Trotz massiver Kritik aus der Zivilgesellschaft hat der Landtag Sachsen-Anhalt die automatisierte Datenanalyse beschlossen. Nun droht eine Verfassungsklage wegen mangelnder Kontrolle.
Mit den Stimmen der schwarz-rot-gelben Koalition hat der Landtag von Sachsen-Anhalt am Donnerstag eine weitreichende Novelle des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) verabschiedet. Kernstück der Reform ist die Erlaubnis für die Polizei, riesige Datenbestände mittels automatisierter Analyse-Software zu durchkämmen. Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) verteidigte die neuen Befugnisse als notwendige Antwort auf die digitale Realität: Die Polizei müsse in der Lage sein, in der stetig wachsenden Flut an Informationen neue Muster und Zusammenhänge zu erkennen. Ohne algorithmische Unterstützung sei dies im Kampf gegen schwere Kriminalität kaum noch leistbar.
Doch was die Ministerin als Modernisierungsschub beschreibt, bezeichnen Bürgerrechtler als einen Frontalangriff auf die informationelle Selbstbestimmung. Das neue Polizeigesetz erlaubt es, Daten aus verschiedensten Quellen – vom Melderegister über Waffenregister bis hin zu Funkzellenabfragen und Social-Media-Inhalten – zusammenzuführen und automatisiert auszuwerten. Experten kritisieren dabei vor allem die enorme Streubreite. Constanze Kurz, Sprecherin des Chaos Computer Clubs (CCC), warnt davor, dass hier massenhaft Datenbanken „zusammengekippt“ werden, in der Hoffnung auf softwaregestützte Erkenntnisse.
Ein zentraler Kritikpunkt bleibt die Einbeziehung völlig unbeteiligter Personen. Wer jemals einen Verkehrsunfall gemeldet, eine Straftat beobachtet oder als Opfer eine Anzeige erstattet hat, landet in den polizeilichen Informationssystemen. Durch die Neuregelung fließen diese Daten nun in die automatisierten Analysen ein. Juristen wie Jonas Botta vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung sehen darin ein erhebliches Risiko: Menschen könnten fälschlicherweise ins Visier der Behörden geraten, ohne jemals zu erfahren, warum. Anders als in Berlin, wo die Einbeziehung der Daten Unbeteiligter gesetzlich ausgeschlossen wurde, hat Sachsen-Anhalt auf eine solche Schranke verzichtet.
Brisant ist die Debatte um die Software des US-Anbieters Palantir. Zwar betonte die SPD-Fraktion im Vorfeld, man wolle die umstrittene US-Software nicht einsetzen, doch Experten sind skeptisch. Die Landesdatenschutzbeauftragte Maria Christina Rost stellte klar, dass das Gesetz technologieoffen formuliert sei und Palantir rechtlich nicht ausschließe. Der begleitend verabschiedete Entschließungsantrag der Koalition, der ein „europäisch beherrschtes System“ fordert, entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Da eine solche europäische Lösung derzeit nicht existiert, bleibt die Tür für außereuropäische Anbieter wie Palantir faktisch offen – eine Entscheidung, die künftige Landesregierungen jederzeit treffen könnten.
Auch verfassungsrechtlich steht das Gesetz auf wackeligem Boden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sieht in den Befugnissen schwerwiegende Grundrechtseingriffe und prüft bereits Klagen. Kritik gibt es vor allem am mangelnden Kontrollkonzept. Laut Bundesverfassungsgericht müssten solche tiefgreifenden Maßnahmen durch unabhängige Stichproben kontrolliert werden, doch in Sachsen-Anhalt ist die Datenschutzbeauftragte dazu zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Zudem bleibt das Problem der Intransparenz: Wie eine KI zu einem bestimmten Ergebnis kommt, ist oft selbst für Fachleute kaum nachvollziehbar, was der rechtsstaatlichen Forderung nach begründbarem Handeln widerspricht.
Während die Regierung die Verschärfung der Hürden in der finalen Fassung als Erfolg feiert, bleibt die Opposition skeptisch. Eva von Angern (Die Linke) mahnte, dass Rechtssicherheit am Ende auch der Polizei mehr helfe als ein Gesetz, das vermutlich in Karlsruhe wieder kassiert wird. Die GFF hatte bereits gegen ähnliche Regelungen in Bayern und Hessen erfolgreich geklagt. Es scheint daher nur eine Frage der Zeit, bis sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der digitalen Aufrüstung in Sachsen-Anhalt befassen muss.
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