie aktuellen oder potenziellen Arbeitgebern und Sponsoren bestehe, die von der Sperre unmittelbar in ihren Interessen beeinträchtigt werden. Spitzensportler mit einem gewissen Bekanntheitsgrad tragen laut EuGH zudem eine besondere Verantwortung.

Das dicke Ende für die Praxis der Anti-Doping-Behörden folgt aber im Detail der Umsetzung. Der EuGH fordert zwingend, dass die für die Veröffentlichung zuständige Stelle im Sinne der Verhältnismäßigkeit vorab eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vornehmen muss. Eine starre Automatik, wie sie in manchen nationalen Gesetzen verankert ist, wankt damit.

Ferner muss auch die Dauer der Online-Nennung verhältnismäßig sein. Eine namentliche Angabe, die über die eigentliche Laufzeit der verhängten Sperre hinausgeht, stellt laut Gericht einen unzulässigen und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Nicht zuletzt stärkt das Urteil die Rechte der Sportler im Verfahren: Sie müssen die Möglichkeit erhalten, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden soll. Das nationale Gericht in Österreich muss den Fall nun unter Berücksichtigung dieser Leitlinien final entscheiden.

Stefan Krempl

Donnerstag, 2. Juli 2026

EuGH: Sendeverbot für Russia Today gilt auch für private Webseiten

Das Verbot, Inhalte von RT zu verbreiten, greift laut dem Europäischen Gerichtshof auch ohne kommerzielle Absichten oder eine Bezahlung durch die Nutzer.


In einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Reichweite der Sanktionsmaßnahmen gegen russische Staatsmedien präzisiert und untermauert. Die Richter stellten klar, dass das unionsweite Verbreitungsverbot für Inhalte des Senders Russia Today (RT) auch für Webseiten gilt, die der Öffentlichkeit vollkommen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Weder eine Absicht zur Gewinnerzielung noch der genaue Umfang oder die Dauer der Verbreitung spielen demnach eine Rolle bei der Frage, ob eine Plattform gegen geltendes EU-Recht verstößt.


Hintergrund des Verfahrens ist ein strafrechtlicher Fall aus Deutschland. Dort wird derzeit gegen drei Personen ermittelt, die wiederholt Videos des Ablegers RT Germany auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Webseite hochgeladen und geteilt haben sollen. Das betreffende Portal finanzierte sich nach Informationen der Justiz ausschließlich über freiwillige Zuwendungen und Spenden der Nutzer. Angesichts der restriktiven Maßnahmen, die die EU als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängt hat, ist es Betreibern in der gesamten Gemeinschaft strikt untersagt, Inhalte des Senders zu verbreiten.


Das mit dem deutschen Strafverfahren befasste nationale Gericht hatte aber rechtliche Zweifel bezüglich der exakten Definition und Reichweite des Begriffs „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung. Konkret stellte sich ihm die Frage, ob die drei Beschuldigten überhaupt unter diese restriktive Definition fallen, da sie ihr Internetangebot völlig ohne Entgelt anboten und keine kommerziellen Absichten verfolgten. Um Rechtssicherheit zu erlangen, setzten die deutschen Richter das nationale Verfahren aus und riefen den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an.


Die Luxemburger Richter ließen in ihrer Entscheidung keinen Spielraum für Ausflüchte. Für die rechtliche Bewertung sei es gänzlich ohne Bedeutung, ob die Verbreitung der sanktionierten Propagandainhalte im Rahmen einer kommerziellen, wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus rein ideologischen oder privaten Motiven erfolge, heißt es in dem Beschluss. Der Begriff des Betreibers umfasse in diesem spezifischen Kontext schlichtweg alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung der verbotenen Inhalte verantwortlich zeichnen. Das gelte auch dann, wenn eine Website ohne Bezahlschranke betrieben und nur durch freiwillige Drittmittel am Leben erhalten wird.


Die obersten EU-Richter begründeten diesen weitreichenden Schritt mit dem eigentlichen Sinn und Zweck der Sanktionsverordnung. Nur durch eine solch umfassende und strenge Auslegung des Regelwerks sei es möglich, die gezielte Verbreitung von Propaganda der Russischen Föderation effektiv zu unterbinden, um auf diese Weise die öffentliche Ordnung und die Sicherheit innerhalb der EU wirksam zu schützen. Eine Lücke für vermeintlich private oder spendenfinanzierte Plattformen würde den Sanktionsgedanken im digitalen Raum weitgehend aushöhlen.


