Das Amtsgericht Duisburg weist die Klage einer Riester-Sparerin nach dem massiven Datendiebstahl ab – der Einsatz zertifizierter Software entlastet Anbieter.
Werden sensible Kundendaten durch einen Hackerangriff gestohlen, führt dies nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch gegen das betroffene Unternehmen. Das hat das Amtsgericht Duisburg in einem am 13.01.2026 verkündeten Urteil (Az.: 513 C 1345/25) klargestellt
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kein Null-Risiko-Szenario vorschreibt. Vielmehr verlangen die Artikel 24 und 32 DSGVO von den Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Der bloße Umstand, dass es zu einem Datenabfluss gekommen ist, reicht nach Ansicht der Duisburger Richterin nicht aus, um eine schuldhafte Pflichtverletzung der beteiligten Unternehmen zu begründen. Wenn ein Angriff durch Dritte – in diesem Fall unbekannte Cyberkriminelle – erfolgt, kann dies dem Verantwortlichen nur dann zugerechnet werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hat
Im konkreten Fall nutzte ein Dienstleister der Versicherung die Software MOVEit für den verschlüsselten Datenaustausch. Diese Anwendung galt zum Zeitpunkt des Vorfalls als marktführend und war mehrfach für ihre Datensicherheit zertifiziert. Dass Hacker Ende Mai 2023 eine zuvor unbekannte Schwachstelle, einen sogenannten Zero-Day-Exploit, ausnutzten, könne den Beklagten nicht zur Last gelegt werden, heißt es in dem Urteil. Da die Sicherheitslücke dem Hersteller selbst erst durch den Angriff bekannt wurde und dieser unmittelbar nach Entdeckung Updates bereitstellte, fehlte es an Anhaltspunkten für eine mangelnde Sicherheit, die die Versicherung hätte erkennen müssen
Die Klägerin hatte argumentiert, die Anfälligkeit der Software sei in Fachkreisen bereits seit Jahren bekannt gewesen. Diesen Vortrag wies das Gericht als zu pauschal und vage zurück
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Reichweite von Auskunftsansprüchen. Das Gericht stellte klar, dass ein Betroffener nach Art. 15 DSGVO nicht verlangen kann, dass ein Unternehmen sämtliche interne Notizen, E-Mails oder Chat-Verläufe aller Mitarbeiter durchforstet, nur weil diese möglicherweise Rückschlüsse auf die Person zulassen könnten. Zudem konnte die Klägerin keinen konkreten Schaden nachweisen. Die von ihr angeführten Spam-Mails und unerwünschten Anrufe standen in keinem Zusammenhang mit dem Datenleck, da ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer nachweislich gar nicht von dem Abfluss betroffen waren
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