Das Oberlandesgericht Dresden weist eine Klage von Verbraucherschützern gegen ab-in-den-Urlaub.de ab. Rote Warnbalken wie „Überleg nicht zu lange“ seien für Verbraucher zumutbar und kein DSA-Verstoß.
Wer im Internet eine Reise sucht, kennt die bunten Einblendungen zur Genüge. Kaum ist ein interessantes Angebot angeklickt, ploppen rote Warnhinweise auf, die Hektik verbreiten sollen. Sätze wie „Stark nachgefragt“ oder „Überleg nicht zu lange“ prangen in auffälligen Farben auf dem Bildschirm. Oft ist der Aufmerksamkeitsterror garniert mit Zahlen darüber, wie viele andere Nutzer sich das Angebot angeblich gerade ansehen oder wie oft das Hotel zuletzt gebucht wurde. Für Verbraucherschützer sind solche Methoden ein rotes Tuch. Sie sehen darin sogenannte Dark Patterns – manipulative Designmuster, die Kunden zu übereilten Entscheidungen drängen und deren freien Willen beeinflussen sollen. Doch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden bremst die Hoffnung aus, dass diesen psychologischen Tricks mithilfe des neuen europäischen Digital Services Act (DSA) schnell ein Riegel vorgeschoben werden kann.
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden wies die Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen die Invia Travel Germany GmbH, die Betreiberin von ab-in-den-Urlaub.de, unter dem Aktenzeichen 14 UKI 3/25 vollumfänglich ab. Die Verbraucherschützer hatten gefordert, dem Unternehmen die Verwendung von roten Balken mit entsprechenden Dringlichkeitshinweisen im Buchungsprozess unter Androhung von Ordnungsgeldern zu untersagen. Die Kläger stützten ihr Begehren maßgeblich auf Artikel 25 Absatz 1 DSA sowie auf nationale Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie argumentierten, die erzeugten Knappheitseffekte würden die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten und autonomen Entscheidung maßgeblich beeinträchtigen.
Das Gericht folgte dieser Eingabe aber nicht und erklärte die Klage für unbegründet. In der Urteilsdarlegung setzen sich die Richter intensiv mit dem Verhältnis zwischen neuem EU-Recht und etabliertem deutschen Wettbewerbsrecht auseinander. Dabei erteilten sie der DSA-Anwendung in diesem Fall eine Absage. Zwar verbietet der DSA den Betreibern von Online-Plattformen ausdrücklich die Nutzung von Dark Patterns, um Nutzer nicht zu täuschen oder zu manipulieren. Allerdings greift hier eine grundlegende Ausnahme im Gesetzestext selbst: Das DSA-Verbot gilt nicht für Praktiken, die bereits unter die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen.
Da die Reisevermittlung auf dem Portal eine digitale Dienstleistung darstellt, die der unmittelbaren eigenen Absatzförderung des Unternehmens gegenüber Verbrauchern dient, ist der Kammer zufolge das klassische Wettbewerbsrecht vorrangig. Für den DSA bleibe in solchen Konstellationen kein Anwendungsbereich.
Somit mussten die Richter das Verhalten des Reiseportals rein nach den Maßstäben des deutschen UWG bewerten. Aber auch hier sahen sie die rechtliche Schwelle für ein Verbot nicht als überschritten an. Nach nationalem Recht ist eine geschäftliche Handlung erst dann unzulässig, wenn sie eine erhebliche Aggressivität aufweist oder die Rationalität der Kaufentscheidung vollständig in den Hintergrund drängt. Das OLG befand, dass die fraglichen Hinweise keinen derart überwältigenden psychologischen Druck erzeugten. Es verwies darauf, dass der durchschnittliche, angemessen informierte und kritische Internetnutzer heutzutage an solche Dringlichkeitshinweise im Netz gewöhnt sei. Große Online-Reisebüros nutzten diese Vielfalt an visuellen Reizen seit Jahren in erheblichem Umfang, was auch Untersuchungen des Bundeskartellamtes belegten.
Ferner wisse der moderne Verbraucher sehr wohl, dass Verfügbarkeiten im Hotelbereich dynamisch seien und sich rasch ändern könnten, heißt es weiter. Ein plötzlicher Impulskauf sei bei der Buchung einer oft mehrtägigen und kostspieligen Reise nicht allein wegen eines roten Balkens zu erwarten. Dem Kunden sei bewusst, dass er trotz der optischen Hervorhebungen jederzeit die Möglichkeit habe, Preise auf anderen Seiten zu vergleichen. Die Richter betonten, dass die Hinweise die Wahrnehmung von Alternativen nicht blockierten. Der Text enthalte durch die Formulierung, nicht zu lange zu überlegen, sogar immanent die Option, von einer Buchung Abstand zu nehmen. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit liege daher nicht vor.
Das Urteil macht deutlich, dass der Kampf gegen umstrittene Marketing-Tricks im E-Commerce auch in Zeiten des DSA ein juristisches Geduldsspiel bleibt. Solange optische Reize die Rationalität der Kunden nicht völlig ausschalten, stuft die Rechtsprechung sie als zulässiges Buhlen um Käufer ein. Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG Dresden nicht zu, da es sich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall handle. Den Streitwert setzten die Richter auf moderate 10.000 Euro fest, um das Kostenrisiko für den klagenden Verbraucherschutzverband im Sinne des Allgemeinwohls zu begrenzen. Dennoch zeigt das Verfahren, dass die Grenzen zwischen legitimer Werbung und unzulässiger Manipulation im digitalen Raum weiterhin genau austariert werden müssen.
Stefan Krempl
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