Das OLG Düsseldorf verurteilt einen Studenten, der den IS mit Monero finanzierte und am Flughafen beim Versuch, sich der Terrorgruppe anzuschließen, gestoppt wurde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen jungen Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, der über Kryptowährungen den „Islamischen Staat“ (IS) unterstützte und schließlich versuchte, sich der Terrororganisation im Ausland als Kämpfer anzuschließen. Das mittlerweile veröffentlichte Urteil vom 6. März 2025 verdeutlicht, wie digitale Radikalisierung und moderne Finanzwege die Terrorismusbekämpfung vor neue Herausforderungen stellen.
Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte stammte laut der Entscheidung aus einem unauffälligen, religiös gemäßigten Elternhaus, absolvierte sein Abitur und nahm ein Studium der Elektrotechnik auf. Den Wendepunkt markierte die Corona-Pandemie, in deren Verlauf er sich durch intensive Internetnutzung zunehmend jihadistischer Propaganda zuwandte. Über Plattformen wie Instagram, TikTok und Telegram konsumierte er Inhalte des IS und entwickelte eine tiefe ideologische Identifikation mit dessen Zielen.
Im September 2023 setzte er diese Unterstützung finanziell um. Über ein bei der Handelsplattform Binance geführtes Depot wandelte er seine Ersparnisse in die Kryptowährung Monero um, die für ihre hohe Anonymität bekannt ist. In drei Teilbeträgen überwies er insgesamt rund 1675 US-Dollar an eine vom IS genutzte Adresse, die er über einen Telegram-Kontakt erhalten hatte. Ihm war dabei bewusst, dass die Gelder dem IS zufließen würden und die Organisation europäischen Wirtschaftssanktionen unterliegt.
Die Entdeckung dieser Transaktionen führte letztlich zu seiner Festnahme. Eine Verdachtsmeldung von Binance an die Financial Intelligence Unit (FIU) war der Ausgangspunkt der Ermittlungen. Parallel dazu wuchs beim Angeklagten die Furcht vor Strafverfolgung, da dieselbe Kryptoadresse kurz darauf in einem IS-Online-Magazin in Spendenaufrufen auftauchte. Getrieben von dieser Angst festigte er seinen Plan zur Ausreise in ein IS-Operationsgebiet, um sich an Schusswaffen ausbilden zu lassen.
Als seine Mutter für Juni 2024 eine gemeinsame Pilgerreise nach Mekka plante, entschied der Angeklagte, diese als Tarnung für sein Vorhaben zu nutzen. Er buchte die Flüge und hielt seine Absichten bis zuletzt geheim. Am Flughafen Köln/Bonn passierte er mit seiner Mutter die Sicherheits- und Ausreisekontrollen, wurde jedoch unter laufender Observation noch auf dem Weg zum Flugzeug festgenommen. Seine Behauptung vor Gericht, er habe den Plan kurz vor dem Abflug aufgegeben, wertete der Senat nach Auswertung seiner Chatverläufe als reine Schutzbehauptung.
Rechtlich wertet das OLG die Monero-Transfers sowohl als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als auch als Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Für die Richter war dabei unerheblich, wofür die Mittel konkret verwendet wurden, da sie in den Verfügungsbereich der Organisation gelangten. Besonders bedeutsam ist die Konkretisierung des Ausreise-Tatbestands im Strafgesetzbuch. Der Senat stellte klar, dass das „Unternehmen“ einer Ausreise bereits mit dem Passieren der Grenzkontrolle am Flughafen vollzogen ist, sofern der Ausreisewille fortbesteht und keine weiteren Zwischenschritte mehr erforderlich sind.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten des Angeklagten seine Jugendlichkeit, die fehlenden Vorstrafen und seine Bemühungen um ein Aussteigerprogramm. Strafschärfend fielen jedoch die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens und die besondere Gefährlichkeit des IS ins Gewicht. Die Strafe von drei Jahren soll sowohl die Schwere der Tat sanktionieren als auch individuelle Resozialisierungschancen wahren.
Der IT- und Strafrechtler Jens Ferner merkt zu dem Fall an, dass die Entscheidung die Linie stärke, Kryptotransfers konsequent als Verstöße gegen Bereitstellungsverbote zu erfassen „Das Urteil verdeutlicht, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte in der Lage sind, kryptobasierte Zahlungsströme und digitale Kommunikationsmuster so auszuwerten, dass auch scheinbar verdeckte Unterstützungsakte und Ausreisevorbereitungen rechtssicher sanktioniert werden können.“
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