Montag, 1. Juni 2026

Arbeitgeberbewertungen: Oberlandesgericht verpflichtet Plattform zur Datenausgabe bei Mindestlohn-Vorwurf

Verleumdung oder freie Meinung? Wenn Rezensenten Unternehmen handfeste Gesetzesverstöße vorwerfen, müssen Portale die Identität der Nutzer offenlegen.

Wer im Internet eine Bewertung hinterlässt, wähnt sich oft im Schutz der Anonymität. Doch diese Grenze ist dort erreicht, wo die freie Meinungsäußerung aufhört und das Strafrecht beginnt. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem Beschluss vom 31. März (Az. 4 W 4/26) die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, die sich auf Online-Portalen mit unwahren Tatsachenbehauptungen konfrontiert sehenDie Richter verpflichteten die Betreibergesellschaft einer großen Arbeitgeber-Bewertungsplattform dazu, die Bestandsdaten eines Nutzers an ein betroffenes Unternehmen herauszugeben. Grund: Der Vorwurf, ein Betrieb zahle Gehälter unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns, stellt keine bloße Meinung dar, sondern eine überprüfbare und im konkreten Fall unwahre Tatsachenbehauptung.

Ausgangspunkt des Streits war ein Eintrag auf einer bekannten Plattform, die mit Transparenz für bessere Arbeitsbedingungen wirbtEine Person, die sich als ehemalige Arbeitskraft des klagenden Unternehmens präsentierte, vergab im Bereich Gehalt und Sozialleistungen lediglich einen von fünf SternenDazu verfasste sie den folgenschweren Kommentar, dass Mitarbeiter in dem Betrieb unter dem gesetzlichen Mindestlohn verdientenEine jährliche Sonderleistung werde nur deshalb gezahlt, um den Mindestlohn formal zu erreichen, da dieser ansonsten nicht finanziert werden könne.

Das betroffene Unternehmen sah darin eine geschäftsschädigende Falschaussage und forderte vom Portalbetreiber Auskunft über den Klarnamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Verfassers, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzenIn erster Instanz scheiterte der Betrieb vor dem Landgericht KoblenzDie dortigen Richter wiesen den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Kommentar um eine rechtlich geschützte MeinungsäußerungDer Begriff „verdienen“ trage wertende Anteile, da auf solchen Portalen primär subjektive Eindrücke geschildert würden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah dies anders und hob die Entscheidung der Vorinstanz aufDie Richter stellten klar, dass hier die Schwelle zur strafrechtlich relevanten üblen Nachrede gemäß Paragraf 186 des Strafgesetzbuches (StGB) überschritten seiNach Ansicht des Senats wird dem Arbeitgeber mit der Formulierung unzweideutig ein Gesetzesverstoß unterstelltSelbst wenn man den Text wohlwollend so auslege, dass der Mindestlohn durch die jährliche Sonderzahlung rechnerisch am Ende erreicht werde, bleibe der Vorwurf einer illegalen Umgehung bestehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat laut der Entscheidung längst klargestellt, dass Berechnungszeiträume, die länger als ein Kalendermonat sind, für die Überprüfung des Mindestlohns ausscheidenDie Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt, lasse sich durch eine einfache mathematische Berechnung ohne jeden wertenden Spielraum beantworten.

Intensiv setzte sich die zweite Instanz mit der Erwartungshaltung der Leser auf Bewertungsportalen auseinanderZwar erwarten Nutzer bei Kategorien wie der Arbeitsatmosphäre oder der Work-Life-Balance demnach naturgemäß sehr subjektive, emotionale BerichteBeim Unterpunkt Gehalt verhalte sich dies VWE andersHier suchE der Durchschnittsleser nach faktenbasierten AngabenDer konkrete Kommentar sei auch nicht als bloße polemische Zuspitzung oder schlagwortartige Kritik zu verbuchen, die durch die Meinungsfreiheit gedeckt wäreEs handele sich um eine präzise, in sich abgeschlossene Behauptung mit einem harten tatsächlichen Kern.

Da die Firma zudem detailliert und eidesstattlich versichert nachweisen konnte, dass alle Stundenlöhne seit dem Jahr 2019 über der gesetzlichen Grenze lagen, stand für die Richter die Unwahrheit der Bewertung festDer Portalbetreiber hatte dem außergerichtlich nichts Substanzielles entgegenzusetzen, außer dem Hinweis, dass man die bewertende Person erfolglos versucht habe zu kontaktierenEine weitere Ermittlung „ins Blaue hinein“ lehnte das Gericht ab.

Für Betreiber von Bewertungsplattformen und deren Nutzer setzt dieser Beschluss ein deutliches Signal. Die gesetzliche Auskunftspflicht nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) greift immer dann, wenn anonyme Inhalte den Tatbestand bestimmter Strafgesetze erfüllenWer im Netz Dampf ablassen will, darf zwar weiterhin überspitzt meckern. Er sollte sich aber vor unwahren Tatsachenbehauptungen hütenSobald handfeste und überprüfbare Gesetzesverstöße im Raum stehen, schützt das Anonymitätsinteresse der Nutzer nicht mehr vor der Offenlegung der Identität.

Eine Rechtsbeschwerde ließ das OLG übrigens nicht zu, da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung auf Basis des konkreten Wortlauts handeleDie Kosten des Verfahrens muss das klagende Unternehmen dennoch selbst tragen, da dies die gesetzlichen Spezialvorschriften für solche Auskunftsverfahren zwingend so vorsehen.

Stefan Krempl

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