Mit dem Urteil ist der Fall für die deutschen Beschuldigten noch nicht final entschieden, da der EuGH im Rahmen von Vorabentscheidungen nie den konkreten Einzelfall selbst löst. Das Luxemburger Urteil liefert aber die verbindliche Auslegung des Unionsrechts, an die das deutsche Gericht bei seiner anstehenden Entscheidung gebunden ist. Für Betreiber von Webseiten und Foren im deutschsprachigen Raum setzt die Entscheidung ein klares Zeichen: Wer sanktionierte Inhalte von Sendern wie Russia Today spiegelt oder aktiv teilt, bewegt sich auch ohne Geschäftsmodell im strafrechtlich relevanten Bereich.


Stefan Krempl

Freitag, 20. März 2026

Huawei-Verbot: EU-Generalanwältin stützt Ausschluss aus 5G-Netzen

Mitgliedstaaten dürfen Hardware-Hersteller bei Sicherheitsbedenken blockieren, müssen aber die Verhältnismäßigkeit wahren. Es geht um den estnischen Anbieter Elisa Eesti.

Der Streit um die Beteiligung chinesischer Netzausrüster am Ausbau der europäischen Telekommunikationsinfrastruktur erreicht die höchste juristische Ebene der EU. In einem richtungsweisenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwältin Tamara Ćapeta am Donnerstag ihre Schlussanträge vorgelegt. Kern der Einschätzung: Die EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich berechtigt, Hardware und Software von Herstellern wie Huawei aus ihren 2G-, 4G- und 5G-Netzen zu verbannen, wenn diese ein Risiko für die nationale Sicherheit darstellen. Damit rückt eine endgültige Klärung der Rechtslage in einem politisch hochsensiblen Bereich näher.

Ausgangspunkt des Verfahrens mit dem Aktenzeichen C-354/24 ist ein Rechtsstreit aus Estland. Der dortige Telekommunikationsanbieter Elisa Eesti wollte 2022 Genehmigungen einholen, um Komponenten des chinesischen Riesen Huawei in seinen Netzen einzusetzen. Die estnischen Behörden legten jedoch ihr Veto ein. Sie begründeten dies mit einem „hohen Risiko“, das von dem Hersteller ausgehe und somit die nationale Sicherheit gefährde. Elisa Eesti wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht Tallinn, welches den Fall schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte, um die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Ćapeta stellt in ihren Ausführungen klar, dass der Schutz der nationalen Sicherheit ein hohes Gut ist, das weitreichende Eingriffe rechtfertigen kann. Dennoch erteilen die Schlussanträge den Behörden keinen Freibrief für willkürliche Verbote. Jede Entscheidung müsse am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden und gerichtlich überprüfbar sein, hebt die Gutachterin hervor. Ein allgemeiner, vager Verdacht gegen einen Hersteller reiche nicht aus, um einen kompletten Ausschluss zu rechtfertigen. Stattdessen fordern die Anträge eine konkrete Bewertung der eingesetzten Technik und der damit tatsächlich verbundenen Risiken.

Interessant ist dabei die Unterscheidung bei der Herkunft der Technik. Die Generalanwältin räumt ein, dass die Risikobewertung für Hersteller aus Drittstaaten – wie im Falle Chinas – durchaus anders ausfallen kann als für Unternehmen, die innerhalb der EU ansässig sind. Dennoch müssen die Behörden ihre Hausaufgaben machen und fundiert begründen, warum genau ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Hierbei dürfen sie sich jedoch auf Vorarbeiten der Union stützen. Laut Ćapeta ist es zulässig, Risikobewertungen von Unionsorganen oder anderen spezialisierten Stellen der EU in die nationale Entscheidung einfließen zu lassen, da die Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich Hand in Hand gehen. Sie verweist dabei explizit auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der bereits spezifische Sicherheitsanforderungen für die Netze vorsieht.

Ein weiterer für die Netzbetreiber schmerzhafter Punkt betrifft die Entschädigungsfrage. Wenn ein Anbieter gezwungen wird, bereits verbaute oder geplante Hardware aufgrund neuer Sicherheitsvorgaben zu entfernen, entstehen massive Kosten. Die Gutachterin wertet solche Nutzungsverbote jedoch nicht als Enteignung, sondern nur als zulässige Einschränkung der Eigentumsnutzung im Sinne der EU-Grundrechtecharta. Ein automatischer Anspruch auf Entschädigung besteht laut den Schlussanträgen daher nicht. Nur wenn ein nationales Gericht im Einzelfall feststelle, dass die Belastung für das Unternehmen „unverhältnismäßig hoch“ ist, könnte eine Kompensation in Betracht kommen – selbst wenn das Verbot an sich notwendig war.

Zwar sind die Schlussanträge für die Richter des EuGH rechtlich nicht bindend, doch in der Praxis folgt das Gericht der Argumentation seiner Generalanwälte in einem Großteil der Fälle. Sollten die Richter sich dieser Linie anschließen, würde dies die Position der Regierungen stärken, die beim 5G-Ausbau auf „Trusted Vendors“ setzen und chinesische Technik kritisch sehen. Gleichzeitig würde es den rechtlichen Rahmen definieren, innerhalb dessen sich solche Verbote bewegen müssen, um vor Gericht Bestand zu haben.

Bis zu einem endgültigen Urteil wird es noch einige Zeit dauern, da die Richter nun erst in die Beratungsphase eintreten. Erst danach wird das Verwaltungsgericht in Tallinn auf Basis der Luxemburger Entscheidung über den konkreten Fall entscheiden.

Stefan Krempl

Freitag, 27. Februar 2026

EU-Gerichtshof rügt Ungarn: Lizenzentzug für Klubrádió war rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof stuft das Vorgehen gegen den kritischen Sender als Verstoß gegen EU-Recht und die Medienfreiheit ein.

In In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am heutigen Donnerstag festgestellt, dass Ungarn durch die Verweigerung von Funkfrequenzen für den Radiosender Klubrádió massiv gegen Unionsrecht verstoßen hat. Die Entscheidung der Richter markiert einen bedeutenden Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit in Europa und rügt die restriktive Medienpolitik der Regierung in Budapest. Der Fall Klubrádió gilt seit Jahren als Symbol für den schwindenden Medienpluralismus in Ungarn, da der Sender als eine der letzten unabhängigen Stimmen im Land galt, bevor er gezwungen wurde, seinen Betrieb über UKW einzustellen und ins Internet auszuweichen.

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt im Jahr 2021, als der ungarische Medienrat die Verlängerung der Sendelizenz für Klubrádió auf der Frequenz 92,9 MHz im Sendegebiet Budapest ablehnte. Der Rat begründete dies mit zwei Verstößen gegen die Pflicht zur monatlichen Unterrichtung über Sendequoten. Nach ungarischem Recht führte ein solcher wiederholter Verstoß automatisch zum Ausschluss einer Vertragsverlängerung. Der EuGH stellte nun jedoch klar, dass diese Regelung unverhältnismäßig ist. Da es sich lediglich um geringfügige und rein formale Fehler handelte, die zudem bereits geahndet und behoben waren, hätte der Lizenzentzug nicht als automatische Folge eintreten dürfen.

Besonders kritisch bewerteten die Luxemburger Richter auch die anschließende Ausschreibung der Frequenz. Klubrádió hatte sich erneut beworben, wurde jedoch vom Medienrat wegen angeblicher Mängel im Programmplan und einer unzureichenden finanziellen Ausstattung für ungültig erklärt. Der Gerichtshof widersprach dieser Argumentation deutlich: Die Anforderungen an das Eigenkapital seien in den Ausschreibungsbedingungen gar nicht vorgesehen gewesen und zudem sachlich nicht gerechtfertigt, solange die Lebensfähigkeit des Bewerbers nicht ernsthaft in Zweifel stehe. Auch die monierten Unregelmäßigkeiten im Programmplan seien so minimal gewesen, dass ihre Korrektur den Kern der Bewerbung nicht verändert hätte.

Über die technischen Aspekte der Frequenzvergabe hinaus geht das Urteil hart mit dem ungarischen Staatsapparat ins Gericht. Die Richter stellten fest, dass Ungarn gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hat, da Entscheidungsfristen massiv überschritten wurden und das Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig organisiert wurde, um einen lückenlosen Sendebetrieb zu ermöglichen. Dies deutet auf eine gezielte Verzögerungstaktik hin, die darauf abzielte, den Sender mundtot zu machen.

Ein zentraler Pfeiler des Urteils ist der Verweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der EuGH betonte, dass jede nationale Maßnahme, die den Zugang von Sendeunternehmen zu Funkfrequenzen einschränkt, einen Eingriff in die Medienfreiheit darstellt. Da die Ungarn vorgeworfenen Verstöße lediglich administrativer Natur waren, wertet das Gericht das Vorgehen als ungerechtfertigten Angriff auf die Informationsfreiheit. Das Urteil verpflichtet Ungarn nun, die festgestellten Verstöße unverzüglich abzustellen. Sollte die Regierung in Budapest dem Urteil nicht nachkommen, drohen der Europäischen Kommission zufolge in einem weiteren Verfahren empfindliche finanzielle Sanktionen. Für die europäische Medienlandschaft setzt diese Entscheidung ein klares Zeichen gegen die Instrumentalisierung von Verwaltungsrecht zur Unterdrückung kritischer Berichterstattung.