Freitag, 27. Februar 2026

EU-Gerichtshof rügt Ungarn: Lizenzentzug für Klubrádió war rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof stuft das Vorgehen gegen den kritischen Sender als Verstoß gegen EU-Recht und die Medienfreiheit ein.

In In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am heutigen Donnerstag festgestellt, dass Ungarn durch die Verweigerung von Funkfrequenzen für den Radiosender Klubrádió massiv gegen Unionsrecht verstoßen hat. Die Entscheidung der Richter markiert einen bedeutenden Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit in Europa und rügt die restriktive Medienpolitik der Regierung in Budapest. Der Fall Klubrádió gilt seit Jahren als Symbol für den schwindenden Medienpluralismus in Ungarn, da der Sender als eine der letzten unabhängigen Stimmen im Land galt, bevor er gezwungen wurde, seinen Betrieb über UKW einzustellen und ins Internet auszuweichen.

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt im Jahr 2021, als der ungarische Medienrat die Verlängerung der Sendelizenz für Klubrádió auf der Frequenz 92,9 MHz im Sendegebiet Budapest ablehnteDer Rat begründete dies mit zwei Verstößen gegen die Pflicht zur monatlichen Unterrichtung über SendequotenNach ungarischem Recht führte ein solcher wiederholter Verstoß automatisch zum Ausschluss einer VertragsverlängerungDer EuGH stellte nun jedoch klar, dass diese Regelung unverhältnismäßig istDa es sich lediglich um geringfügige und rein formale Fehler handelte, die zudem bereits geahndet und behoben waren, hätte der Lizenzentzug nicht als automatische Folge eintreten dürfen.

Besonders kritisch bewerteten die Luxemburger Richter auch die anschließende Ausschreibung der FrequenzKlubrádió hatte sich erneut beworben, wurde jedoch vom Medienrat wegen angeblicher Mängel im Programmplan und einer unzureichenden finanziellen Ausstattung für ungültig erklärtDer Gerichtshof widersprach dieser Argumentation deutlich: Die Anforderungen an das Eigenkapital seien in den Ausschreibungsbedingungen gar nicht vorgesehen gewesen und zudem sachlich nicht gerechtfertigt, solange die Lebensfähigkeit des Bewerbers nicht ernsthaft in Zweifel steheAuch die monierten Unregelmäßigkeiten im Programmplan seien so minimal gewesen, dass ihre Korrektur den Kern der Bewerbung nicht verändert hätte.

Über die technischen Aspekte der Frequenzvergabe hinaus geht das Urteil hart mit dem ungarischen Staatsapparat ins Gericht. Die Richter stellten fest, dass Ungarn gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hat, da Entscheidungsfristen massiv überschritten wurden und das Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig organisiert wurde, um einen lückenlosen Sendebetrieb zu ermöglichen. Dies deutet auf eine gezielte Verzögerungstaktik hin, die darauf abzielte, den Sender mundtot zu machen.

Ein zentraler Pfeiler des Urteils ist der Verweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen UnionDer EuGH betonte, dass jede nationale Maßnahme, die den Zugang von Sendeunternehmen zu Funkfrequenzen einschränkt, einen Eingriff in die Medienfreiheit darstelltDa die Ungarn vorgeworfenen Verstöße lediglich administrativer Natur waren, wertet das Gericht das Vorgehen als ungerechtfertigten Angriff auf die InformationsfreiheitDas Urteil verpflichtet Ungarn nun, die festgestellten Verstöße unverzüglich abzustellenSollte die Regierung in Budapest dem Urteil nicht nachkommen, drohen der Europäischen Kommission zufolge in einem weiteren Verfahren empfindliche finanzielle Sanktionen. Für die europäische Medienlandschaft setzt diese Entscheidung ein klares Zeichen gegen die Instrumentalisierung von Verwaltungsrecht zur Unterdrückung kritischer Berichterstattung.

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