Freitag, 17. Juli 2026

KI-Bildbearbeitung im Urheberrecht: Wann Produktfotos schutzlos werden

Das Landgericht Frankfurt entscheidet im Streit über PV-Kabeldurchführungen: Eine KI-Überarbeitung führt schnell aus dem schmalen Schutzbereich einfacher Produktfotos heraus.

Wer als Kleinunternehmer seine Produkte im Internet vertreibt, greift oft schnell zur Kamera oder zum Smartphone, macht ein Foto, lädt es bei eBay oder auf anderen Plattformen hoch und wiegt sich in urheberrechtlicher Sicherheit. Dass dies ein Trugschluss sein kann und die rechtliche Absicherung von Produktbildern im Zeitalter generativer Künstlicher Intelligenz (KI) immer brüchiger wird, zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2026 (Az.: 2-06 O 347/25). In einem skurrilen Streit zweier konkurrierender Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen arbeiteten die Richter zwei grundlegende Fragen heraus, die für die Online-Handelspraxis von enormer Bedeutung sind: Wann ist ein einfaches Produktfoto überhaupt urheberrechtlich geschützt und was bleibt von diesem Schutz übrig, wenn Bilder mittels KI überarbeitet oder neu generiert werden?

Streit um zwei Produktbilder auf eBay

Der konkrete Fall liest sich wie ein klassischer Wettbewerbsstreit, der aber durch moderne KI-Technologie eine neue Dynamik bekam. Der Kläger, ein Einzelunternehmer, vertreibt über eBay spezielle Kabeldurchführungen für Solaranlagen. Zur Bewerbung nutzte er zwei Darstellungen: Einerseits ein selbst angefertigtes Foto, das die montierte Durchführung auf seinem eigenen Hausdach zeigte, und andererseits eine fotorealistische Grafik, die er direkt aus einem CAD-3D-Modell generiert hatte.

Als ein Konkurrent auf derselben Plattform vergleichbare Produkte mit optisch sehr ähnlichen Bildern bewarb, witterte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Er vermutete, die Beklagte habe seine mühsam erstellten Bilder einfach in ein KI-System eingespeist, um daraus bearbeitete Varianten zu erstellen. Um seine These zu untermauern, unternahm er einen Selbstversuch: Er fütterte eine KI mit seinen eigenen Bildern und erhielt Resultate, die den Werbebildern des Konkurrenten stark ähnelten. Die Beklagte hielt dagegen, ihr Geschäftsführer habe eigene Fotos gemacht und diese lediglich mit KI-Werkzeugen überarbeitet.

Kein Lichtbildschutz für CAD-Grafiken

Die Frankfurter Richter wiesen die Klage in allen Punkten ab und erteilten dem Kläger eine juristische Lektion. Bereits beim ersten Streitobjekt – der aus dem CAD-Programm erzeugten Grafik – scheiterte der Anspruch mangels Schutzfähigkeit. Das Gericht stellte klar, dass eine solche rein digitale Darstellung kein Lichtbild im Sinne des Paragrafen 72 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist. Der Grund dafür ist einfach: Ein Lichtbildschutz setzt die Abbildung eines tatsächlichen, in der Realität stattfindenden Geschehens voraus.

Virtuelle Objekte, die ein Nutzer am Computer perspektivisch ausrichtet und künstlich ausleuchtet, erfüllen diese Bedingung nicht. Das gilt selbst dann, wenn das Ergebnis für den Betrachter täuschend echt wie eine Fotografie wirkt. Auch ein Schutz als technisches Dokument oder als Werk der angewandten Kunst kam nicht in Betracht, da die Grafik lediglich der originalgetreuen, rein funktionalen Veranschaulichung der Montage diente und keinerlei schöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar war.

Der schmale Grat zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk

Spannender wurde es beim echten Dachfoto. Dieses genoss zwar Schutz, allerdings nur den schwächsten, den das Gesetz für Bilder bereithält: den als einfaches Lichtbild nach Paragraf 72 UrhG. Die Richter betonten den feinen, aber entscheidenden Unterschied zum anspruchsvolleren Lichtbildwerk nach Paragraf 2 UrhG. Für ein echtes Lichtbildwerk bedarf es einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sich in bewussten kreativen Entscheidungen über Bildausschnitt, Beleuchtung, Blickwinkel oder künstlerische Nachbearbeitung ausdrückt.

Ein Produktfoto, das nur den Zweck verfolgt, eine Kabeldurchführung in ihrer alltäglichen Nutzungssituation naturgetreu zu zeigen, entspringt jedoch keiner gestalterischen Absicht. Vielmehr sei der Ausgangspunkt eine rein praktische Sachdarstellung. Dieser feine Unterschied hat umfangreiche Konsequenzen für die Praxis: Je geringer die Individualität einer Leistung ist, desto enger ist ihr Schutzbereich. Während ein echtes Kunstwerk weitreichend vor Nachahmung geschützt ist, beschränkt sich der Schutz eines einfachen Produkt-Lichtbilds im Regelfall auf die identische oder fast identische Übernahme.

Sobald wesentliche Veränderungen vorgenommen werden, ist der schmale Schutzbereich verlassen. Und genau hier kommt die generative KI ins Spiel: Durch die Überarbeitung mit KI-Tools entstehen meist so tiefgreifende Veränderungen, dass der erforderliche Abstand zum Original gewahrt bleibt.

Beweisnot und deutliche Abweichungen

Das Gericht sah folglich selbst unter der Annahme, die Beklagte hätte das Klägerfoto als Ausgangsmaterial genutzt, keine Verletzung. Bei einer Gegenüberstellung der Bilder zeigten sich deutliche Unterschiede: Die Ziegelfarbe war anders, der Bildausschnitt variierte, die Kabel waren anders angeordnet und die Aussparung im Ziegel wies eine andere Breite auf. Bei einem einfachen Lichtbild reicht dies völlig aus, um den ohnehin schmalen Schutzbereich zu verlassen.

Zudem blieb der Kläger beweisfällig. Sein KI-Selbstversuch untermauerte keineswegs, dass auch die Gegenseite diesen Weg gegangen war. Die Beklagte konnte auch eigene Ausgangsfotos vorlegen, aus denen die finalen Bilder ebenso plausibel hervorgegangen sein konnten.

Der ungeklärte Punkt: Das KI-Training

Ein Aspekt blieb am Ende ungeklärt: Der Kläger hatte argumentiert, dass bereits das bloße Hochladen seines Bildes in ein KI-System zwecks Bearbeitung eine unerlaubte Vervielfältigung nach Paragraf 16 UrhG darstelle, da das Bild im KI-Modell speichere beziehungsweise memorisiert werde. Da dieser Vorwurf aber nicht explizit im Klageantrag formuliert war, durfte das Gericht wegen der zivilprozessualen Bindung an die Anträge nicht darüber entscheiden.

Für Online-Händler liefert die Entscheidung dennoch wichtige Leitplanken. Der IT-Rechtler Jens Ferner warnt davor, sich im E-Commerce blind auf das Urheberrecht zu verlassen: „Für den kommerziellen Alltag heißt das: Der urheberrechtliche Schutz von Produktfotografie ist deutlich löchriger, als das intuitive Rechtsgefühl vermuten lässt, und ergänzende Instrumente wie wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Ansprüche gewinnen an Bedeutung.“

Stefan Krempl

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