Mitgliedstaaten dürfen Hardware-Hersteller bei Sicherheitsbedenken blockieren, müssen aber die Verhältnismäßigkeit wahren. Es geht um den estnischen Anbieter Elisa Eesti.
Der Streit um die Beteiligung chinesischer Netzausrüster am Ausbau der europäischen Telekommunikationsinfrastruktur erreicht die höchste juristische Ebene der EU. In einem richtungsweisenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwältin Tamara Ćapeta am Donnerstag ihre Schlussanträge vorgelegt. Kern der Einschätzung: Die EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich berechtigt, Hardware und Software von Herstellern wie Huawei aus ihren 2G-, 4G- und 5G-Netzen zu verbannen, wenn diese ein Risiko für die nationale Sicherheit darstellen. Damit rückt eine endgültige Klärung der Rechtslage in einem politisch hochsensiblen Bereich näher.
Ausgangspunkt des Verfahrens mit dem Aktenzeichen C-354/24 ist ein Rechtsstreit aus Estland. Der dortige Telekommunikationsanbieter Elisa Eesti wollte 2022 Genehmigungen einholen, um Komponenten des chinesischen Riesen Huawei in seinen Netzen einzusetzen
Ćapeta stellt in ihren Ausführungen klar, dass der Schutz der nationalen Sicherheit ein hohes Gut ist, das weitreichende Eingriffe rechtfertigen kann. Dennoch erteilen die Schlussanträge den Behörden keinen Freibrief für willkürliche Verbote. Jede Entscheidung müsse am Maßstab der Verhältnismäßigkeit gemessen werden und gerichtlich überprüfbar sein, hebt die Gutachterin hervor. Ein allgemeiner, vager Verdacht gegen einen Hersteller reiche nicht aus, um einen kompletten Ausschluss zu rechtfertigen. Stattdessen fordern die Anträge eine konkrete Bewertung der eingesetzten Technik und der damit tatsächlich verbundenen Risiken.
Interessant ist dabei die Unterscheidung bei der Herkunft der Technik. Die Generalanwältin räumt ein, dass die Risikobewertung für Hersteller aus Drittstaaten – wie im Falle Chinas – durchaus anders ausfallen kann als für Unternehmen, die innerhalb der EU ansässig sind. Dennoch müssen die Behörden ihre Hausaufgaben machen und fundiert begründen, warum genau ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Hierbei dürfen sie sich jedoch auf Vorarbeiten der Union stützen. Laut Ćapeta ist es zulässig, Risikobewertungen von Unionsorganen oder anderen spezialisierten Stellen der EU in die nationale Entscheidung einfließen zu lassen, da die Sicherheitsinteressen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich Hand in Hand gehen. Sie verweist dabei explizit auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, der bereits spezifische Sicherheitsanforderungen für die Netze vorsieht
Ein weiterer für die Netzbetreiber schmerzhafter Punkt betrifft die Entschädigungsfrage. Wenn ein Anbieter gezwungen wird, bereits verbaute oder geplante Hardware aufgrund neuer Sicherheitsvorgaben zu entfernen, entstehen massive Kosten. Die Gutachterin wertet solche Nutzungsverbote jedoch nicht als Enteignung, sondern nur als zulässige Einschränkung der Eigentumsnutzung im Sinne der EU-Grundrechtecharta. Ein automatischer Anspruch auf Entschädigung besteht laut den Schlussanträgen daher nicht. Nur wenn ein nationales Gericht im Einzelfall feststelle, dass die Belastung für das Unternehmen „unverhältnismäßig hoch“ ist, könnte eine Kompensation in Betracht kommen – selbst wenn das Verbot an sich notwendig war.
Zwar sind die Schlussanträge für die Richter des EuGH rechtlich nicht bindend, doch in der Praxis folgt das Gericht der Argumentation seiner Generalanwälte in einem Großteil der Fälle. Sollten die Richter sich dieser Linie anschließen, würde dies die Position der Regierungen stärken, die beim 5G-Ausbau auf „Trusted Vendors“ setzen und chinesische Technik kritisch sehen. Gleichzeitig würde es den rechtlichen Rahmen definieren, innerhalb dessen sich solche Verbote bewegen müssen, um vor Gericht Bestand zu haben.
Bis zu einem endgültigen Urteil wird es noch einige Zeit dauern, da die Richter nun erst in die Beratungsphase eintreten. Erst danach wird das Verwaltungsgericht in Tallinn auf Basis der Luxemburger Entscheidung über den konkreten Fall entscheiden.
Stefan Krempl
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