Freitag, 6. März 2026

Resilienz per Gesetz: Bundesrat billigt Kritis-Dachgesetz und Drohnenabwehr

Nach langem Ringen macht die Länderkammer den Weg für den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen frei. Doch sie fordert bereits jetzt umfangreiche Nachbesserungen.

Der 6. März 2026 markiert einen Wendepunkt in der deutschen Sicherheitspolitik. Nach jahrelangem politischem Tauziehen hat der Bundesrat zwei zentrale Gesetzespakete gebilligt, die die Widerstandsfähigkeit der Bundesrepublik gegen hybride Bedrohungen und Sabotage stärken sollen. Mit der Zustimmung zum Kritis-Dachgesetz und der Reform des Luftsicherheitsgesetzes reagiert die Politik auf eine veränderte Weltlage, in der die Verwundbarkeit von Stromnetzen, Krankenhäusern und Verkehrswegen zunehmend in den Fokus rückt.

Das Kritis-Dachgesetz dient primär dazu, die europäische CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience) in nationales Recht zu überführen. Deutschland stand hierbei unter Druck, da die Umsetzungsfrist bereits im Oktober 2024 abgelaufen war und die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Das neue Regelwerk verpflichtet Unternehmen in zehn strategisch wichtigen Sektoren – darunter Energie, Ernährung, Gesundheit und Verkehr – zu einem verbesserten physischen Schutz ihrer Anlagen. Im Kern geht es darum, unentbehrliche Infrastruktureinrichtungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft zu identifizieren und sie gegen äußere Einwirkungen abzusichern.

Streitpunkt Schwellenwerte und regionale Sicherheit

Obwohl die Länderkammer das Gesetz passierte, war die Stimmung im Bundesrat von deutlicher Kritik geprägt. In einer begleitenden Entschließung machten die Länder deutlich, dass sie das Gesetz in seiner jetzigen Form für unzureichend halten. Ein Hauptkritikpunkt betrifft die Definition, wer überhaupt als „kritisch“ gilt. Die Bundesregierung hält an einem Schwellenwert von 500.000 versorgten Einwohnern fest. Die Länder fordern hingegen eine Absenkung auf 150.000 Personen. Ohne diese Anpassung blieben zahlreiche essenzielle Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Räumen, schlichtweg unberücksichtigt.

Diese Lücke wird auch von Wirtschaftsverbänden wie dem BDEW kritisch gesehen, während der Digitalverband Bitkom vor einer pauschalen Absenkung warnte. Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst betonte, dass ein breiterer Anwendungsbereich nicht automatisch mehr Sicherheit bedeute, sondern vor allem kleinere Betreiber ohne ausreichende Vorbereitungszeit vor bürokratische Hürden stelle. Er plädiert stattdessen für einen risikobasierten Ansatz, der gezielt Knotenpunkte identifiziert.

Auch bei der praktischen Umsetzung herrscht Skepsis. Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern zwar, individuell weitere Anlagen als kritisch einzustufen. Doch gerade im Energiebereich birgt dies Konfliktpotenzial. Strom- und Gasnetze sind als Verbundsysteme konzipiert; eine Regelung, die an Landesgrenzen halt macht, könnte die Stabilität der Netze eher gefährden als schützen. Zudem moniert der Bundesrat die Zuständigkeit bei der Resilienzprüfung von nicht-bundeseigenen Eisenbahnen. Dass die Länder hier selbst prüfen sollen, während für alles andere das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig ist, wird als unnötiger bürokratischer Ballast und finanzielle Mehrbelastung ohne Ausgleich abgelehnt.

Mindestanforderungen statt starrer Vorgaben

Inhaltlich bleibt das Gesetz flexibel – für die einen ein Vorteil, für die anderen ein Mangel an Klarheit. Es legt zwar Mindestanforderungen für Notfallmaßnahmen und Objektschutz fest, verzichtet aber auf starre, sektorübergreifende Vorgaben. Die Bundesregierung argumentiert, dass die Schutzmaßnahmen verhältnismäßig und standortbezogen sein müssen: Ein Krankenhaus in einem Hochwassergebiet benötigt andere Sicherheitsvorkehrungen als ein Umspannwerk im urbanen Raum.

Die konkreten Kriterien für die Identifizierung kritischer Anlagen werden erst durch eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums präzisiert. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies: Sie müssen Risikoanalysen erstellen, Resilienzpläne vorlegen und Vorfälle melden, sobald die Verordnung in Kraft tritt. Kerstin Andreae vom BDEW mahnt hier zur Eile. Betreiber bräuchten schnell belastbare Vorgaben, um Investitionen in die Sicherheit rechtssicher tätigen zu können.

Neue Befugnisse bei der Drohnenabwehr

Parallel zum KRITIS-Dachgesetz wurde das Luftsicherheitsgesetz reformiert, um der wachsenden Gefahr durch unbemannte Flugsysteme zu begegnen. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine hat die Sichtung verdächtiger Drohnen über sensiblen Anlagen in Deutschland massiv zugenommen. Die Novelle vereinfacht die Amtshilfe durch die Bundeswehr erheblich. Musste bisher mühsam zwischen Innen- und Verteidigungsministerium abgestimmt werden, kann das Verteidigungsministerium nun allein auf Ersuchen der Länder entscheiden.

In extremen Ausnahmefällen ist der Bundeswehr künftig sogar der Abschuss von Drohnen gestattet, sofern damit ein schweres Unglück abgewendet werden kann. Dennoch bleiben primär die Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Um Flughäfen besser gegen Störungen zu schützen – etwa durch die Protestaktionen von Klimaaktivisten, die seit 2023 wiederholt den Flugverkehr lahmlegten – wurde zudem ein neuer Straftatbestand eingeführt. Das vorsätzliche Eindringen in Sicherheitsbereiche kann nun mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.

Mit der Billigung beider Gesetze ist der Weg für die Verkündung frei. Der Großteil der Regelungen tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ob die nun geschaffenen Rahmenbedingungen ausreichen, um die deutsche Infrastruktur effektiv zu "härten", wird sich erst in der Praxis und bei der Ausgestaltung der noch ausstehenden Verordnungen zeigen.

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