Mittwoch, 25. Februar 2026

Glasfaser-Laufzeit: Verbraucherschützer mahnen GVG Glasfaser ab

Der Beginn der 24-monatigen Bindung darf nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses starten – der BGH hat hierzu bereits ein klares Urteil gefällt.

Wer sich heute für einen modernen Glasfaseranschluss entscheidet, braucht oft einen langen Atem. Zwischen der ersten Unterschrift unter den Vertrag und dem Moment, in dem die Daten tatsächlich mit Lichtgeschwindigkeit durch die heimische Dose fließen, vergehen im ländlichen Raum oder bei großflächigen Ausbauprojekten nicht selten Monate oder sogar Jahre. Doch während die Bagger noch rollen, stellt sich eine juristisch entscheidende Frage: Ab wann tickt eigentlich die Uhr für die Mindestvertragslaufzeit? Die GVG Glasfaser GmbH vertrat hierzu eine Auffassung, die nun die Verbraucherzentrale Niedersachsen auf den Plan gerufen hat.

Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, die unter anderem auf der Internetseite nordischnet.de Verwendung finden. Dort hieß es sinngemäß, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit von zwei Jahren erst mit der tatsächlichen Freischaltung des Anschlusses beginne. Was für Laien logisch klingen mag – man zahlt schließlich erst, wenn man surft –, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als massive Benachteiligung der Kundschaft. Denn durch diese Koppelung verlängert sich die effektive Bindung an den Anbieter um die gesamte Zeit der Bau- und Planungsphase. Wer Pech hat, ist somit faktisch drei oder vier Jahre an einen Anbieter gekettet, obwohl das Gesetz eine Grenze von 24 Monaten zieht.

Ein Machtwort aus Karlsruhe

Diese Praxis ist kein juristisches Neuland mehr. Bereits im Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort gesprochen und klargestellt, dass der Vertrag grundsätzlich mit dem Vertragsschluss beginnt. In der Praxis ist das meist der Moment, in dem der Kunde die Auftragsbestätigung des Unternehmens im Briefkasten oder im E-Mail-Postfach findet. Ab diesem Zeitstempel beginnt die rechtliche Laufzeit. Dass die eigentliche Leistung – das Surfen im Netz – erst später erfolgt, ändert nichts an der zeitlichen Befristung der Bindung.

Jana von Bibra, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, warnt vor den Folgen der nun abgemahnten Klauseln. Da der Ausbau oft unvorhersehbare Verzögerungen mit sich bringt, würden diese Zeiträume unzulässigerweise auf die 24 Monate "draufgeschlagen". Die Verbraucherzentrale hat die GVG Glasfaser GmbH daher förmlich abgemahnt und fordert die Unterlassung dieser Praxis. Die Rechtslage ist hierbei eindeutig: Klauseln, die den Beginn der Laufzeit willkürlich nach hinten verschieben, sind unwirksam.

Was Kunden jetzt prüfen sollten

Für Nutzer von Glasfaseranschlüssen, nicht nur bei der GVG, bedeutet dies vor allem eines: Ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen und die monatliche Rechnung ist bares Geld wert. Seit der letzten TKG-Novelle sind Anbieter verpflichtet, das Ende der Mindestlaufzeit sowie den nächstmöglichen Kündigungstermin transparent auf der Rechnung auszuweisen. Weicht dieses Datum deutlich vom Zeitpunkt der ursprünglichen Auftragsbestätigung ab, sollten Kunden hellhörig werden.

Sollte der Anbieter das Vertragsende falsch berechnet haben, haben Verbraucher einen Anspruch auf Korrektur der Daten. Um diesen Prozess zu vereinfachen, bieten die Verbraucherschützer online Hilfestellungen an. Wer feststellt, dass seine Vertragslaufzeit erst "ab Schaltung" gerechnet wurde, kann das Unternehmen auffordern, den Termin auf das korrekte Datum – 24 Monate nach Vertragsschluss – vorzuziehen. Dies ist besonders dann relevant, wenn man plant, nach der Mindestlaufzeit zu einem anderen Anbieter zu wechseln oder von dem seit 2021 geltenden monatlichen Kündigungsrecht nach Ablauf der Erstlaufzeit Gebrauch zu machen.

Der Fall zeigt erneut, dass die Expansionsstrategien vieler Glasfaseranbieter immer wieder mit geltendem Verbraucherrecht kollidieren. Während der Netzausbau politisch gewollt und technisch notwendig ist, darf er nicht als Vehikel dienen, um Kunden länger als rechtlich zulässig an Verträge zu binden. Die Abmahnung gegen die GVG Glasfaser ist hierbei ein deutliches Signal an die gesamte Branche, die Spielregeln des BGH endlich flächendeckend umzusetzen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen