Sonntag, 22. März 2026

Jugendschutz auf Instagram: Komplettverbot von Erotik-Profilen unzulässig

Das Verwaltungsgericht Berlin bremst die Medienanstalt mabb aus: Pauschale Sperrungen von Social-Media-Accounts verletzen laut einem neuen Urteil das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

In der Debatte über den Jugendschutz in sozialen Netzwerken hat das Verwaltungsgericht Berlin ein Urteil gefällt, das die Befugnisse von Aufsichtsbehörden klar eingrenzt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) berechtigt ist, das gesamte Instagram-Profil einer Erotikdarstellerin zu untersagen, wenn nur ein Teil der Inhalte als jugendgefährdend eingestuft wird. Die Richter der 32. Kammer entschieden nun zugunsten der Klägerin und verwiesen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mabb darf demnach nicht den „Vorschlaghammer“ schwingen, sondern muss präzise festlegen, welche spezifischen Beiträge gegen geltendes Recht verstoßen.

Der Fall geht auf eine Entscheidung der mabb aus dem November 2022 zurück. Die Behörde hatte das Angebot der Klägerin, die auf der Plattform über 100.000 Follower unterhält, vollumfänglich beanstandet und die weitere Verbreitung untersagt. Die Begründung der Jugendschützer: Die Klägerin präsentiere sich betont sexualisiert und vermittle ein einseitiges Bild von Sexualität sowie darauf fokussierte Geschlechterrollen. Da Instagram offiziell bereits für Jugendliche ab 13 Jahren zugänglich ist, sah die mabb die Gefahr, dass die Inhalte 13- bis 15-Jährige verstören oder in ihrer Entwicklung verunsichern könnten. Die Medienwächter führten dabei ins Feld, dass ein Verbot des gesamten Kanals notwendig sei, selbst wenn nicht jeder einzelne Beitrag für sich genommen jugendgefährdend wirke.

Dieser Rechtsauffassung folgte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2026 nur bedingt. Zwar teilten die Richter die Einschätzung der mabb, dass große Teile des Profils eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entfalten könnten. Dennoch erklärten sie das Totalverbot für rechtswidrig. Eine solche Maßnahme stelle einen zu tiefen Eingriff in die Rechte der Anbieterin dar, solange mildere, aber ebenso effektive Mittel zur Verfügung stünden. Die mabb sei dazu verpflichtet, die zu beanstandenden Inhalte konkret zu benennen, anstatt das gesamte digitale Schaufenster der Klägerin zu schließen.

Interessant ist die Begründung des Gerichts zur Zumutbarkeit für die Behörden. Bei einem Account mit etwas mehr als 1000 Beiträgen sei es der mabb zuzumuten, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und die inkriminierten Bilder oder Texte einzeln aufzuführen. Das Gericht sieht darin zudem einen pädagogischen Mehrwert für die Betroffenen: Durch die konkrete Bezeichnung der Verstöße werde der Klägerin vor Augen geführt, welche Form der Selbstdarstellung rechtlich zulässig ist und wo die Grenze zur unzulässigen Entwicklungsbeeinträchtigung überschritten wird. Dies schaffe Rechtssicherheit für künftige Veröffentlichungen.

Das Urteil unterstreicht die Herausforderungen, vor denen die Medienaufsicht im Zeitalter von Social Media steht. Während Plattformen wie Instagram oft dynamische und umfangreiche Inhalte bereithalten, verlangt die deutsche Rechtsprechung eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Ein „Clean-Sweep“ ganzer Accounts ist damit vorerst vom Tisch, sofern nicht das gesamte Profil ausschließlich aus rechtswidrigen Inhalten besteht. Für Influencer und Content Creator bedeutet die Entscheidung eine Stärkung ihrer Position gegenüber pauschalen Lösch- oder Sperranordnungen. Gleichzeitig nimmt das Urteil die Aufsichtsbehörden stärker in die Pflicht, ihre Prüfprozesse zu intensivieren.

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Die mabb hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen. Sollte das Urteil Bestand haben, dürfte es Signalwirkung für die Aufsichtspraxis über die Grenzen von Berlin und Brandenburg hinaus entfalten und die Arbeit der Landesmedienanstalten bei der Regulierung von Erotik-Content auf Massenplattformen verändern.

Stefan Krempl

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