Mittwoch, 25. Februar 2026

Zwischen Kritik und Beleidigung: Verfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit

Karlsruhe rügt Instanzgerichte: Pauschale Verurteilungen wegen „faschistoider“ Vergleiche in E-Mails halten der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Wer seinem Ärger in einer E-Mail Luft macht und dabei zu drastischen historischen Vergleichen greift, wandelt auf einem schmalen Grat. Doch die Grenze zur strafbaren Beleidigung ziehen die Fachgerichte oft zu vorschnell, wie das Bundesverfassungsgericht nun in zwei am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen klargestellt hat. Die Karlsruher Richter gaben zwei Verfassungsbeschwerden statt und hoben Entscheidungen des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts auf. Im Zentrum der Kritik steht dabei vor allem der Umgang mit scharfen Äußerungen gegenüber Amtsträgern und Institutionen, die von den Vorinstanzen zu Unrecht ohne die gebotene Abwägung als reine Schmähkritik abgetan wurden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das erste Verfahren, in dem ein Vater mit dem Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes aneinandergeraten war. Während der Corona-Pandemie kritisierte der Mann die Schutzmaßnahmen und den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht massiv. In E-Mails an die Poststelle der Schule sprach er von „faschistoiden Anordnungen“ und warf dem Schulleiter vor, Menschen wie er seien in „früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems“ gewesen. Er äußerte zudem die Hoffnung, dass Behörden künftig gründlicher „von Faschisten gereinigt“ würden. Die Fachgerichte sahen darin eine strafbare Beleidigung und verurteilten den Mann zu einer Geldstrafe, da es ihm angeblich nur noch um die persönliche Herabsetzung des Schulleiters gegangen sei.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser Sichtweise deutlich. Die Richter rügten, dass sich die Instanzgerichte nicht ausreichend mit dem eigentlichen Wortlaut der E-Mail auseinandergesetzt hätten. Insbesondere bei der Formulierung „faschistoide Anordnungen“ fehlte eine genaue Sinnermittlung. Die bloße Annahme, der Beschwerdeführer habe den Schulleiter persönlich diffamieren wollen, reiche nicht aus, wenn die Äußerung erkennbar in eine Sachauseinandersetzung über die Corona-Politik eingebettet ist. Ein „praktisch vollständiger Abwägungsausfall“ wurde den Gerichten attestiert, da sie die Meinungsfreiheit des Vaters gegen das Persönlichkeitsrecht des Schulleiters hätten abwägen müssen, statt die Aussagen pauschal als Schmähkritik einzustufen. Eine solche Schmähung liegt verfassungsrechtlich nur dann vor, wenn die Diffamierung der Person völlig im Vordergrund steht und jedes sachliche Anliegen fehlt – was hier angesichts der Kritik am Schulbetrieb nicht der Fall war.

Auch im zweiten Fall, der die Ziviljustiz betraf, mahnte Karlsruhe mehr Sorgfalt an. Ein Mann hatte nach einer psychiatrischen Unterbringung und Zwangsfixierungen in einem Schreiben den Begriff „psychiatrischer Mob“ verwendet. Ein Oberlandesgericht verweigerte die Zustellung dieses Schreibens mit der Begründung, es handele sich um eine Beleidigung, und definierte „Mob“ kurzerhand als „Abschaum“. Das Verfassungsgericht fand für diese Interpretation deutliche Worte und bezeichnete die Gleichsetzung von „Mob“ und „Abschaum“ als fernliegend. Unter Verweis auf die Etymologie des Wortes – vom lateinischen „mobile vulgus“ für eine aufgewiegelte Menge – kritisierten die Richter, dass der Kontext der erlebten Zwangsmaßnahmen völlig ausgeblendet wurde. Auch hier fehlte die notwendige Prüfung, ob die Äußerung einen sachlichen Kern enthielt.

Beide Fälle zeigen eine klare Tendenz der Karlsruher Rechtsprechung: Die Meinungsfreiheit genießt auch dann hohen Schutz, wenn sie in scharfer, polemischer oder verletzender Form ausgeübt wird, solange ein Bezug zu einer sachlichen Debatte erkennbar bleibt. Fachgerichte dürfen es sich nicht zu einfach machen, indem sie unliebsame oder drastische Begriffe sofort als strafbare Schmähung brandmarken. Die Verfahren wurden nun an die zuständigen Land- und Oberlandesgerichte zurückverwiesen, die erneut prüfen müssen – diesmal unter strikter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Meinungsfreiheit.

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