Samstag, 21. März 2026

Lahmende Ermittlung: Gericht erzwingt Herausgabe beschlagnahmter Mobiltelefone

Weil die Auswertung von 56 Gigabyte Daten über zwei Jahre dauerte, rügt das Landgericht Köln die Überlastung der Justiz und gibt einem Beschuldigten seine Geräte zurück.

In der digitalen Strafverfolgung klaffen Anspruch und Wirklichkeit oft meilenweit auseinander. Während Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungen routinemäßig jedes verfügbare Speichermedium sicherstellen, scheitert die anschließende Auswertung häufig an chronischem Personalmangel und technischem Rückstau. Das Landgericht Köln hat dieser Praxis nun in einem aktuellen Beschluss (Az.: 323 Qs 69/25) deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter entschieden, dass eine zweieinhalbjährige Einbehaltung von Smartphones und Tablets zur Durchsicht unverhältnismäßig ist, wenn die Verzögerung allein auf staatliche Organisationsmängel zurückzuführen ist.

Der Fall nahm seinen Anfang im März 2023, als die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht wurdeDem Mann wurde vorgeworfen, über die Plattform G. eine Videodatei mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs versendet zu habenDer Tatverdacht wog durchaus schwer, da der genutzte Account mit dem Klarnamen, der Telefonnummer und dem Geburtsdatum des Mannes verknüpft warZudem räumte der Beschuldigte während der Durchsuchung ein, den Clip als vermeintliches Spaßvideo auf seinem Handy zu besitzenInsgesamt stellten die Beamten 51 Datenträger sicher, darunter zahlreiche Mobiltelefone der Marken Samsung und Wiko sowie ein Acer-Tablet und zwei Festplatten.

Was dann folgte, wirkt wie eine Chronik der bürokratischen Überlastung. Über Monate hinweg korrespondierten die Staatsanwaltschaft und die zuständige Kreispolizeibehörde über den Stand der AuswertungTrotz einer vergleichsweise geringen Datenmenge von lediglich 56 Gigabyte und der Tatsache, dass der Beschuldigte seine PIN-Codes freiwillig herausgegeben hatte, passierte wenigEine erste kursorische Suche mittels Künstlicher Intelligenz lieferte zwar Hinweise auf pornografisches Material, jedoch keine Treffer für "kinder- oder jugendpornografische" InhalteDas konkrete Tatvideo konnte weder über Dateinamen noch über Hashwerte auf den Geräten gefunden werden.

Immer wieder bat die Polizei um Fristverlängerungen. Mal lag es an der Priorisierung von Haftsachen oder Verfahren der organisierten Kriminalität, mal an personellen Veränderungen oder der allgemeinen Belastung der DienststelleIm September 2025 – volle 30 Monate nach der Sicherstellung – war die eigentliche Auswertung noch immer nicht gestartetFür das Landgericht Köln war damit der Punkt erreicht, an dem das staatliche Strafverfolgungsinteresse hinter die Grundrechte des Betroffenen zurücktreten muss.

Die Richter stellen in ihrer mittlerweile veröffentlichten Begründung unmissverständlich klar, dass die Befugnis zur Durchsicht von Datenträgern nicht uferlos istZwar gebe es keine starren gesetzlichen Fristen für die Dauer einer Beschlagnahme. Aber jede Maßnahme müsse dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügenBesonders scharf rügt die Kammer, dass sich strukturelle Defizite innerhalb der Justiz nicht zu Lasten eines Beschuldigten auswirken dürftenEs sei unerheblich, ob die Behörden die Personalnot selbst verschuldet haben oder nichtEin anhaltender Überlastungszustand dürfe nicht dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beschleunigung des Verfahrens ignoriert wird.

Zudem sah das Gericht keinen Grund für den weiteren Verbleib der Hardware in der AsservatenkammerDa die Polizei bereits eine vollständige Datensicherung vorgenommen hatte, war der Zugriff auf die Beweismittel für die Ermittler ohnehin gesichertDie physischen Geräte hingegen unterlägen einem ständigen Wertverlust, was den Eingriff in das Eigentumsrecht des Besitzers mit jedem Monat schwerwiegender macheAuch das Argument einer möglichen späteren Einziehung der Geräte nach einer Verurteilung ließen die Richter nicht gelten, da eine solche auch vollstreckt werden könne, wenn sich die Geräte wieder in der Hand des Besitzers befänden.

Da der Beschwerdeführer zudem nicht einschlägig vorbestraft war, stuften die Richter die Schwere des Vorwurfs und die zu erwartende Strafe als moderat einIn der Gesamtschau aller Faktoren hob das Landgericht den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts Köln auf und ordnete die sofortige Herausgabe der Mobiltelefone, des Tablets und der Festplatten anLediglich ein ebenfalls sichergestellter Schlagring verbleibt bei den Behörden, da dieser für das Verfahren wegen der Videodatei keine Rolle spielte und für ihn kein spezieller Herausgabeantrag vorlagDie Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Steuerzahler tragen.

Stefan Krempl 

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