Das Justizministerium will Betroffene von Hass im Netz stärken. Doch für die zivilrechtliche Identifizierung von Tätern setzt der Entwurf auf die anlasslose Speicherung von IP-Adressen.
Nach einer hitzigen Auseinandersetzung um den Fall Ulmen/Fernandes hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Fakten geschaffen. Ressortleiterin Stefanie Hubig (SPD) legte am Freitag den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vor. Damit reagiert sie auf nach eigenen Angaben auf ein „Massenphänomen“, das die digitale Transformation mit sich gebracht habe: Die Leichtigkeit, mit der Menschen im virtuellen Raum herabgewürdigt, verfolgt oder mittels Künstlicher Intelligenz in kompromittierende Kontexte gestellt werden könnten.
Der strafrechtliche Teil des Entwurfs sorgte bereits vorab für Schlagzeilen Das nun vollständige Paket offenbart eine weitreichende Reform des Zivilrechts – und eine brisante Verknüpfung mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung.
Der Begriff „digitale Gewalt“ fasst das Ressort in dem Papier bewusst weit, auch wenn er in Anführungszeichen gesetzt bleibt, um der Vielschichtigkeit der Phänomene gerecht zu werden. Darunter fallen nicht nur strafbare Hassrede oder die Veröffentlichung privater Daten wie Adressen und Telefonnummern, das sogenannte Doxing. Das Ministerium adressiert ebenso Cyberstalking, Cybermobbing und die gezielte Manipulation Minderjähriger im Netz.
Besonders im Fokus steht die bildbasierte sexualisierte Gewalt. Hier will das BMJV eine Lücke schließen, die in der Ära von Smartphone-Kameras und KI immer größer geworden ist. Es geht um das Herstellen und Verbreiten pornografischer Deepfakes, Rache-Pornos oder von digitalem Voyeurismus, bei dem intime Körperstellen heimlich gefilmt werden. Für die Betroffenen, oft sind es Frauen, bedeutet das oft eine lebenslange Stigmatisierung, gegen die sie sich bislang nur schwer wehren konnten.
Kernstück des Vorhabens ist die Erleichterung der Rechtsverfolgung für die Opfer. Wer heute gegen Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vorgehen will, steht meist vor einer Mauer der Anonymität. Ohne die Identität hinter einem Pseudonym oder Fake-Profil zu kennen, laufen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz ins Leere. Hier setzt das geplante gerichtliche Auskunftsverfahren an. Betroffene sollen künftig beim Landgericht beantragen können, dass Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter die Identitätsdaten der mutmaßlichen Täter preisgeben müssen. Dazu gehören Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und die IP-Adresse nebst Portnummer. Damit die Daten nicht gelöscht werden, bevor ein Richter entscheiden kann, sieht das Gesetz eine frühzeitige Beweissicherung vor.
Genau an diesem Punkt birgt der Entwurf politischen Zündstoff, der weit über den Schutz der Persönlichkeitsrechte hinausgeht. Die geplante Effektivität des Auskunftsanspruchs basiert nämlich auf der Wiederbelebung der IP-Vorratsdatenspeicherung. Seit Jahren liegt dieses Instrument in Deutschland auf Eis, doch der Referentenentwurf nimmt die Wiedereinführung bereits vorweg. Um sicherzustellen, dass die Anbieter überhaupt Daten zum Herausgeben haben, kalkuliert das Ministerium mit einer dreimonatigen Speicherfrist für Internetprotokolladressen. Erst diese „vorsorglich gespeicherten“ Daten würden den Auskunftsanspruch in der Praxis flächendeckend wirksam machen.
Kritiker wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnen bereits davor, dass hier ein legitimes Ziel – der Schutz vor Gewalt – als Vehikel für eine anlasslose Massendatenspeicherung missbraucht werden könnte. Die Spannung zwischen wirksamer Rechtsverfolgung und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses dürfte so zum zentralen Streitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens werden.
Neben der Identitätsfeststellung führt der Entwurf ein weiteres scharfes Schwert ein: die zeitweilige Accountsperre. In besonders schweren Fällen, etwa bei wiederholten massiven Rechtsverletzungen durch reichweitenstarke Profile, soll ein Landgericht die Sperrung eines Social-Media-Kontos anordnen können. Ziel ist es, „notorische Rechtsverletzer“ stummzuschalten, bevor sie weiteren Schaden anrichten können.
Dabei betont das Ministerium die Wahrung der Meinungsfreiheit und die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens, bei dem auch der Account-Inhaber angehört werden muss. Dennoch bleibt Kritik bestehen: ein eigenes Verbandsklagerecht, das etwa Organisationen die Verfolgung von volksverhetzenden Inhalten ohne individuelles Opfer ermöglicht hätte, fehlt in der Vorlage.
Auch das Strafgesetzbuch wird durch das Vorhaben ergänzt. Mit dem Paragrafen 184k soll die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen unabhängig davon bestraft werden, ob es sich um reale Aufnahmen oder computergenerierte Deepfakes handelt. Zudem wird die unbefugte Überwachung mittels Technik, wie etwa der Einsatz von GPS-Trackern beim Cyberstalking, explizit unter Strafe gestellt. Es ist ein Versuch, das Recht an die technische Realität anzupassen, in der „Accounts zur Waffe werden“ können, wie Hubig es ausdrückt.
Der Referentenentwurf befindet sich nun in der Phase der Länder- und Verbändebeteiligung. Bis zum 22. Mai 2026 haben interessierte Kreise Zeit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Danach folgen der Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat. Dass das Gesetz kommt, gilt als sicher, da es Teil des Koalitionsvertrages ist. Doch die Debatte darüber, ob der Preis für den Schutz vor digitaler Gewalt eine Abkehr von der bisherigen Linie bei der Datenspeicherung sein darf, hat gerade erst begonnen.
Stefan Krempl
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