Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken und Klagedrohung der Umwelthilfe unterzeichnet der Bundespräsident das Gebäudemodernisierungsgsetz. Der Streit wandert nach Karlsruhe.
Das hochumstrittene Gebäudemodernisierungsgesetz hat seine allerletzte formale Hürde genommen. Wie das Bundespräsidialamt Table.Briefings verriet, hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) das Normenwerk unterzeichnet. Damit kann es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt planmäßig in Kraft treten. Die weitreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die in den vergangenen Wochen von Juristen und Umweltverbänden vorgebracht wurden, teilte das Staatsoberhaupt so ausdrücklich nicht. Mit seiner Unterschrift ist der politische Streit über das Gesetz aber keineswegs beigelegt: Er verlagert sich nun von der parlamentarischen Bühne vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Der Entscheidung des Bundespräsidenten ging eine Debatte über das formelle Zustandekommen des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren voraus. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft das Prozedere im Bundesrat. Die Bundesregierung stufte das Vorhaben als bloßes Einspruchsgesetz ein, bei dem eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer nicht zwingend erforderlich ist. Der Bundesrat verzichtete folglich darauf, einen Vermittlungsantrag zu stellen.
Ein juristisches Kurzgutachten des Rechtsanwalts Remo Klinger von der Berliner Kanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) kommt indes zu einem grundlegend anderen Ergebnis. Demnach leidet das Gesetz an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur formellen Verfassungswidrigkeit des gesamten Werkes führen könnte.
Im Zentrum der Argumentation des Experten steht die neu eingefügte Regelung in Paragraf 88a des Gesetzes. Diese Bestimmung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, per Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für Qualifikationschecks in der Energieberatung zu erlassen – und zwar ausdrücklich ohne die Zustimmung des Bundesrates einzuholen. Klinger weist darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rechtsverordnung dann der Zustimmung der Länder bedarf, wenn sie auf Gesetzen basiert, die von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
Da das Gebäudemodernisierungsgesetz unzweifelhaft zahlreiche Bestimmungen enthält, die von den Ländern in eigener Regie vollzogen werden, greift laut dem Gutachten nach der verfassungsgerichtlichen Einheitsthese die Pflicht zur Zustimmung. Wenn ein Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung enthält, die diese Zustimmung der Länder umgehe, bedürfe die gesetzliche Ermächtigung selbst zwingend der Zustimmung des Bundesrates. Da diese im Gesetzgebungsverfahren unterblieb, erfasse der Makel der Verfassungswidrigkeit das gesamte Artikelgesetz.
Neben den verfahrensrechtlichen Einwänden entzündet sich scharfe Kritik an den inhaltlichen Vorgaben der Neuregelung. Mehrere Umweltjuristen beurteilen das Gesetz als inhaltlich verfassungswidrig, da es die verbindlichen deutschen Klimaziele untergrabe und so eklatant gegen den historischen Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Durch die Abschwächung bisheriger Pflichten im Wärmesektor verletze der Gesetzgeber seine Schutzpflichten gegenüber den Freiheitsrechten künftiger Generationen.
DUH-Geschäftsführerin Barbara Metz stellte klar, dass die Vereinigung sowohl das Zustandekommen als auch den Inhalt des Regelwerks für unvereinbar mit dem Grundgesetz halte. Die Umwelthilfe hat angekündigt, die juristischen Bedenken umgehend in Karlsruhe einzureichen. Das Urteil der Verfassungsrichter wird mit Spannung erwartet, da es grundlegende Fragen zur Gesetzgebungskompetenz und zum Klimaschutzrecht berührt.
Stefan Krempl
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