Ein Fleischproduzent ließ Belegschaft und Areal lückenlos filmen. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nun die Rechtmäßigkeit doppelter Datenschutz-Sanktionen.
Ein Großbetrieb für Dönerfleisch wollte ganz genau wissen, was auf dem Werksgelände geschieht, und installierte dafür ein engmaschiges Kamerasystem. Ob in den Hallen der Fertigung, in Büroräumen, auf den Außenflächen oder mitten im Pausenraum – in nahezu jedem Winkel des Betriebes zeichneten Linsen das Geschehen auf. Das Videomaterial, ergänzt um mehr als 76.000 Standbilder, wanderte auf einen internen Server und blieb dort über Jahre hinweg ohne Löschkonzept gespeichert. Aufgedeckt wurde die umfassende Überwachung schließlich durch Zufall: Prüfer des Gewerbeaufsichtsamtes stießen bei einer gewöhnlichen Begehung in den Räumen der Geschäftsführung und einzelner Angestellter auf Monitore, auf denen Live-Streams aus sämtlichen Betriebsteilen liefen.
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde schaltete sich ein und stellte die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung sowie erhebliche Verstöße gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung fest. Da die Unternehmensleitung zudem kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vorgelegt hatte, erging zunächst eine offizielle Verwarnung. In einem separaten Verfahren folgte später ein Bußgeld, das nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtskräftig auf 8000 Euro festgesetzt wurde. Der Betreiber wollte diese Entscheidung jedoch nicht akzeptieren und zog vor das Verwaltungsgericht Hannover.
Vor Gericht argumentierte die Firma, dass die flächendeckende Videoüberwachung zur Sicherung der strengen Hygieneanforderungen in der Lebensmittelverarbeitung unverzichtbar sei. Die Kameras auf dem Außengelände wurden mit vergangenem Vandalismus begründet. Ferner berief sich der Betreiber darauf, dass die Belegschaft schriftliche Einwilligungserklärungen unterzeichnet habe. Nicht zuletzt stellte sich das Unternehmen auf den Standpunkt, dass nach der bereits ausgesprochenen Verwarnung kein Bußgeld mehr hätte verhängt werden dürfen, da dies dem Verbot der Doppelbestrafung widerspreche.
Das Verwaltungsgericht Hannover erteilte dieser Argumentation mit seinem Urteil vom 7. August 2026 (Az.: 10 A 5144/23), über das der Fachdienst Beck berichtet, eine deutliche Absage und wies die Klage ab. Die Richter stellten fest, dass es für die Vollüberwachung an jeglicher rechtlichen Grundlage fehlte. Der im Beschäftigtenkontext maßgebliche Paragraf 26 des Bundesdatenschutzgesetzes decke eine derart einschneidende Maßnahme nicht ab. Die Einhaltung von Hygienevorschriften habe über Personalschulungen zu erfolgen, keinesfalls aber über eine permanent mitlaufende Überwachung, die insbesondere in Pausenräumen unzulässig ist. Auch die Aufdeckung von Straftaten rechtfertige keine pauschale Überwachung, da hierfür konkrete Verdachtsmomente vorliegen müssten.
Ebenso wenig konnten die vorgelegten Einwilligungen der Mitarbeitenden den Verstoß heilen. Das Gericht äußerte erhebliche Zweifel an der Freiwilligkeit, da die Erklärungen bereits beim Abschluss der Arbeitsverträge gefordert wurden. Das Ausräumen eines Generalverdachts stellt für Beschäftigte keinen Vorteil dar. Auch ein berechtigtes Interesse an der Überwachung des Außenbereichs verneinte das Gericht, da Schutzmaßnahmen eine Gefährdungslage erfordern, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Subjektive Befürchtungen reichen dafür nicht aus.
Als besonders bedeutsam erweisen sich die Ausführungen des Gerichts zur Kombination von Verwarnung und Bußgeld: Das Verbot der Doppelbestrafung greife nicht, da eine Verwarnung keine Sanktion darstelle, sondern nur den Rechtsverstoß feststelle. Demgegenüber besitzen Geldbußen einen echten Strafzweck. Die DSGVO erlaubt es ausdrücklich, Geldbußen zusätzlich zu Verwarnungen zu verhängen. Für Betroffene liegt darin ein klarer Mehrwert: Der rechtskräftige Verwarnungsbescheid stellt das Unrecht verbindlich fest und erleichtert dadurch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Stefan Krempl
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