Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilt eine Stationsärztin, weil sie Diagnosen eines Kollegen in einer Chatgruppe geteilt und ihn lächerlich gemacht hat.
Der schnelle Austausch über Messenger-Dienste gehört in vielen Betrieben längst zum Arbeitsalltag, birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken. Das gilt vor allem beim Umgang mit sensiblen Daten. Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem nun publik gemachten Urteil klargestellt, dass die unbefugte Weitergabe von Krankheitsdaten in einer beruflichen WhatsApp-Gruppe schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (Az.: 1 Ca 1741/25). Im konkreten Fall verurteilten die Richter eine Stationsärztin dazu, einem Kollegen ein immaterielles Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen und das Verhalten künftig zu unterlassen, nachdem sie dessen vertrauliche Gesundheitsdaten im gemeinsamen Chat offengelegt hatte.
Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging laut einer Mitteilung der Instanz ein handfester Konflikt in der Belegschaft einer Klinik voraus. Der Kläger war dort als Arzt in Weiterbildung beschäftigt, die Beklagte war dort Stationsärztin. Für die interne Abstimmung von Dienstübernahmen, Urlaubsplanungen und kurzfristigen Krankmeldungen nutzten die Mediziner eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe. Als sich der Kläger vor einem anstehenden Wochenenddienst in der eigenen Klinik untersuchen ließ und anschließend krankmeldete, musste die Beklagte kurzfristig einspringen.
Ihren Ärger über die zusätzliche Arbeitsbelastung machte sie daraufhin in der Chatgruppe öffentlich. Dabei beließ sie es jedoch nicht bei einer Beschwerde über den Ausfall, sondern teilte die konkreten Diagnosen des Kollegen mit der gesamten Runde. Zudem spottete sie über den Zustand des Betroffenen und äußerte die Vermutung, dieser simuliere die Erkrankung nur und habe lediglich einen Pups quer sitzen.
Der bloßgestellte Mediziner wehrte sich gegen die Verletzung seiner Privatsphäre und zog wegen des Datenschutzverstoßes vor das Arbeitsgericht Siegburg, wo er auf Unterlassung und Schadensersatz klagte. Die Richter gaben der Klage in weiten Teilen statt und stellten fest, dass die Beklagte personenbezogene Gesundheitsdaten ohne jegliche Berechtigung weitergegeben habe. Da es sich bei medizinischen Diagnosen um besonders geschützte Daten handelt, wog der Verstoß schwer.
Das Gericht sah ferner die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben an, obwohl der Kläger das Krankenhaus zwischenzeitlich verlassen hat und an einer anderen Arbeitsstätte tätig ist. Ausschlaggebend für diese Einschätzung war etwa das Verhalten der Beklagten während der mündlichen Verhandlung, bei der sie sich uneinsichtig zeigte und kein Unrechtsbewusstsein für ihr Fehlverhalten erkennen ließ.
Neben dem Unterlassungsgebot sprachen die Richter dem Kläger ein immaterielles Schadensersatzgeld zu. Die Summe von 1000 Euro soll den erlittenen Kontrollverlust über die eigenen Daten sowie die erhebliche Bloßstellung vor der Kollegenschaft kompensieren, da der Mann durch die Äußerungen im Chat ins Lächerliche gezogen wurde.
Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz sensibler Mitarbeiterdaten auch im digitalen Zeitalter und in vermeintlich privaten oder informellen Kommunikationskanälen gewahrt bleiben muss. Angestellte dürfen demnach auch bei persönlicher Verärgerung über Dienstausfälle keine vertraulichen Informationen offenlegen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Beklagten steht die Möglichkeit offen, Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.
Stefan Krempl
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